In Deutschland soll es zukünftig Corona-Tests zur eigenständigen Durchführung, das heißt ohne Mithilfe durch medizinisches Personal, geben. Die ersten drei Produkte haben bereits eine Sonderzulassung erhalten.
Um Unternehmen zu entlasten, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, haben das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen. Das BMF hat häufig gestellte Fragen samt Antworten im FAQ-Form zusammengestellt. In dieser Zusammenstellung wurde die Frage aufgeworfen, ob die Übernahme der Kosten für einen Covid-19-Test durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt.
Demnach ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn bei der Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber für einen Covid-19-Test (PCR- und Antikörper-Test) von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgegangen wird. Durch das Vorliegen von überwiegend eigenbetrieblichem Interesse stellt diese Zuwendung keinen Arbeitslohn dar.
Da allerdings den zuständigen Finanzämtern die Entscheidung im Einzelfall obliegt, ist bei jeder Kostenübernahme durch den Arbeitgeber darauf zu achten, ob das Vorliegen des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses tatsächlich gegeben ist. Dieses liegt laut der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn sich aus den Begleitumständen – wie beispielsweise Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck – ergibt, dass die betriebliche Zielsetzung im Vordergrund steht. Ein eventuell damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, vorliegend den Covid-19-Test zu erlangen, kann daher vernachlässigt werden.