Rückwirkende Rechnungsberichtigung: BMF-Schreiben und Jahressteuergesetz

Die umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­mer haben zu der Fra­ge, näm­lich dem Vor­lie­gen einer ord­nungs­ge­mä­ßen Rech­nung, bereits vor vier Jah­ren Unter­stüt­zung durch den EuGH erhal­ten. Das BMF Schrei­ben vom 18.9.2020 greift nun die­se Recht­spre­chung und ver­schie­de­ne Nach­fol­ge­ent­schei­dun­gen auf und stellt die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung zur Rück­wir­kung der Rech­nungs­be­rich­ti­gung und zum Vor­steu­er­ab­zug für die Fäl­le dar, bei denen zunächst kei­ne ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung vor­liegt. Bedeu­tung hat die Fra­ge ins­be­son­de­re für den Vor­steu­er­ab­zug des Leis­tungs­emp­fän­gers, da der von einer „ord­nungs­ge­mä­ßen Rech­nung” abhängt. Fer­ner sind hier Pro­ble­me mit Steu­er­nach­zah­lungs­zin­sen, § 233a AO, zu erwarten.

Grund­vor­aus­set­zung für eine rück­wärts­ge­rich­te­te Rech­nungs­be­rich­ti­gung ist, dass die Rech­nung fünf zen­tra­le Anga­ben ent­hält und zwar

  1. zum Rech­nungs­aus­stel­ler,
  2. zum Leis­tungs­emp­fän­ger,
  3. zur Leis­tungs­be­schrei­bung,
  4. zum Ent­gelt und 
  5. zur aus­ge­wie­se­nen Umsatzsteuer. 

Zu jeder die­ser Anga­ben führt das BMF Schrei­ben aus, wel­che Min­dest­an­for­de­run­gen an die ursprüng­li­chen Anga­ben gestellt wer­den. Nur wenn die­se erfüllt sind, kann die Rech­nung mit steu­er­li­cher Wir­kung rück­wir­kend berich­tigt und die übri­gen Anga­ben nach § 14 Abs. 4 UStG nach­ge­holt werden. 

Soll­te eine der Min­dest­an­for­de­run­gen nach den Maß­ga­ben des BMF Schrei­bens einen „zu gro­ßen Man­gel” auf­wei­sen, ist eine Rech­nungs­kor­rek­tur erfor­der­lich. Eine sol­che ent­fal­tet aber nur Wir­kung für die Zukunft. Auch das hat erheb­li­che Bedeu­tung für den Vorsteuerabzug. 

Bei­spiels­fall: Eine Rech­nung aus dem Jahr 2015, aus der der Unter­neh­mer einen Vor­steu­er­ab­zug von € 10.000 gel­tend gemacht hat wird im Janu­ar 2021 berich­tigt. Die gezo­ge­ne Vor­steu­er kann dem Jahr 2016 zuge­ord­net blei­ben, es ent­ste­hen kei­ne Rück­zah­lungs­ver­pflich­tun­gen und kei­ne Zin­sen. Kann die Rech­nung hin­ge­gen nur noch kor­ri­giert wer­den, wäre die Vor­steu­er erst im Janu­ar 2021 gel­tend zu machen und nicht schon in 2016. Die Rück­zah­lung für 2016 kann mit der For­de­rung aus der Vor­anmel­dung 1/2021 ver­rech­net wer­den, es bleibt kein Scha­den. Inso­weit. Aber: Die Rück­zah­lung löst 6% p.a. Nach­zah­lungs­zin­sen für 34 Mona­te aus, in Sum­me € 1.700. Die­sem Betrag steht kei­ne For­de­rung gegen­über, inso­weit wird der Unter­neh­mer belastet.

Im BMF Schrei­ben wird zudem aus­ge­führt, dass es sich bei der Rech­nungs­be­rich­ti­gung nicht um ein sog. „rück­wir­ken­des Ereig­nis” han­delt. Dem­nach kön­nen Zeit­räu­me, für die bereits Fest­set­zungs­ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten ist, nicht nach § 175 Abs. 1 AO auf­grund rück­wir­ken­der Rech­nungs­be­rich­ti­gung geän­dert wer­den. Es kann also zu einem end­gül­ti­gen Ver­lust des Vor­steu­er­ab­zugs kom­men. Dies ist mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 auch gesetz­lich in § 14 Abs. 4 UStG ver­an­kert worden.