BFH: Vorsteuerberichtigung bei Leerstand entfällt

Nutzt ein Unter­neh­mer ein Gebäu­de sowohl für umsatz­steu­er­pflich­ti­ge als auch umsatz­steu­er­freie Umsät­ze, ist nur ein antei­li­ger Vor­steu­er­ab­zug mög­lich (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 UStG).

Nun ein­mal ange­nom­men: Eine gemein­nüt­zi­ge Alten­hil­fe GmbH betreibt eine Cafe­te­ria, in der sich ab und zu auch die Bewohner*innen des Pfle­ge­heims tref­fen (Anteil 10 %). Dann ist nur ein Vor­steu­er­ab­zug i. H. v. 90 % mög­lich. Eine wesent­li­che Ände­rung der Nut­zungs­ver­hält­nis­se führt grund­sätz­lich zu einer Kor­rek­tur des Vor­steu­er­ab­zugs i. S. d. § 15a UStG. 

Der BFH hat mit Urteil vom 27.10.2020 nun noch ein­mal die mög­li­chen Fall­kon­stel­la­tio­nen in solch einem kon­kre­ten Fall herausgearbeitet:

  1. Wird der Betrieb der Cafe­te­ria ein­ge­stellt und steht das Gebäu­de gänz­lich leer, sodass der Unter­neh­mer inso­weit über­haupt kei­ne Umsät­ze tätigt, kommt eine Berich­ti­gung nicht in Betracht.
  2. Wird der Betrieb der Cafe­te­ria ein­ge­stellt und die Räum­lich­kei­ten wei­ter­hin als inter­ner Treff­punkt für die Bewohner*innen und mög­li­chen Besuch genutzt, han­delt es sich hier­bei um eine Nut­zungs­än­de­rung. Von nun an wür­de das Gebäu­de aus­schließ­lich für steu­er­be­frei­te Umsät­ze genutzt. 

Auch wenn die­ses Urteil kein neu­es Ver­ständ­nis von der Vor­steu­er­be­rich­ti­gung als sol­che mit sich bringt, so zeigt es jedoch Fol­gen­des mal wie­der: Vor allem bei Gebäu­den, die der 10-jäh­ri­gen Über­prü­fung im Rah­men der Vor­steu­er­kor­rek­tur unter­lie­gen, soll­ten Sie die tat­säch­li­chen Nut­zungs­ver­hält­nis­se gut doku­men­tie­ren und regel­mä­ßig kontrollieren. 

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