BFH Entscheidung zur Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm

Bie­tet ein Unter­neh­men sei­nen Arbeit­neh­mern die Mög­lich­keit an, gegen einen ver­güns­tig­ten Mit­glieds­bei­trag in einem oder ver­schie­de­nen Fit­ness­stu­di­os zu trai­nie­ren, liegt ein Sach­be­zug und damit ein geld­wer­ter Vor­teil i. S. v. § 8 EStG vor. Frag­lich war, ob die­ser steu­er­frei sein kann. 

Zur Beur­tei­lung die­ser Fra­ge ist ent­schei­dend, ob der auf Grund vom Arbeit­ge­ber gegen­über dem Anbie­ter der Trai­nings­mög­lich­kei­ten ein­ge­gan­ge­nen Ver­trags­bin­dung und der Nut­zungs­ver­ein­ba­rung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer der Nut­zungs­vor­teil im Zeit­punkt der Über­las­sung der Teil­nah­me­be­rech­ti­gung für den gesam­ten Zeit­raum eines Jah­res oder monat­lich zufließt. Nur wenn ein monat­li­cher Zufluss vor­liegt, kann dies unter den wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen die Steu­er­frei­heit nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (44 EUR-Frei­gren­ze) erlangen.

Nach dem BFH-Urteil vom 07.07.2020 (VI R 14/18) ist Zufluss­zeit­punkt der Tag, an dem der Arbeit­neh­mer durch die Erfül­lung sei­nes Anspruchs die wirt­schaft­li­che Ver­fü­gungs­macht erlangt, also der Zeit­punkt, in dem der Arbeit­ge­ber die geschul­de­te Leis­tung tat­säch­lich erbringt. Der Arbeit­ge­ber erfüllt sein Leis­tungs­ver­spre­chen daher nicht allein mit der Aus­hän­di­gung der Teil­nah­me­be­rech­ti­gung oder des Mit­glieds­aus­wei­ses, son­dern erst mit der lau­fen­den Gewäh­rung der tat­säch­li­chen Nut­zungs­mög­lich­keit von Sport­an­la­gen. Somit gilt die monat­li­che 44 EUR-Gren­ze auch dann, wenn der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer die tat­säch­li­che Trai­nings­be­rech­ti­gung für die Dau­er eines Jah­res lau­fend ermöglicht. 

Sowohl für die kör­per­li­che Gesund­heit als auch den per­sön­li­chen Geld­beu­tel eine gute Entscheidung!