Am vergangenen Donnerstag, dem 15. Dezember 2022, veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) erneut ein Urteil (Rechtssache I R 52/20) mit gemeinnützigkeits- bzw. spendenrechtlichem Bezug. Im Urteilsfall entschied der BFH, dass
(1) eine gemeinnützige Körperschaft (im Urteilsfall ein eingetragener Verein) aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine (begrenzt) abziehbare Spende i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an ihre ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft leisten kann und, dass
(2) mittels Veranlassungsprüfung in Form eines Fremdvergleichs festzustellen ist, ob es sich bei der Zuwendung an die Tochtergesellschaft um eine Spende oder eine verdeckte Einlage handelt. Dabei sei der Fremdvergleich im gerichtlichen Verfahren vom Finanzgericht (FG) anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen.