Wachstumschancengesetz: Einigung im Vermittlungsausschuss

Am 21.2.2024 hat der Ver­mitt­lungs­aus­schuss von Bun­des­tag und Bun­des­rat einen Kom­pro­miss­vor­schlag zum steu­er­li­chen Wachs­tums­chan­cen­ge­setz erzielt. Der Kom­pro­miss muss noch am 23.2. vom Bun­des­tag und 22.3.2024 vom Bun­des­rat offi­zi­ell bestä­tigt wer­den. Fol­gen­de wesent­li­che Ände­run­gen – aus dem ursprüng­li­chen Gesetz sowie dem Ergeb­nis des Ver­mitt­lungs­aus­schus­ses – erge­ben sich damit:

  • Das Gesetz zur steu­er­li­chen För­de­rung von Inves­ti­tio­nen in den Kli­ma­schutz kommt nicht.

  • Ein­füh­rung einer degres­si­ven Gebäu­de-Abschrei­bung von 5% für Gebäu­de die zwi­schen dem 30.09.2023 und dem 01.10.2029 her­ge­stellt oder erwor­ben wurden.

  • Anhe­bung der GWG-Gren­ze von 800 € auf 1.000 € sowie Anpas­sun­gen beim Sam­mel­pos­ten (Ein­zel­wirt­schafts­gut 5.000 € anstatt bis­her 1.000 € sowie Lauf­zeit des Sam­mel­pos­ten von 5 auf 3 Jah­re verkürzt).

  • Die Steu­er­be­frei­ung für gering­fü­gi­ge Miet­ein­künf­te (Ein­nah­men < 1.000 € p.a.) kommt nicht.

  • Die Rege­lun­gen für Geschen­ke bleibt bei 35 €, der Betrag wird nicht auf 50 € angehoben.

  • Es wird nur der Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand für Abwe­sen­hei­ten zwi­schen 8 und 14 Stun­den von 8 € auf 9 € erhöht. Alle ande­ren Beträ­ge blei­ben unverändert.

  • Der steu­er­li­che Ver­lust­ab­zug wird auf 70 % geän­dert (von bis­her 60 %, jedoch nicht wie ursprüng­lich vor­ge­se­hen auf 75 %).

  • Der Frei­be­trag für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen bleibt bei 110 €, die geplan­te Erhö­hung auf 150 € kommt nicht.

  • Anpas­sun­gen beim Zuwen­dungs­emp­fän­ger­re­gis­ter (ZER, § 60b AO) sowie die recht­li­che Mög­lich­keit Kon­to­ver­bin­dun­gen im ZER anpas­sen zu können.

  • Anhe­bung der Gren­zen für die Buch­füh­rungs­pflicht (soweit nicht ander­wei­tig eine Pflicht zur Buch­füh­rung besteht) von 600.000 € auf 800.000 € Umsatz p.a. bzw. Gewinn von mehr als 80.000 € (bis­her 60.000 €)

  • Die Rege­lun­gen zu den Mit­tei­lun­gen über inlän­di­sche Steu­er­ge­stal­tun­gen kom­men nicht.

  • Bei der Umsatz­steu­er wird die Umsatz­gren­ze, bis zu der nach IST-Grund­sät­zen die Besteue­rung erfol­gen kann, von 600.000 € auf 800.000 € angehoben.

  • Die Anwen­dung des ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­sat­zes bei Leis­tun­gen gemein­nüt­zi­ger Kör­per­schaf­ten wird konkretisiert.

  • Die bis­lang nur auf­grund von Recht­spre­chung zu gewäh­ren­de Umsatz­steu­er­be­frei­ung für die Ver­fah­rens­pfle­ge wird im Gesetz ver­an­kert (§ 4 Nr. 16 lit. m UStG)

  • Die Pflicht im Quar­tal Vor­anmel­dun­gen bei der Umsatz­steu­er abzu­ge­ben wird erst ab einer Zahl­last von 2.000 € p.a. ent­ste­hen. Bis­her bereits ab 1.000 €.

  • Die E‑Rechnung kommt – es wird kei­ne Ände­run­gen an der Über­gangs­re­ge­lung geben. Details dazu gesondert!