Neues vom BFH zu den Beschäftigungsgesellschaften

Der BFH muss­te in sei­nem Urteil vom 18.08.2022 (V R 49/19) wie­der ein­mal Stel­lung zu der Zweck­be­triebs­ei­gen­schaft einer Beschäf­ti­gungs­ge­sell­schaft beziehen.

In Form einer Kon­kur­ren­ten­kla­ge klag­te ein gewerb­li­ches Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men, wel­ches sei­ne Tätig­kei­ten auf die tex­ti­le Voll­ver­sor­gung von Kran­ken­häu­sern und Senio­ren­hei­men mit Miet­wä­sche aus­ge­rich­tet hat. Es beklag­te, dass die bei­gela­de­ne gemein­nüt­zi­ge GmbH einen als gemein­nüt­zig aner­kann­ten Zweck­be­trieb der Groß­wä­sche­rei (arbeits­the­ra­peu­ti­sche Beschäf­ti­gungs­ge­sell­schaft) betreibt, der in ört­li­chem Zusam­men­hang mit der Klä­ge­rin ste­he, obwohl die­ser die Vor­aus­set­zun­gen des steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­bes erfülle.

Anwendung der Grundsätze der Wohlfahrtspflege? 

Das FG gab der Kla­ge als Erst­in­stanz statt und begrün­de­te die feh­len­de Zweck­be­triebs­ei­gen­schaft damit, dass in drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men jeweils Gewin­ne erwirt­schaf­tet wor­den sei­en, die den sog. Finan­zie­rungs­be­darf über­stie­gen und durch die enge Zusam­men­ar­beit mit der eige­nen gewerb­li­chen Toch­ter­ge­sell­schaft eine gewerb­li­che Abfär­bung statt­fin­de. Anwen­dung fin­den soll­ten die Grund­sät­ze des Gewinn­ver­bo­tes in der Wohl­fahrts­pfle­ge dem­nach auch im Bereich des all­ge­mei­nen Zweckbetriebs.

Der BFH hält in sei­nem Urteil zu Beginn der Ent­schei­dungs­grün­de jedoch fest, dass die Recht­spre­chungs- bzw. Ver­wal­tungs­grund­sät­ze betref­fend die Wohl­fahrts­pfle­ge nicht auf den all­ge­mei­nen Zweck­be­trieb nach § 65 AO zu über­tra­gen sei­en. „Nicht des Erwerbs wegen“ sei nicht gleich­zu­set­zen mit der Wett­be­werbs­klau­sel des § 65 Nr. 3 AO. Es wird deut­lich her­vor­ge­ho­ben, dass ein schäd­li­ches Gewinn­stre­ben erst dann anzu­neh­men sei, wenn die Erfül­lung der steu­er­be­güns­tig­ten Sat­zungs­zwe­cke gegen­über der Absicht zur Erzie­lung von finan­zi­el­len Über­schüs­sen in den Hin­ter­grund tre­te. Hier­für rei­che die blo­ße Gewinn­erzie­lung in drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren nicht aus.

Letzt­lich weist der BFH die Ent­schei­dung zurück an die Vor­in­stanz. Für eine abschlie­ßen­de Ent­schei­dung sei der Sach­ver­halt wei­ter auf­zu­klä­ren, um fest­le­gen zu kön­nen, ob der in Fra­ge ste­hen­de wirt­schaft­li­che Geschäfts­be­trieb die Vor­aus­set­zun­gen des § 65 AO erfüllt.

Voraussetzungen des allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO

Erfreu­lich ist, dass der BFH die Mög­lich­keit des all­ge­mei­nen Zweck­be­triebs nach § 65 AO bei einer arbeits­the­ra­peu­ti­schen Beschäf­ti­gungs­ge­sell­schaft nicht grund­sätz­lich aus­schließt. Kommt es auch zu Lohn­auf­trä­gen in einer arbeits­the­ra­peu­ti­schen Beschäf­ti­gungs­ge­sell­schaft, so kön­ne ein Zweck­be­trieb nur damit begrün­det wer­den, dass die­se zwin­gend not­wen­dig sei­en, um den gemein­nüt­zi­gen Zweck zu erfül­len. Zudem dürf­ten bei der Auf­trags­durch­füh­rung nicht för­de­rungs­be­dürf­ti­ge Men­schen nur inso­weit beschäf­tigt wer­den, wie es die Zweck­ver­wirk­li­chung erfor­dert. In dem ande­ren Fall sei die Wett­be­werbs­gren­ze über­schrit­ten. Schließ­lich stellt der BFH noch her­aus, dass es kei­ne zwin­gen­de Gleich­schal­tung zwi­schen dem Steu­er­recht und dem Arbeits- bzw. Sozi­al­recht gebe, son­dern allein auf die steu­er­recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen abzu­stel­len sei.

Es bleibt nun abzu­war­ten, was die wei­te­re Sach­ver­halts­klä­rung ergibt und wie das zustän­di­ge FG ent­schei­den wird.

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