Wann sind Krankentransporte von der Kraftfahrzeugsteuer befreit?

Älte­re oder kran­ke Men­schen sowie Men­schen mit Behin­de­run­gen benö­ti­gen gele­gent­lich eine Beför­de­rung mit dazu spe­zi­ell aus­ge­stat­te­ten Fahr­zeu­gen. Für die­se Fahr­zeu­ge gilt in der Regel eine Befrei­ung von der Kraft­fahr­zeug­steu­er. Wo die Gren­ze ver­läuft, hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) in zwei Urtei­len (IV R 41/19 und IV R 40/19) klar­ge­stellt.

Wann ist ein Fahr­zeug nach Auf­fas­sung des BFH von der Kraft­fahr­zeug­steu­er befreit?

  1. Die zu beför­dern­de Per­son befin­det sich in einem anoma­len kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder see­li­schen Gesund­heits­zu­stand und ist behand­lungs­be­dürf­tig. Außer­dem hat die vor­ge­se­he­ne Inan­spruch­nah­me der medi­zi­ni­schen Leis­tung eine gewis­se Dring­lich- und Not­wen­dig­keit. Es muss sich aber nicht um einen Sofort­ein­satz handeln.
  2. Das Fahr­zeug muss äußer­lich sicht­bar als Kran­ken­trans­port­fahr­zeug gekenn­zeich­net sein.
  3. Wenn der Hal­ter weder der Bund, ein Land, eine Gemein­de, ein Gemein­de­ver­band noch ein Zweck­ver­band ist, dann muss das Fahr­zeug nach Bau­art und Ein­rich­tung dem Ver­wen­dungs­zweck ange­passt sein; bei­spiels­wei­se mit einer Ram­pe, Ver­an­ke­rungs­punk­ten für Roll­stüh­le oder einem Liegeplatz.
  4. Die zu beför­dern­de Per­son muss zu einer medi­zi­ni­schen Behand­lung unter­wegs sein, die ein Arzt ver­ord­net hat. 

Wo hat der BFH die Gren­ze gezo­gen?

Beför­de­rung zur Tages­pfle­ge: Dient die Beför­de­rung im Wesent­li­chen dazu, die Per­son in eine Ein­rich­tung zu brin­gen, in der ledig­lich betreu­en­de Maß­nah­men erbracht wer­den, ist dies nicht aus­rei­chend. Auch wenn der BFH nicht ver­kennt, dass es sich dabei um all­ge­mein und sozi­al wert­vol­le Ange­bo­te han­delt, so ist die­se Beför­de­rung vom Geset­zes­wort­laut der Steu­er­be­frei­ung den­noch nicht umfasst.

Beför­de­rung zu Dia­ly­se­be­hand­lun­gen sowie zu onko­lo­gisch beding­ten Strah­len- und Che­mo­the­ra­pien: Ist das Vor­lie­gen einer ärzt­li­chen Ver­ord­nung der Grund für die Beför­de­rung, so ist der Nach­weis erbracht, dass die Beför­de­rung eines Erkrank­ten im Zusam­men­hang mit einer medi­zi­ni­schen Behand­lung erfolgt und die Steu­er­be­frei­ung ist zu gewäh­ren. Ins­be­son­de­re hat der BFH fest­ge­stellt, dass dafür nicht die Not­wen­dig­keit besteht, dass bereits wäh­rend der Kran­ken­fahrt selbst eine fach­ge­rech­te Betreu­ung erfolgt.

Sofern Sie unsi­cher sind, ob für Ihre Fahr­zeu­ge eine Steu­er­be­frei­ung in Fra­ge kommt, neh­men Sie ger­ne Kon­takt mit uns auf.

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