Der BFH musste in seinem Urteil vom 18.08.2022 (V R 49/19) wieder einmal Stellung zu der Zweckbetriebseigenschaft einer Beschäftigungsgesellschaft beziehen.
In Form einer Konkurrentenklage klagte ein gewerbliches Dienstleistungsunternehmen, welches seine Tätigkeiten auf die textile Vollversorgung von Krankenhäusern und Seniorenheimen mit Mietwäsche ausgerichtet hat. Es beklagte, dass die beigeladene gemeinnützige GmbH einen als gemeinnützig anerkannten Zweckbetrieb der Großwäscherei (arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaft) betreibt, der in örtlichem Zusammenhang mit der Klägerin stehe, obwohl dieser die Voraussetzungen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erfülle.
Anwendung der Grundsätze der Wohlfahrtspflege?
Das FG gab der Klage als Erstinstanz statt und begründete die fehlende Zweckbetriebseigenschaft damit, dass in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet worden seien, die den sog. Finanzierungsbedarf überstiegen und durch die enge Zusammenarbeit mit der eigenen gewerblichen Tochtergesellschaft eine gewerbliche Abfärbung stattfinde. Anwendung finden sollten die Grundsätze des Gewinnverbotes in der Wohlfahrtspflege demnach auch im Bereich des allgemeinen Zweckbetriebs.
Der BFH hält in seinem Urteil zu Beginn der Entscheidungsgründe jedoch fest, dass die Rechtsprechungs- bzw. Verwaltungsgrundsätze betreffend die Wohlfahrtspflege nicht auf den allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO zu übertragen seien. „Nicht des Erwerbs wegen“ sei nicht gleichzusetzen mit der Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO. Es wird deutlich hervorgehoben, dass ein schädliches Gewinnstreben erst dann anzunehmen sei, wenn die Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke gegenüber der Absicht zur Erzielung von finanziellen Überschüssen in den Hintergrund trete. Hierfür reiche die bloße Gewinnerzielung in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht aus.
Letztlich weist der BFH die Entscheidung zurück an die Vorinstanz. Für eine abschließende Entscheidung sei der Sachverhalt weiter aufzuklären, um festlegen zu können, ob der in Frage stehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die Voraussetzungen des § 65 AO erfüllt.
Voraussetzungen des allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO
Erfreulich ist, dass der BFH die Möglichkeit des allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO bei einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft nicht grundsätzlich ausschließt. Kommt es auch zu Lohnaufträgen in einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft, so könne ein Zweckbetrieb nur damit begründet werden, dass diese zwingend notwendig seien, um den gemeinnützigen Zweck zu erfüllen. Zudem dürften bei der Auftragsdurchführung nicht förderungsbedürftige Menschen nur insoweit beschäftigt werden, wie es die Zweckverwirklichung erfordert. In dem anderen Fall sei die Wettbewerbsgrenze überschritten. Schließlich stellt der BFH noch heraus, dass es keine zwingende Gleichschaltung zwischen dem Steuerrecht und dem Arbeits- bzw. Sozialrecht gebe, sondern allein auf die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen abzustellen sei.
Es bleibt nun abzuwarten, was die weitere Sachverhaltsklärung ergibt und wie das zuständige FG entscheiden wird.
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