Nutzt ein Unternehmer ein Gebäude sowohl für umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Umsätze, ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 UStG).
Nun einmal angenommen: Eine gemeinnützige Altenhilfe GmbH betreibt eine Cafeteria, in der sich ab und zu auch die Bewohner*innen des Pflegeheims treffen (Anteil 10 %). Dann ist nur ein Vorsteuerabzug i. H. v. 90 % möglich. Eine wesentliche Änderung der Nutzungsverhältnisse führt grundsätzlich zu einer Korrektur des Vorsteuerabzugs i. S. d. § 15a UStG.
Der BFH hat mit Urteil vom 27.10.2020 nun noch einmal die möglichen Fallkonstellationen in solch einem konkreten Fall herausgearbeitet:
- Wird der Betrieb der Cafeteria eingestellt und steht das Gebäude gänzlich leer, sodass der Unternehmer insoweit überhaupt keine Umsätze tätigt, kommt eine Berichtigung nicht in Betracht.
- Wird der Betrieb der Cafeteria eingestellt und die Räumlichkeiten weiterhin als interner Treffpunkt für die Bewohner*innen und möglichen Besuch genutzt, handelt es sich hierbei um eine Nutzungsänderung. Von nun an würde das Gebäude ausschließlich für steuerbefreite Umsätze genutzt.
Auch wenn dieses Urteil kein neues Verständnis von der Vorsteuerberichtigung als solche mit sich bringt, so zeigt es jedoch Folgendes mal wieder: Vor allem bei Gebäuden, die der 10-jährigen Überprüfung im Rahmen der Vorsteuerkorrektur unterliegen, sollten Sie die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse gut dokumentieren und regelmäßig kontrollieren.
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