Kostenübernahme eines Covid-19-Tests durch den Arbeitgeber

In Deutsch­land soll es zukünf­tig Coro­na-Tests zur eigen­stän­di­gen Durch­füh­rung, das heißt ohne Mit­hil­fe durch medi­zi­ni­sches Per­so­nal, geben. Die ers­ten drei Pro­duk­te haben bereits eine Son­der­zu­las­sung erhalten.

Um Unter­neh­men zu ent­las­ten, die durch die Coro­na-Kri­se in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten gera­ten sind, haben das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) und die obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der ver­schie­de­ne steu­er­li­che Erleich­te­run­gen beschlos­sen. Das BMF hat häu­fig gestell­te Fra­gen samt Ant­wor­ten im FAQ-Form zusam­men­ge­stellt. In die­ser Zusam­men­stel­lung wur­de die Fra­ge auf­ge­wor­fen, ob die Über­nah­me der Kos­ten für einen Covid-19-Test durch den Arbeit­ge­ber zu Arbeits­lohn führt.

Dem­nach ist es aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den nicht zu bean­stan­den, wenn bei der Über­nah­me der Kos­ten durch den Arbeit­ge­ber für einen Covid-19-Test (PCR- und Anti­kör­per-Test) von einem ganz über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers aus­ge­gan­gen wird. Durch das Vor­lie­gen von über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chem Inter­es­se stellt die­se Zuwen­dung kei­nen Arbeits­lohn dar.

Da aller­dings den zustän­di­gen Finanz­äm­tern die Ent­schei­dung im Ein­zel­fall obliegt, ist bei jeder Kos­ten­über­nah­me durch den Arbeit­ge­ber dar­auf zu ach­ten, ob das Vor­lie­gen des über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­ses tat­säch­lich gege­ben ist. Die­ses liegt laut der stän­di­gen Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs vor, wenn sich aus den Begleit­um­stän­den – wie bei­spiels­wei­se Anlass, Art und Höhe des Vor­teils, Aus­wahl der Begüns­tig­ten und sei­ner beson­de­ren Geeig­ne­t­heit für den jeweils ver­folg­ten betrieb­li­chen Zweck – ergibt, dass die betrieb­li­che Ziel­set­zung im Vor­der­grund steht. Ein even­tu­ell damit ein­her­ge­hen­des eige­nes Inter­es­se des Arbeit­neh­mers, vor­lie­gend den Covid-19-Test zu erlan­gen, kann daher ver­nach­läs­sigt werden.