Steuerbefreiung der Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber

Bereits durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2009 ist rück­wir­kend zum 1.1.2008 eine Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift mit dem Ziel der Ver­bes­se­rung des all­ge­mei­nen Gesund­heits­zu­stan­des und der Stär­kung der betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung ein­ge­führt wor­den. Mit BMF-Schrei­ben vom 20.04.2021 hat die Finanz­ver­wal­tung nun eine Umset­zungs­hil­fe zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung von arbeit­ge­ber­ge­för­der­ten Prä­ven­ti­ons- und betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rungs­leis­tun­gen veröffentlicht. 

Grund­la­ge
Auf­wen­dun­gen von Arbeit­ge­bern für Leis­tun­gen „zur Ver­hin­de­rung und Ver­min­de­rung von Krank­heits­ri­si­ken und zur För­de­rung der Gesund­heit in Betrie­ben, die hin­sicht­lich Qua­li­tät, Zweck­bin­dung, Ziel­ge­rich­tet­heit und Zer­ti­fi­zie­rung den Anfor­de­run­gen der §§ 20 und 20b des Fünf­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch genü­gen“ sind nach § 3 Nr. 34 EStG ein­kom­men­steu­er­frei.

Arbeit­ge­ber kön­nen damit aktu­ell 600 Euro im Jahr je Mit­ar­bei­ter für qua­li­täts­ge­si­cher­te Maß­nah­men zur ver­hal­tens­be­zo­ge­nen Pri­mär­prä­ven­ti­on und zur betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung auf­wen­den, ohne dass die­se als geld­wer­ter Vor­teil ver­steu­ert wer­den müssten.

Vor­aus­set­zun­gen
Die Gesund­heits­för­de­rungs­leis­tung ist zunächst zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn zu zah­len. Die­se Vor­aus­set­zung ist dann gege­ben, wenn

  • die Leis­tung nicht auf den Anspruch auf Arbeits­lohn angerechnet,

  • der Anspruch auf Arbeits­lohn nicht zuguns­ten der Leis­tung herabgesetzt,

  • die ver­wen­dungs- oder zweck­ge­bun­de­ne Leis­tung nicht anstel­le einer bereits ver­ein­bar­ten künf­ti­gen Erhö­hung des Arbeits­lohns gewährt und

  • bei Weg­fall der Leis­tung der Arbeits­lohn nicht erhöht wird.

Des Wei­te­ren wer­den inhalt­lich fol­gen­de Fall­grup­pen der Gesund­heits­för­de­rung unterschieden:

  • Zer­ti­fi­zier­te Prä­ven­ti­ons­kur­se der Krankenkassen

  • Zer­ti­fi­zier­te Prä­ven­ti­ons­kur­se auf Ver­an­las­sung des Arbeitgebers

  • Nicht zer­ti­fi­zier­te Prä­ven­ti­ons­kur­se des Arbeitgebers

  • Leis­tun­gen betrieb­li­cher Gesund­heits­för­de­rung im Hand­lungs­feld „gesund­heits­för­der­li­cher Arbeits- und Lebensstil“

Das BMF-Schrei­ben erläu­tert detail­liert die ein­zel­nen Fall­grup­pen und die jewei­li­gen Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me der Steu­er­be­frei­ung. Außer­dem wer­den Aus­sa­gen dazu getrof­fen, wel­che Anfor­de­run­gen an eine Zer­ti­fi­zie­rung hin­sicht­lich der Vor­ga­ben des Sozi­al­ge­setz­bu­ches zu erfül­len sind.

Ein­ord­nung
Es ist zu begrü­ßen, dass sich das BMF zur Inan­spruch­nah­me der Steu­er­be­frei­ung für Gesund­heits­för­de­rungs­leis­tun­gen der­art detail­liert geäu­ßert hat. Dies schafft mehr Rechts­si­cher­heit für die Pra­xis. Die Umset­zungs­hil­fe ent­hält ins­be­son­de­re zudem Aus­sa­gen dazu, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Arbeit­ge­ber ihren Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern auch nicht zer­ti­fi­zie­rungs­pflich­ti­ge ver­hal­tens­be­zo­ge­ne Maß­nah­men im Zusam­men­hang mit einem betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rungs­pro­gramm anbie­ten kön­nen, wel­che den Vor­ga­ben des Leit­fa­dens Prä­ven­ti­on genü­gen (z. B. „Beweg­te Pau­se“).

Ein roter Faden ist aber lei­der nicht immer zu erken­nen. Bspw. zählt die Über­nah­me von Mit­glieds­bei­trä­gen in Sport­ver­ei­nen und Fit­ness-Stu­di­os zu den nicht von der Steu­er­be­frei­ung des § 3 Nr. 34 EStG begüns­tig­ten Leis­tun­gen. Die Zur­ver­fü­gung­stel­lung eines betriebs­ei­ge­nen Fit­ness­raums hin­ge­gen schon. Auch wenn Arbeit­ge­ber ihren Beschäf­tig­ten einen eige­nen Fit­ness­raum zur Ver­fü­gung stel­len möch­ten, stellt sich in der Pra­xis wahr­schein­lich häu­fig die Fra­ge der bau­li­chen Mach­bar­keit. Ein wei­te­res Bei­spiel ist auch die unter­schied­li­che För­de­rung von Indi­vi­du­al- und Mann­schafts­sport.

Soll­ten Sie als Arbeit­ge­ber an der Gewäh­rung von steu­er­frei­en Leis­tun­gen zur Gesund­heits­för­de­rung inter­es­siert sein, ist daher eine genaue Prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen erfor­der­lich. Für eine rechts­si­che­re Umset­zung kann es u. U. sinn­voll sein, die steu­er­li­che Bewer­tung im Vor­feld durch eine Lohn­steu­er­an­ru­fungs­aus­kunft mit dem zustän­di­gen Finanz­amt abzu­stim­men. Dies ist auch für die Sozi­al­ver­si­che­rung von Bedeu­tung. Denn die Steu­er­be­frei­ung führt gleich­zei­tig auch zur Befrei­ung von den Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen. Wenn Leis­tun­gen zur Gesund­heits­für­sor­ge irr­tüm­li­cher­wei­se doch der Steu­er­pflicht unter­lie­gen, tra­gen Sie als Arbeit­ge­ber somit nicht nur das Risi­ko der (Lohnsteuer-)Nachzahlung, son­dern auch der voll­stän­di­gen Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge (Arbeit­neh­mer- und Arbeit­ge­ber­an­teil).

Soll­ten Sie Gesund­heits­för­de­rungs­leis­tun­gen für Ihre Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern pla­nen oder die­se einer Über­prü­fung unter­zie­hen wol­len, ste­hen wir Ihnen für eine rechts­si­che­re Umset­zung selbst­ver­ständ­lich ger­ne zur Ver­fü­gung.

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