Der Fall
Klassischerweise unterstützen gemeinnützige Gesellschafter ihre Tochtergesellschaften durch Mittelweiterleitungen, Kapitalerhöhungen oder die Gewährung von Darlehen. Vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz wurde jedoch ein Fall verhandelt, bei dem spendete ein gemeinnütziger Verein an seine – in finanziellen Schwierigkeiten befindliche – gemeinnützige Tochterkapitalgesellschaft aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Den Spendenabzug machte der Verein bei seiner Steuererklärung – durch Vorlage der ausgestellten Spendenbescheinigungen seiner Tochtergesellschaft – steuerlich geltend.
Im Zuge der Veranlagung erkannte das Finanzamt den Spendenabzug nicht an. Begründet wurde dies mit dem Hinweis, dass es sich bei den Zahlungen nicht um Spenden, sondern um verdeckte Einlagen handelt. Diese schließen den Spendenabzug naturgemäß aus.
Das Urteil
Das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 07.10.2020 – 1 K 1264/19) gab hingegen dem Verein recht. Die Zahlungen sind daher als Spende abzugsfähig. Zunächst stellte das FG fest, dass auch steuerbegünstigte Körperschaften Spenden mit steuerlicher Wirkung leisten können. Als Voraussetzungen wurden u. a. formuliert, dass die Spendengelder aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen müssen und die Spende nur zur Erfüllung der eigenen satzungsgemäßen Zwecke erfolgen darf. Andernfalls könnte die Gemeinnützigkeit gefährdet werden.
Die Auffassung des Finanzamtes – es handele sich bei den Spenden um verdeckte Einlagen – wurde durch das FG ebenfalls nicht bestätigt. Durch die teilweise übereinstimmenden Satzungszwecke sei vielmehr von einer Verwirklichung der eigenen Satzungszwecke des Vereins auszugehen und darin das Hauptmotiv der Spende zu sehen. Auch die Tatsache, dass im streitgegenständlichen Zeitraum der Verein keine nennenswerten Spenden an andere Empfänger getätigt hatte, ist nach Ansicht des FG nicht entscheidungsrelevant. Wegen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Besonderheiten ist nämlich ein modifizierter Fremdvergleich vorzunehmen und daher auf das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstands eines gemeinnützigen Vereins, welches dem Vereinszweck entspricht, abzustellen.
Auch die weiteren Anhaltspunkte für eine verdeckte Einlage wurden durch das FG negiert: Die wirtschaftliche Stärkung der Tochter sah das Gericht lediglich als günstigen Nebeneffekt an, nicht aber als Hauptmotiv. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verein mit der Zuwendung seine Gesellschafterstellung stärken wollte. Abschließend gab es für den Verein zudem keine Verpflichtung, über die Stammeinlage hinaus Einlagen zu leisten. Die Zahlungen seien somit freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung der von der Tochtergesellschaft verfolgten steuerbegünstigten Zwecke erfolgt.
Unser Fazit
Nach Auffassung des FG kann ein gemeinnütziger Verein an eine gemeinnützige GmbH spenden, deren Mehrheitsgesellschafter er ist, soweit die Spende aus seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammt und der Spendenzweck dem eigenen Satzungszweck entspricht.
Ob es sich um eine Spende oder um eine verdeckte Einlage handelt, hängt aber vom Motiv ab: Handelt der Verein aus altruistischen Motiven, bezeichnet er die Zahlung als Spende und trifft er keine Bestimmung über die Verwendung, deutet dies auf eine Spende hin. Für eine verdeckte Einlage spricht hingegen, wenn der Verein seine Tochtergesellschaft finanziell stärken möchte. Nach Ansicht des FG bieten sich für eine finanzielle Stärkung aber eher Darlehen an als eine verdeckte Einlage. Das FG erkannte daher im Streitfall den geltend gemachten Spendenabzug an.
Bitte beachten Sie, dass das Finanzamt bereits Revision beim Bundesfinanzhof (BFH I R 52/20) eingelegt hat. Gemeinnützige Körperschaften sollten somit derartige Zahlungen noch nicht auf das FG Urteil stützen. Um bei einer möglichen Bestätigung durch den BFH aber von den Vorteilen profitieren zu können, müssten dazu bereits jetzt die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden. Dabei und bei allen anderen Fragestellungen sind wir Ihnen gerne behilflich.
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