Überblick
Der § 6a GrEStG soll es ermöglichen, dass Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns erfolgen können, ohne dass sie der Grunderwerbsteuer unterliegen. Bei der Anwendung kommt es jedoch immer wieder zu auslegungsbedürftigen Themen und Sachverhalten. Umso wichtiger ist es zu wissen, wie die Finanzverwaltung die Norm versteht.
Änderungen
Der aktuelle Erlass vom 25.05.2023 ersetzt die vorherige Fassung vom 22.09.2020. Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen:
- Nach dem BFH-Urteil vom 28.09.2022 sind zur Bestimmung des herrschenden Unternehmens die unmittelbar an der Umstrukturierung beteiligten Rechtsträger maßgeblich; damit wird zukünftig regelmäßig der unterste mögliche Rechtsträger als herrschendes Unternehmen qualifiziert und nicht mehr – entsprechend der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung – der oberste mögliche Rechtsträger. Fraglich bleibt aber weiterhin, ob es nur ein herrschendes Unternehmen i. S. des § 6a GrEStG geben kann.
- Die Rechtslage ab 01.07.2021 wird einbezogen, d. h. der neu eingeführte § 1 Abs. 2b GrEStG und die Herabsetzung des Beteiligungsquorums auf mindestens 90 % sowie die Verlängerung des Beobachtungszeitraums auf zehn Jahre in § 1 Abs. 2a, Abs. 2b GrEStG werden berücksichtigt. Insgesamt wurde der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG (zum Teil erheblich) erweitert. Dazu hatten wir bereits ausführlich berichtet (zur News vom 04.02.2021).
- Bei Vorratsgesellschaften und reinen Holdinggesellschaften kann eine wirtschaftliche Tätigkeit über beteiligte Gesellschaften begründet werden (sog. „abgeleitete wirtschaftliche Tätigkeit“).
Fazit
Es ist zu begrüßen, dass sich die Finanzverwaltung verbindlich dazu äußert, wie sie die Norm versteht und auslegt. Verschiedene Fragen bleiben aber leider weiterhin offen, bspw. die Definition zur wirtschaftlichen Tätigkeit eines herrschenden Unternehmens oder ob bei der Einbringung zur Neugründung die einschränkende Auslegung des BFH entsprechend anwendbar ist, sodass insbesondere die Vorbehaltensfrist nicht eingehalten werden muss (zur Frage der Vorbehaltensfrist sind zwei Revisionen beim BFH anhängig: II R 46/22 und II R 2/23).
Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Bewertung der komplexen Fragen rund um die Grunderwerbsteuer, sprechen Sie uns bei Bedarf jederzeit gerne an.
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