Ausgehend von dem Urteil des BFH vom 31.07.2013 zur Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke gab es verschiedene Folgeurteile. Diese haben den Zweckbetriebsbegriff „Krankenhaus“ im Sinne des § 67 AO erweitert. Ein weiteres Urteil ist nun durch das FG Münster am 13.01.2021 hinzugekommen.
In dem Verfahren ging es um die Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Krankenhausärzte zur Behandlung von ambulanten Patienten im Krankenhaus. Die Finanzverwaltung ordnet diese zurzeit dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. Nach Ansicht des FG Münster sind jedoch auch diese Leistungen eines steuerbegünstigten Krankenhauses ertragsteuerfrei. Zentrale Voraussetzungen dafür sind:
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die anteiligen Gewinne aus der Behandlung von Privatpatienten und Selbstzahlern aus der Personal- und Sachmittelgestellung dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen. Die Finanzverwaltung hat Revision gegen das Urteil eingelegt (V R 2/21). Die betroffenen Krankenhäuser sollten daher ihre aktuelle Steuerdeklaration dahingehend überprüfen und für zurückliegende Veranlagungszeiträume entsprechende Änderungsanträge stellen, um die Steuerfestsetzung für diese Jahre noch offenzuhalten. Dabei sind wir Ihnen bei Bedarf selbstverständlich gerne behilflich.