Bereits durch das Jahressteuergesetz 2009 ist rückwirkend zum 1.1.2008 eine Steuerbefreiungsvorschrift mit dem Ziel der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung eingeführt worden. Mit BMF-Schreiben vom 20.04.2021 hat die Finanzverwaltung nun eine Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von arbeitgebergeförderten Präventions- und betrieblichen Gesundheitsförderungsleistungen veröffentlicht.
Grundlage
Aufwendungen von Arbeitgebern für Leistungen „zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen“ sind nach § 3 Nr. 34 EStG einkommensteuerfrei.
Arbeitgeber können damit aktuell 600 Euro im Jahr je Mitarbeiter für qualitätsgesicherte Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Primärprävention und zur betrieblichen Gesundheitsförderung aufwenden, ohne dass diese als geldwerter Vorteil versteuert werden müssten.
Voraussetzungen
Die Gesundheitsförderungsleistung ist zunächst zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn
Des Weiteren werden inhaltlich folgende Fallgruppen der Gesundheitsförderung unterschieden:
Das BMF-Schreiben erläutert detailliert die einzelnen Fallgruppen und die jeweiligen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Außerdem werden Aussagen dazu getroffen, welche Anforderungen an eine Zertifizierung hinsichtlich der Vorgaben des Sozialgesetzbuches zu erfüllen sind.
Einordnung
Es ist zu begrüßen, dass sich das BMF zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Gesundheitsförderungsleistungen derart detailliert geäußert hat. Dies schafft mehr Rechtssicherheit für die Praxis. Die Umsetzungshilfe enthält insbesondere zudem Aussagen dazu, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprogramm anbieten können, welche den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen (z. B. „Bewegte Pause“).
Ein roter Faden ist aber leider nicht immer zu erkennen. Bspw. zählt die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen und Fitness-Studios zu den nicht von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG begünstigten Leistungen. Die Zurverfügungstellung eines betriebseigenen Fitnessraums hingegen schon. Auch wenn Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen eigenen Fitnessraum zur Verfügung stellen möchten, stellt sich in der Praxis wahrscheinlich häufig die Frage der baulichen Machbarkeit. Ein weiteres Beispiel ist auch die unterschiedliche Förderung von Individual- und Mannschaftssport.
Sollten Sie als Arbeitgeber an der Gewährung von steuerfreien Leistungen zur Gesundheitsförderung interessiert sein, ist daher eine genaue Prüfung der Voraussetzungen erforderlich. Für eine rechtssichere Umsetzung kann es u. U. sinnvoll sein, die steuerliche Bewertung im Vorfeld durch eine Lohnsteueranrufungsauskunft mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Dies ist auch für die Sozialversicherung von Bedeutung. Denn die Steuerbefreiung führt gleichzeitig auch zur Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen. Wenn Leistungen zur Gesundheitsfürsorge irrtümlicherweise doch der Steuerpflicht unterliegen, tragen Sie als Arbeitgeber somit nicht nur das Risiko der (Lohnsteuer-)Nachzahlung, sondern auch der vollständigen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil).
Sollten Sie Gesundheitsförderungsleistungen für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern planen oder diese einer Überprüfung unterziehen wollen, stehen wir Ihnen für eine rechtssichere Umsetzung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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