Top-Themen zum Jahresbeginn 2023 für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft

Jedes Jahr aufs Neue birgt der Jah­res­wech­sel beson­de­re Her­aus­for­de­run­gen und The­men. Das gilt ins­be­son­de­re für das Steu­er­recht. Doch längst nicht jede Ände­rung und Neue­rung ist auch für alle glei­cher­ma­ßen rele­vant. Damit Sie in den Infor­ma­ti­ons­flu­ten nicht unter­ge­hen, haben wir für Sie die aus unse­rer Sicht wich­tigs­ten The­men der Gesund­heits- und Sozi­al­bran­che und des gemein­nüt­zi­gen Sek­tors selek­tiert und zusammengefasst.

Über eini­ge der The­men haben wir Sie bereits im ver­gan­ge­nen Jahr in unse­rer Rubrik Aktu­el­les infor­miert. Wer­fen Sie ger­ne auch dort einen Blick hin­ein und abon­nie­ren Sie unse­ren News­let­ter.

Die umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft in der Diskussion

Die umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft in Deutsch­land stand wie­der auf dem gericht­li­chen Prüf­stand, dies­mal beim Euro­päi­schen Gerichts­hof. Die Spreng­kraft der Fäl­le war durch­aus hoch, da die Vor­ab­in­for­ma­tio­nen aus den Ver­fah­ren den Schluss nahe­ge­legt haben, dass die Organ­schafts­re­ge­lung in Deutsch­land voll­stän­dig rechts­wid­rig sei. Mit erheb­li­chen Fol­gen für Ver­bün­de, bei denen weit über­wie­gend umsatz­steu­er­freie Leis­tun­gen erbracht wer­den, denn die­se haben dadurch zumeist kei­nen Anspruch auf den Vorsteuer-Abzug. 


Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat sich inten­siv mit der deut­schen Rege­lung befasst und ist zu dem Schluss gekom­men, dass sie nicht grund­sätz­lich rechts­wid­rig ist. Fol­gen­de wesent­li­che Schluss­fol­ge­run­gen sind aus den Urtei­len zu ziehen:

  • Im Bereich der Vor­aus­set­zung der finan­zi­el­len Ein­glie­de­rung (Mehr­heits­be­tei­li­gung bzw. Stimm­rechts­mehr­heit) sind die natio­na­len Vor­ga­ben zu eng gefasst. Hier wird sich eine Ent­las­tung erge­ben, die bei Grenz­fäl­len eher eine Organ­schaft ermög­li­chen wird.
  • Organ­ge­sell­schaf­ten blei­ben ent­ge­gen der natio­na­len Auf­fas­sung umsatz­steu­er­lich selb­stän­dig. Die­se unschein­ba­re Fest­stel­lung löst eine noch zu klä­ren­de Fol­ge­fra­ge aus, näm­lich ob Innen­leis­tun­gen zwi­schen organ­schaft­lich ver­bun­de­nen Unter­neh­men (wie bis­her) ohne Umsatz­steu­er­be­las­tung blei­ben kön­nen. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat hier­zu kei­ne tie­fer­ge­hen­de Aus­sa­ge getrof­fen. Wür­den Innen­leis­tun­gen jedoch nicht mehr unbe­las­tet blei­ben kön­nen, so wür­de der bis­lang in der Organ­schaft genutz­te Mehr­wert im Ver­bund mit steu­er­frei­en Leis­tun­gen nicht mehr rea­li­siert wer­den können.

Hin­ter­grün­de und Wei­te­res kön­nen in unse­rem Bei­trag Die umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft wank­te, sie kippt aber nicht! nach­ge­le­sen werden.

Digi­ta­le Gesund­heits­an­wen­dun­gen und Umsatzsteuer

Durch den tech­ni­schen Fort­schritt bie­ten digi­ta­le Gesund­heits­an­wen­dun­gen (DiGA) immer bes­se­re Mög­lich­kei­ten, um bei der Erken­nung und Behand­lung von Krank­hei­ten sowie auf dem Weg zu einer selbst­be­stimm­ten gesund­heits­för­der­li­chen Lebens­füh­rung zu unter­stüt­zen. DiGA sind damit „digi­ta­le Hel­fer“ in der Hand der Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten. Dabei gibt es DiGA, wel­che bei der Behand­lung von aku­ten Gesund­heits­stö­run­gen ein­ge­setzt wer­den und sol­che, die der Prä­ven­ti­on dienen.

Umsatz­steu­er­recht­lich han­delt es sich bei DiGA um sons­ti­ge Leis­tun­gen nach § 3 Abs. 9 Satz 1 Umsatz­steu­er­ge­setz (UStG). Frag­lich ist daher, inwie­weit dies­be­züg­lich die Anwen­dung einer Umsatz­steu­er­be­frei­ung in Fra­ge kom­men könn­te. Gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG sind Heil­be­hand­lun­gen im Bereich der Human­me­di­zin, die im Rah­men der Aus­übung der Tätig­keit als Arzt, Zahn­arzt, Heil­prak­ti­ker, Phy­sio­the­ra­peut, Heb­am­me oder einer ähn­li­chen heil­be­ruf­li­chen Tätig­keit durch­ge­führt wer­den, von der Umsatz­be­steue­rung befreit.

Ziel­set­zung der Befrei­ungs­vor­schrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist es, die Kos­ten ärzt­li­cher Heil­be­hand­lun­gen zu sen­ken und Behand­lun­gen dem Ein­zel­nen zugäng­li­cher zu machen. Zen­tra­le Tat­be­stands­vor­aus­set­zung ist dabei, dass es sich (1) um Heil­be­hand­lun­gen han­deln muss, die (2) im Rah­men der Tätig­keit eines Arz­tes oder eines Ange­hö­ri­gen eines ähn­li­chen Heil­be­rufs und (3) – zumin­dest nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung – inner­halb eines per­sön­li­chen Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses zwi­schen dem tätig wer­den Arzt und dem Pati­en­ten erfolgen.

Sofern die Zie­le und Funk­tio­nen der DiGA dar­in lie­gen, behan­deln­de Ärz­te bei der The­ra­pie­rung von Pati­en­ten zu unter­stüt­zen oder im Zuge der Nut­zung durch die Pati­en­ten selbst Lin­de­rung oder Kom­pen­sa­ti­on der Beschwer­den her­bei­zu­füh­ren, gibt es nach unse­rem Dafür­hal­ten gute Argu­men­te für eine Umsatz­steu­er­be­frei­ung. Die Anwen­dung der Befrei­ungs­vor­schrift wird in der Pra­xis aber für jede digi­ta­le Gesund­heits­an­wen­dung indi­vi­du­ell zu prü­fen und mit der Finanz­ver­wal­tung abzu­stim­men sein.

Umsatz­steu­er­be­frei­ung für eng mit der Sozi­al­für­sor­ge und der sozia­len Sicher­heit ver­bun­de­ne Leistungen

Bereits durch das Jah­res­steu­er­ge­setz (JStG) 2019 wur­de § 4 Nr. 18 UStG neu gere­gelt. Die Neu­fas­sung ist zum 01.01.2020 in Kraft getre­ten. In Betriebs­prü­fun­gen wird aktu­ell sowohl die alte, bis Ende 2019 gül­ti­ge, Fas­sung als auch die neue Fas­sung auf ihre kor­rek­te Anwen­dung in der Pra­xis über­prüft, teils mit über­ra­schen­den Bean­stan­dun­gen. So soll­te in einem Fall für die Schuld­ner­be­ra­tung zwar die neue Fas­sung gel­ten, die alte Fas­sung hin­ge­gen kei­ne Anwen­dung fin­den. Nach Abstim­mung mit der OFD NRW konn­te die­ser Fall zuguns­ten der gemein­nüt­zi­gen Kör­per­schaft im Sin­ne einer voll­stän­di­gen Steu­er­be­frei­ung gelöst wer­den. Dem Ver­neh­men nach wird es in den nächs­ten Mona­ten ein BMF-Schrei­ben zur Aktua­li­sie­rung des Umsatz­steu­er­an­wen­dungs­er­las­ses zu § 4 Nr. 18 UStG geben. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden. 

Nach der neu­en Fas­sung befrei­en die Mit­glied­staa­ten „eng mit der Sozi­al­für­sor­ge und der sozia­len Sicher­heit ver­bun­de­ne Leis­tun­gen“ von der Umsatz­steu­er, wenn die­se Leis­tun­gen von Ein­rich­tun­gen des öffent­li­chen Rechts oder ande­ren Ein­rich­tun­gen, die kei­ne sys­te­ma­ti­sche Gewinn­erzie­lung anstre­ben, erbracht wer­den. Die bis­he­ri­gen Vor­aus­set­zun­gen der Umsatz­steu­er­be­frei­ung, unter ande­rem die Mit­glied­schaft in einem Wohl­fahrts­ver­band sowie die Ein­hal­tung des sog. Abstands­ge­bo­tes, sind ent­fal­len. Aller­dings setzt die neue Fas­sung vor­aus, dass die Ein­rich­tung kei­ne sys­te­ma­ti­sche Gewinn­erzie­lung anstrebt. Etwa­ige Gewin­ne, die trotz­dem anfal­len, dür­fen nicht ent­nom­men wer­den, son­dern müs­sen zur Erhal­tung oder Ver­bes­se­rung der durch die Ein­rich­tung erbrach­ten Leis­tun­gen ver­wen­det wer­den. Es ver­bleibt somit ein Risi­ko der Nach­er­he­bung von Umsatz­steu­er, sofern ein ent­spre­chen­der Nach­weis nicht geführt wer­den kann. Gera­de in die­sem Zusam­men­hang bestehen etli­che prak­ti­sche Anwendungsfragen.

Nach der Geset­zes­be­grün­dung zielt die Neu­fas­sung dar­auf ab, eng mit der Sozi­al­für­sor­ge und der sozia­len Sicher­heit ver­bun­de­ne Leis­tun­gen ins­be­son­de­re an wirt­schaft­lich hilfs­be­dürf­ti­ge Per­so­nen zur Über­win­dung der wirt­schaft­li­chen Hilfs­be­dürf­tig­keit von der Umsatz­steu­er zu befrei­en. Hier­un­ter fal­len bei­spiels­wei­se Leistungen 

  • der Schuld­ner­be­ra­tung im außer­ge­richt­li­chen Insolvenzverfahren, 
  • der „Tafeln“,  
  • der Frau­en­häu­ser nach § 36a SGB II oder 
  • der Bera­tung und Hil­fe für Obdach- und Wohnungslose.

Leis­tun­gen, die auf Grund von Ver­trä­gen über die Über­tra­gung von Auf­ga­ben nach § 16 des Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst­ge­set­zes (BFDG) erbracht wer­den, fal­len wei­ter­hin unter die Steu­er­be­frei­ung des § 4 Nr. 18 UStG, sofern die Ein­satz­stel­len mit den Frei­wil­li­gen Auf­ga­ben im sozia­len Bereich erfül­len. Das gilt jedoch nicht, sofern die Frei­wil­li­gen durch die Ein­satz­stel­len für Auf­ga­ben in ande­ren Berei­chen ein­ge­setzt wer­den, z. B. in den Berei­chen Umwelt- oder Natur­schutz oder Land­schafts­pfle­ge, Kul­tur- und Denk­mal­pfle­ge, Sport sowie Zivil- und Katastrophenschutz. 

Leis­tun­gen, die in der Regel nicht spe­zi­ell hilfs­be­dürf­ti­gen Per­so­nen ange­bo­ten wer­den, z. B. all­ge­mei­ne Geschäfts­füh­rungs- und Ver­wal­tungs­leis­tun­gen, sind kei­ne Leis­tun­gen der sozia­len Sicher­heit und der Sozi­al­für­sor­ge. Betreu­ungs- und Pfle­ge­leis­tun­gen an kör­per­lich, geis­tig und see­lisch hilfs­be­dürf­ti­ge Per­so­nen fal­len eben­falls nicht mehr unter die Steu­er­be­frei­ung des § 4 Nr. 18 UStG, son­dern aus­schließ­lich unter die Steu­er­be­frei­ung des § 4 Nr. 16 UStG. 

Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen in Form von Essen auf Rädern wer­den nach der Geset­zes­be­grün­dung nicht mehr von der Umsatz­steu­er im Sin­ne des § 4 Nr. 18 UStG befreit, kön­nen aber nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz unter­lie­gen. In die­sem Fall ist eben­falls zu prü­fen, ob die Leis­tun­gen nach § 4 Nr. 16 UStG umsatz­steu­er­frei erbracht wer­den kön­nen. Die Ver­pfle­gung von Schü­lern und Stu­den­ten fällt unter die Befrei­ung nach § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG. 

Kor­rek­tu­ren der Ener­gie­preis­pau­scha­le über die Kor­rek­tur der Lohn­steu­er­an­mel­dung 08/2022

Die Ener­gie­preis­pau­scha­le (EPP) hat Arbeit­ge­ber und Abrech­nungs­stel­len letz­tes Jahr vor allem in den Mona­ten August und Okto­ber beschäf­tigt. Doch auch in den nach­fol­gen­den Abrech­nungs­zeit­räu­men wur­den spe­zi­ell in Zwei­fels­fäl­len (GFB-Kräf­te, kurz­fris­ti­ge Kün­di­gun­gen o.ä.) oft noch nach­träg­lich ein­zel­ne Abrech­nun­gen korrigiert.

Da die EPP über die Lohn­steu­er­an­mel­dung des Monats August 2021 refi­nan­ziert wur­de, ist in die­sem Zusam­men­hang nicht zu ver­ges­sen, dass eben die­se noch bei nach­träg­li­chen Ände­run­gen zu kor­ri­gie­ren ist. Die abge­ge­be­ne Lohn­steu­er­an­mel­dung ist eine Steu­er­erklä­rung unter dem Vor­be­halt der Nach­prü­fung (§ 164 AO). Das bedeu­tet, dass eine feh­ler­haf­te Lohn­steu­er­an­mel­dung jeder­zeit (inner­halb der gesetz­li­chen Fest­set­zungs­frist) durch erneu­te Abga­be berich­tigt wer­den kann.

Genaue­re Infor­ma­tio­nen kön­nen auch den FAQs „Ener­gie­preis­pau­scha­le (EPP)“ ent­nom­men werden.

Lohn­steu­er: Lade­säu­len für E‑Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände

Die Arbeit­ge­ber­at­trak­ti­vi­tät stei­gern, Umwelt­be­wusst­sein för­dern oder steu­er­li­che Vor­tei­le durch elek­tri­sche Fir­men­wa­gen aus­nut­zen: Die Grün­de für Unter­neh­men, die E‑Mobilität der Mit­ar­bei­ten­den aus­zu­bau­en, kön­nen unter­schied­lich sein. Eben­so viel­fäl­tig sind mitt­ler­wei­le die För­der­an­sät­ze durch den Gesetzgeber.

Sowohl für Pri­vat- als auch für Dienst­wa­gen ist das kos­ten­lo­se oder ver­bil­lig­te Auf­la­den von Elek­tro- oder Hybrid­fahr­zeu­gen im Betrieb des Arbeit­ge­bers nach § 3 Nr. 46 EstG steu­er­frei. Eben­falls steu­er­frei ist der geld­wer­te Vor­teil aus der zeit­wei­sen Über­las­sung einer betrieb­li­chen Lade­vor­rich­tung für die hei­mi­sche Nut­zung eines Arbeit­neh­mers. Wird die Lade­vor­rich­tung hin­ge­gen unent­gelt­lich bzw. ver­bil­ligt an Arbeit­neh­mer über­eig­net, greift die pau­scha­le Besteue­rung mit 25 %. Die­se ist frei von Sozialabgaben.

Über­nimmt der Arbeit­neh­mer die Kos­ten für das Auf­la­den eines Elek­tro-Dienst­wa­gens, gestat­tet das Finanz­amt einen pau­scha­len Aus­la­gen­er­satz. Bestehen Lade­vor­rich­tun­gen auf dem Betriebs­ge­län­de beträgt die monat­lich steu­er­freie Pau­scha­le bis Ende 2030 für ein E‑Auto 70 € und für einen Plug-in-Hybri­den 35 €. Stellt der Arbeit­ge­ber Lade­mög­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung sind es 30 € respek­ti­ve 15 € monat­lich. Aller­dings kann der Arbeit­ge­ber die tat­säch­li­chen Kos­ten auch als steu­er­frei­en Aus­la­gen­er­satz (§ 3 Nr. 50 EStG) erset­zen, anstatt die Pau­scha­le zu nut­zen, wenn der Arbeit­neh­mer die Kos­ten durch Bele­ge nachweist.

Vor­aus­set­zung für alle Fäl­le ist jedoch, dass der geld­wer­te Vor­teil zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt wird.

Aller­dings gilt die Ein­kom­men­steu­er­be­frei­ung nicht für die Umsatz­steu­er. Erhal­ten die Mit­ar­bei­ten­den ein ver­bil­lig­tes oder kein Ent­gelt für das Auf­la­den eines pri­va­ten Elek­tro­fahr­zeugs ent­steht Umsatz­steu­er auf die Min­dest­be­mes­sungs­grund­la­ge nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG für den Arbeitgeber.

Grund­steu­er – Wie geht es nach der Neu­be­wer­tung weiter?

Kurz vor aktu­el­lem Fris­ten­de ist die Grund­steu­er für vie­le Eigen­tü­mer unver­än­dert ein The­ma, wel­ches vie­le beschäf­tigt. Im bes­ten Fall haben Sie die Auf­ar­bei­tung der Grund­steu­er­fall­kon­stel­la­tio­nen gut doku­men­tiert und so einen sehr umfas­sen­den Über­blick über sämt­li­che Unter­neh­mens­be­rei­che bekom­men. Ziel soll es nun sein, die­sen Über­blick zu bewah­ren und ins­be­son­de­re über Nut­zungs­än­de­run­gen immer recht­zei­tig infor­miert zu werden.

Erwer­ben Sie künf­tig ein Grund­stück, nut­zen die­ses jedoch unver­än­dert für gemein­nüt­zi­ge / mild­tä­ti­ge oder ande­re Zwe­cke? In die­sem Fall wird das Finanz­amt über den Notar infor­miert. Der Eigen­tums­wech­sel führt nicht zu einer ver­än­der­ten Bewer­tung, wes­halb Sie einen Fest­stel­lungs­be­scheid auf­grund neu­er Zurech­nung erhalten.

Ändert sich die Nut­zung oder die bau­li­che Gege­ben­heit – unab­hän­gig davon, ob Sie das Grund­stück neu erwor­ben haben oder bereits Eigen­tü­mer sind – wird in der Regel eine neue Bewer­tung erfor­der­lich sein. Für die­se Fäl­le muss frist­ge­recht eine Anzei­ge nach § 228 Abs. 2 Bewer­tungs­ge­setz (BewG) bzw. § 19 Grund­steu­er­ge­setz (GrStG) an das zustän­di­ge Finanz­amt erfol­gen. Im Regel­fall wer­den Sie dar­auf­hin auf­ge­for­dert eine Grund­steu­er­wert­erklä­rung abzugeben.

Sie soll­ten jetzt Ihre wert­vol­le, bereits inves­tier­te Zeit und die­sen anstren­gen­den Auf­ar­bei­tungs­pro­zess der ver­gan­ge­nen Mona­te nut­zen: Doku­men­tie­ren Sie Ihre Erkennt­nis­se und ent­wi­ckeln Sie einen Pro­zess, mit dem Nut­zungs­än­de­run­gen frist­ge­recht auf­be­rei­tet und ange­zeigt wer­den. Die Aus­ge­stal­tung kann bei­spiels­wei­se direkt als Bau­stein des eige­nen Tax Com­pli­ance Manage­ment Sys­tems (TCMS) erfol­gen. Dann war die Mühe näm­lich defi­ni­tiv nicht umsonst!

Kran­ken­häu­ser, Medi­zi­ni­sche Ver­sor­gungs­zen­tren: Medi­ka­men­ten­ab­ga­be & Heimselbstbehandlungen

Mit Schrei­ben vom 13.12.2022 hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen zur umsatz­steu­er­recht­li­chen Bewer­tung der Abga­be von (Fertig-)Medikamenten bezüg­lich der Anwen­dung der Umsatz­steu­er­be­frei­un­gen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG Stel­lung genommen.

Auch die Abga­be von nicht pati­en­ten­in­di­vi­du­ell her­ge­stell­ten (Fertig-)Medikamenten durch eine Kran­ken­haus­apo­the­ke wird nun als ein mit der ärzt­li­chen Heil­be­hand­lung eng ver­bun­de­ner Umsatz gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG von der Umsatz­steu­er befreit. Grund­le­gen­de Vor­aus­set­zung dafür ist, dass die Ver­ab­rei­chung der Medi­ka­men­te zum Zeit­punkt der Erbrin­gung der ärzt­li­chen Leis­tung im Rah­men der ambu­lan­ten Behand­lung eines Pati­en­ten zur Errei­chung der damit ver­folg­ten the­ra­peu­ti­schen Zie­le unent­behr­lich ist. Die Abga­be von (Fertig-)Medikamenten kann zudem eine unselb­stän­di­ge Neben­leis­tung zu der nach § 4 Nr. 14 Buchst. a oder b UStG umsatz­steu­er­frei­en Heil­be­hand­lungs­leis­tung dar­stel­len. Hier­un­ter fällt die Abga­be von Medi­ka­men­ten, die zum Zeit­punkt der Heil­be­hand­lung für die­se unent­behr­lich sind und ohne die die­se Heil­be­hand­lung nicht erfolg­ver­spre­chend wäre.

Bemer­kens­wert sind in die­sem Zusam­men­hang die Hin­wei­se bezüg­lich der Anwen­dung des BMF-Schrei­bens. Es wird näm­lich nicht bean­stan­det, wenn die betrof­fe­nen Kran­ken­häu­ser die ent­spre­chen­den Umsät­ze bis zum 31.12.2022 (wei­ter­hin) umsatz­steu­er­pflich­tig behan­deln. Soweit es sich hier­bei um die Abga­be von Medi­ka­men­ten inner­halb des Zweck­be­triebs eines Kran­ken­hau­ses nach § 67 AO han­delt, ist in allen offe­nen Fäl­len auf die­se Lie­fe­rung sogar der ermä­ßig­te Steu­er­satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG anzu­wen­den. Die­se Mög­lich­keit ist grund­sätz­lich für die Kran­ken­häu­ser wirt­schaft­lich sehr inter­es­sant, da der Vor­steu­er­ab­zug in vol­lem Umfang erhal­ten bleibt.

Die meis­ten Abrech­nun­gen für (Fertig-)Medikamente dürf­ten in der Ver­gan­gen­heit aller­dings mit offe­nem Umsatz­steu­er­aus­weis erstellt wor­den sein. Dadurch erge­ben sich ggf. Schwie­rig­kei­ten im Hin­blick auf die Rege­lung des § 14 c Abs. 1 UStG. Dies­be­züg­lich ent­hält das BMF-Schrei­ben zwar eine Bil­lig­keits­re­ge­lung, die­se bezieht sich aber nur auf die Ver­si­cher­ten von pri­va­ten Kran­ken­kas­sen. Zudem müss­ten die Kran­ken­häu­ser die vom Finanz­amt erstat­te­te Umsatz­steu­er in die­sem Fall an die Kran­ken­kas­sen wei­ter­lei­ten. Frag­lich ist daher, ob die Kran­ken­kas­sen die Kran­ken­haus­trä­ger sogar dazu ver­pflich­ten kön­nen von der Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung Gebrauch zu machen.

Auf­grund des BMF-Schrei­bens soll­ten die betrof­fe­nen Kran­ken­häu­ser nun unmit­tel­bar ihre indi­vi­du­el­le Situa­ti­on bewer­ten und dar­aus die ent­spre­chen­den Kon­se­quen­zen ablei­ten und umsetzen.

Die pri­va­te PKW-Nut­zung in der ambu­lan­ten Pflege

Der pro­gnos­ti­zier­te Bedarf an ambu­lan­ten Pfle­ge­kräf­ten in Deutsch­land steigt jähr­lich. Nicht zuletzt, weil sich die Gesell­schaft einer zuneh­men­den Alte­rung aus­ge­setzt sieht und die Anzahl der Pfle­ge­be­dürf­ti­gen ste­tig steigt (2021: 4,96 mio. Pfle­ge­be­dürf­ti­ge). Für Anbie­ter und Anbie­te­rin­nen von ambu­lan­ten Pfle­ge­dienst­leis­tun­gen und des­sen Trä­ger bedeu­tet dies, dass sie zuneh­mend unter Druck gera­ten dem Fach­kräf­te­man­gel beizukommen.

Um neue Fach­kräf­te zu gewin­nen und bereits gewon­ne­ne zu hal­ten, bedie­nen sich die Leis­tungs­er­brin­ger viel­fach dem Instru­ment der Dienst­wa­gen­ge­stel­lung. Dem in der ambu­lan­ten Pfle­ge beschäf­tig­ten Per­so­nal wird also der täg­lich genutz­te Dienst­wa­gen auch zur (ein­ge­schränk­ten) pri­va­ten Nut­zung überlassen.

Da die­se Nut­zungs­über­las­sung mit unter­schied­li­chen Her­aus­for­de­run­gen ver­bun­den sein und ver­schie­de­ne lohn­steu­er­li­che und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Fol­gen und Fra­ge­stel­lun­gen auf­wer­fen kann, lohnt sich ein genau­er Blick auf die ver­trag­li­che Aus­ge­stal­tung und den ver­ein­bar­ten Umfang der zuge­las­se­nen Nut­zung. Es bie­ten sich indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen aber auch glo­bal for­mu­lier­te Betriebs­ver­ein­ba­run­gen an. Geson­der­te Ein­zel­fäl­le und deren steu­er­recht­li­che Ein­ord­nung kön­nen unter Umstän­den mit der Finanz­ver­wal­tung abge­stimmt werden.

Die Ver­bund­re­ge­lung im Pra­xi­scheck  

Dass seit dem JStG 2020 Koope­ra­tio­nen gemein­nüt­zi­ger Kör­per­schaf­ten dann auch steu­er­lich begüns­tigt wer­den, wenn die­se sat­zungs­ge­mäß durch plan­mä­ßi­ges Zusam­men­wir­ken gemein­sam einen steu­er­be­güns­tig­ten Zweck ver­fol­gen, ist eine der größ­ten gesetz­li­chen Errun­gen­schaf­ten des gemein­nüt­zi­gen Sek­tors in den letz­ten Jahren. 

Die Finanz­ver­wal­tung hat ihre Auf­fas­sung im Anwen­dungs­er­lass zur Abga­ben­ord­nung zu § 57 AO kon­kre­ti­siert und for­dert grund­sätz­lich die nament­li­che Bezeich­nung der Kör­per­schaf­ten, mit denen zusam­men­ge­ar­bei­tet wird und die kon­kre­te Dar­le­gung der Art und Wei­se der Koope­ra­ti­on in den Sat­zun­gen der betei­lig­ten Kör­per­schaf­ten. Ob sich eine der­art enge Sicht­wei­se mit dem Gesetz in Ein­klang brin­gen lässt, ist frag­lich und wird sicher­lich eines Tages auch höchst­rich­ter­lich durch den BFH geklärt wer­den. Bis dahin heißt es aber für die­je­ni­gen, die sich ohne wei­te­re Dis­kus­sio­nen mit der Finanz­ver­wal­tung auf die Begüns­ti­gung im Sin­ne des § 57 Abs. 3 AO beru­fen wol­len die stren­gen Auf­la­gen zu berücksichtigen. 

Im Hin­blick auf Koope­ra­ti­on inner­halb eines Kon­zern- oder Unter­neh­mens­ver­bun­des hat die Finanz­ver­wal­tung ihre Rege­lun­gen in Form einer Ver­bund­re­ge­lung nach­ge­schärft. So genügt es bei meh­re­ren Koope­ra­ti­ons­part­nern, wenn die­se anhand der Sat­zung kon­kret nach­voll­zieh­bar sind, bei­spiels­wei­se bei einer Koope­ra­ti­on inner­halb eines Kon­zern- oder Unter­neh­mens­ver­bun­des durch Bezeich­nung des Kon­zerns oder des Unter­neh­mens­ver­bun­des. Eine nament­li­che Benen­nung der ein­zel­nen Koope­ra­ti­ons­part­ner muss sich dann aus einer Auf­stel­lung erge­ben, die der Finanz­ver­wal­tung zu Beginn der Koope­ra­ti­on und bei Ände­rung der Koope­ra­ti­ons­part­ner zusätz­lich zur Sat­zung vor­zu­le­gen ist. 

Für die Pra­xis bedeu­tet das, dass gemein­nüt­zi­ge Koope­ra­ti­ons­part­ner, die gesell­schafts­recht­lich in einem Kon­zern­ver­bund oder durch ihre mit­glied­schafts­recht­li­che Stel­lung im Rah­men eines Unter­neh­mens­ver­bunds ver­bun­den sind, nicht jeden ein­zel­nen Koope­ra­ti­ons­part­ner nament­lich in der Sat­zung benen­nen müs­sen. Es soll mit­hin aus­rei­chen, wenn auf die Zuge­hö­rig­keit zu einem Kon­zern, und unse­ren Erfah­run­gen nach auch zu einem Ver­ein oder zu einer Genos­sen­schaft im Rah­men der Sat­zung hin­ge­wie­sen wird. Somit soll­te es genü­gen, dass Sat­zun­gen der koope­rie­ren­den Gesell­schaf­ten neben der Art der Zweck­ver­wirk­li­chung in Form der regel­mä­ßi­gen Zusam­men­ar­beit mit ande­ren steu­er­be­güns­tig­ten Kör­per­schaf­ten einen Hin­weis auf die Zuge­hö­rig­keit zu einem Kon­zern- oder Unter­neh­mens­ver­bund ent­hal­ten, um die Anwen­dung der begüns­ti­gen­den Rege­lun­gen des § 57 Abs. 3 AO zu eröff­nen. Zusätz­lich – und nicht zwin­gend als Sat­zungs­be­stand­teil – muss sich aus einer Auf­stel­lung erge­ben, wer kon­kret die Koope­ra­ti­ons­part­ner sind. Die­se Auf­lis­tung soll der Finanz­ver­wal­tung bei Beginn der Koope­ra­ti­on und bei Ände­rung der Koope­ra­ti­ons­part­ner vor­ge­legt wer­den. Ob der Finanz­ver­wal­tung bei der For­mu­lie­rung die­ser Auf­la­ge bewusst war, wel­chen Auf­wand sie damit bei den koope­rie­ren­den Kör­per­schaf­ten einer­seits, aber ande­rer­seits auch in den eige­nen Ämtern aus­löst, ist zu bezwei­feln. In der Pra­xis ist sicher­lich Prag­ma­tis­mus ange­sagt. So bie­tet es sich an, eine soge­nann­te Leis­tungs­ma­trix in der Wei­se auf­zu­set­zen, dass erkenn­bar wird, wel­che Gesell­schaf­ten in wel­cher Art und Wei­se über wel­chen Zeit­raum – sofern kei­ne Dau­er­leis­tung – zusam­men­wir­ken. Die­se Leis­tungs­ma­trix kann dann zum Bei­spiel im Rah­men der Abga­be der Jah­res­steu­er­erklä­rung ein­ge­reicht wer­den und dem Finanz­amt zur Erläu­te­rung die­nen, war­um bestimm­te Leis­tun­gen nicht (mehr) dem steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb zuge­ord­net wer­den. Bis­lang zeigt sich die Finanz­ver­wal­tung der­ar­ti­gen Vor­schlä­gen gegen­über erfreu­li­cher­wei­se offen. 

Emp­feh­lung: Es ist in jedem Fall rat­sam, zu klä­ren, ob bestehen­de Sat­zungs­re­ge­lun­gen von Kon­zern- oder Unter­neh­mens­ver­bün­den bereits den Anfor­de­run­gen genü­gen oder doch noch im Sin­ne der Anwen­dung des § 57 Abs. 3 AO zu ändern sind. Außer­dem soll­te mit dem zustän­di­gen Finanz­amt eine Abstim­mung her­bei­ge­führt wer­den, wie der prak­ti­sche Nach­weis in Form der Auf­lis­tung mit mög­lichst wenig Auf­wand für alle Betei­lig­ten geführt wer­den kann. Der guten Ord­nung hal­ber sei an die­ser Stel­le dar­auf hin­ge­wie­sen, dass auch bei der Ver­bund­re­ge­lung im Hin­blick auf einen wirk­sa­men Ver­trau­ens­schutz rat­sam ist, Nach­wei­se in Form von Frei­stel­lungs­be­schei­den o.ä. (vgl. § 58a AO) vom jewei­li­gen Koope­ra­ti­ons­part­ner einzuholen. 

Immer noch unge­löst: Nach wie vor ver­wal­tungs­sei­tig offen ist die Fra­ge nach der ver­fah­rens­recht­li­chen Fest­stel­lung eines gemein­sa­men, rechts­form­über­grei­fen­den Zweck­be­triebs sowie nach der Anwend­bar­keit des ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­sat­zes im Sin­ne des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG für (Teil-)Leistungen der Koope­ra­ti­on. Kon­kret stellt sich hier die Fra­ge, ob z.B. rei­ne Ver­wal­tungs­leis­tun­gen nun auch in den Genuss des ermä­ßig­ten Steu­er­sat­zes von 7 % kom­men oder am Wett­be­werbs­schutz des Umsatz­steu­er­ge­set­zes schei­tern. Bis auf Wei­te­res ist ins­be­son­de­re bei der Anwen­dung des deut­schen Umsatz­steu­er­ge­set­zes Vor­sicht gebo­ten, da eine Nach­for­de­rung im Rah­men einer steu­er­li­chen Betriebs­prü­fung emp­find­li­che, finan­zi­el­le Aus­wir­kun­gen haben kann und nicht – ohne Wei­te­res – sicher­ge­stellt ist, dass der Leis­tungs­emp­fän­ger die Anhe­bung der Umsatz­steu­er final trägt. 

Nicht uner­wähnt blei­ben soll, dass umsatz­steu­er­lich die Anwen­dung der Befrei­ung im Sin­ne des § 4 Nr. 29 UStG (Leis­tun­gen von selb­stän­di­gen Per­so­nen­zu­sam­men­schlüs­sen an ihre Mit­glie­der) infra­ge kom­men kann. Das BMF hat mit Schrei­ben vom 19.07.2022 zu den wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen Stel­lung genom­men. Ins­be­son­de­re ist zu klä­ren, ob die Steu­er­be­frei­ung für die frag­li­chen Leis­tun­gen eine Wett­be­werbs­ver­zer­rung aus­lö­sen. An die­ser Stel­le lässt das BMF-Schrei­ben den Rechts­an­wen­der lei­der mit wei­te­ren Fra­gen zurück. Die prak­ti­sche Bedeu­tung des § 4 Nr. 29 UStG scheint nach wie vor sehr gering zu sein. Die Anwen­dung soll­te in Zwei­fels­fäl­len mit der Finanz­ver­wal­tung abge­stimmt werden. 

Ange­mes­sen­heit von Ver­gü­tun­gen – Sicher ist sicher! 

Das Gebot der Selbst­lo­sig­keit for­dert von gemein­nüt­zi­gen Kör­per­schaf­ten, dass die­se kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­ti­gen dür­fen. Gera­de am Bei­spiel der Ver­gü­tung der Geschäfts­lei­tung in gemein­nüt­zi­gen Kör­per­schaf­ten besteht über vie­le Jah­re hin­weg Rechts­un­si­cher­heit für die Ver­ant­wort­li­chen. Dem ist der BFH mit sei­nem Urteil vom 12.03.2020 begeg­net und hat klar­ge­stellt, dass die Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prü­fung unter Anwen­dung der Grund­sät­ze des Fremd­ver­gleichs zu erfol­gen hat. Die prak­ti­sche Bedeu­tung des The­mas bleibt wei­ter­hin hoch, zumal eine Viel­zahl an Fol­ge­fra­gen unge­klärt ist. 

Bei der Anwen­dung der Fremd­ver­gleichs­grund­sät­ze kön­nen auch Ver­gü­tun­gen für die Geschäfts­lei­tung nicht gemein­nüt­zi­ger Trä­ger her­an­ge­zo­gen wer­den. Das hat der BFH klar­ge­stellt und dies wird auch durch die Finanz­ver­wal­tung mit­ge­tra­gen. Als Ver­gü­tung ist grund­sätz­lich ein Gesamt­pa­ket zu ver­ste­hen, das aus einem Fixum, einer varia­blen Ver­gü­tung, etwa­igen Prä­mi­en, einer Pen­si­ons­zu­sa­ge sowie einem Dienst­wa­gen bestehen kann. 

Emp­feh­lung: Gemein­nüt­zi­ge Kör­per­schaf­ten sol­len sich gera­de dann durch die Ein­ho­lung von Ver­gü­tungs­gut­ach­ten absi­chern, wenn die Höhe der Ver­gü­tung der Geschäfts­lei­tung im Ver­gleich zu Drit­ten unüb­lich erscheint. Wir ver­mit­teln an die­ser Stel­le ger­ne den Kon­takt zu einem unse­rer Koope­ra­ti­ons­part­ner, der über umfang­rei­che Ver­gleichs­da­ten zu Ver­gü­tun­gen ver­fügt und beur­tei­len Ihren beson­de­ren Fall aus gemein­nüt­zig­keits­recht­li­cher Sicht. Es ist zu erwar­ten, dass die Über­prü­fung der Vor­stands- und Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tung bei Betriebs­prü­fun­gen zuneh­mend erfol­gen wird. 

Sat­zungs­mä­ßig­keit – Neue Form­stren­ge durch den BFH?

Im ver­gan­ge­nen Jahr hat die Recht­spre­chung des BFH immer wie­der gezeigt, dass die Aner­ken­nung von steu­er­be­güns­tig­ten Zweck­be­trie­ben an den for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen der Sat­zungs­mä­ßig­keit schei­tert. Die Steu­er­ver­güns­ti­gung wird schließ­lich nur dann gewährt, wenn sich aus der Sat­zung ergibt, wel­chen Zweck die Kör­per­schaft ver­folgt, dass die­ser Zweck den Anfor­de­run­gen der §§ 52 bis 55 ent­spricht und dass er aus­schließ­lich und unmit­tel­bar ver­folgt wird. Die Urtei­le des BFH las­sen erken­nen, dass dem ent­schei­den­den V. Senat häu­fig die For­mu­lie­run­gen in den Sat­zun­gen nicht ausreichen. 

Das wird zum Bei­spiel im BFH-Urteil vom 12.05.2022 (zur Urteils­be­spre­chung) zum wis­sen­schaft­li­chen Edi­tie­ren deut­lich. Möch­te sich eine Kör­per­schaft auf den all­ge­mei­nen Zweck­be­trieb im Sin­ne des § 65 AO beru­fen, müs­sen die for­mel­len Sat­zungs­vor­aus­set­zun­gen mit dem Zweck­be­trieb und des­sen Leis­tun­gen abstimmt sein. Der Zweck­be­trieb darf nicht zum Selbst­zweck der Kör­per­schaft werden. 

Am Bei­spiel der sog. Kita-Recht­spre­chung des BFH vom 01.02.2022 (zur Urteils­be­spre­chung) macht der V. Senat deut­lich, dass die jeweils ver­folg­ten steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke in der Sat­zung so weit wie mög­lich zu kon­kre­ti­sie­ren sind. Er erkann­te die – man­gels der För­de­rung der All­ge­mein­heit – hilfs­wei­se bean­spruch­te Ver­fol­gung mild­tä­ti­ger Zwe­cke nicht an, weil die­se nicht aus­drück­lich in der Sat­zung genannt wur­den. Die Abkehr des BFH von der sog. Andeu­tungs­theo­rie, die Sat­zungs­re­ge­lun­gen in der Pra­xis meist im Sin­ne der Kör­per­schaft aus­le­gen ließ, wird in der Lite­ra­tur an vie­len Stel­len zu Recht kri­ti­siert. Es bleibt daher zu hof­fen, dass die Finanz­ver­wal­tung wei­ter­hin mit Augen­maß vor­geht. Ansons­ten müss­te der Gesetz­ge­ber die For­mu­lie­rungs­an­for­de­run­gen in der gesetz­lich ver­an­ker­ten Mus­ter­sat­zung (Anla­ge 1 zu § 60 AO) nach­schär­fen, um Sicher­heit zu schaffen. 

Emp­feh­lung: Auf­grund des­sen und nicht zuletzt auch wegen der (form-)strengen BFH-Recht­spre­chung ist es rat­sam, die Sat­zungs­for­mu­lie­run­gen regel­mä­ßig auf Aktua­li­tät und Voll­stän­dig­keit hin zu über­prü­fen. Dabei unter­stüt­zen wir Sie mit unse­rer lang­jäh­ri­gen Erfah­rung gerne. 

Über­blick über die Fris­ten der nächs­ten Veranlagungszeiträume

Die nach­fol­gen­de Tabel­le gibt einen Über­blick über die Fris­ten zur Ein­rei­chung der Steuer­erklärungen ab dem Ver­an­la­gungs­jahr 2021 (u.a. Ein­kom­men­steu­er, Kör­per­schaft­steu­er, Gewer­be­steu­er & Umsatz­steu­er). Zu unter­schei­den ist zwi­schen Fäl­len, die sich in steu­er­li­cher Bera­tung befin­den (ver­län­ger­te Frist zur Abga­be) und jenen, die es nicht sind. 

Abga­be­fris­ten für bera­te­ne Fälle:

Besteue­rungs­zeit­raum Abga­be­frist 
2021 31. August 2023 
2022 31. Juli 2024 
2023 2. Juni 2025 
 2024 30. April 2026 
2025 
(ab hier wie­der nor­ma­le Frist) 
1. März 2027  
(da 28. Febru­ar 2027 = Sonntag) 

Abga­be­fris­ten für nicht bera­te­ne Fälle:

Besteue­rungs­zeit­raum Abga­be­frist 
2021 31. Okto­ber 2022 (abge­lau­fen!)
2022 2. Okto­ber 2023 
2023 2. Sep­tem­ber 2024 
 2024  
(ab hier wie­der nor­ma­le Frist) 
31. Juli 2025