Bietet ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit an, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in einem oder verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren, liegt ein Sachbezug und damit ein geldwerter Vorteil i. S. v. § 8 EStG vor. Fraglich war, ob dieser steuerfrei sein kann.
Zur Beurteilung dieser Frage ist entscheidend, ob der auf Grund vom Arbeitgeber gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeiten eingegangenen Vertragsbindung und der Nutzungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Nutzungsvorteil im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung für den gesamten Zeitraum eines Jahres oder monatlich zufließt. Nur wenn ein monatlicher Zufluss vorliegt, kann dies unter den weiteren Voraussetzungen die Steuerfreiheit nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (44 EUR-Freigrenze) erlangen.
Nach dem BFH-Urteil vom 07.07.2020 (VI R 14/18) ist Zuflusszeitpunkt der Tag, an dem der Arbeitnehmer durch die Erfüllung seines Anspruchs die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt, also der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt. Der Arbeitgeber erfüllt sein Leistungsversprechen daher nicht allein mit der Aushändigung der Teilnahmeberechtigung oder des Mitgliedsausweises, sondern erst mit der laufenden Gewährung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit von Sportanlagen. Somit gilt die monatliche 44 EUR-Grenze auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die tatsächliche Trainingsberechtigung für die Dauer eines Jahres laufend ermöglicht.
Sowohl für die körperliche Gesundheit als auch den persönlichen Geldbeutel eine gute Entscheidung!