Ältere oder kranke Menschen sowie Menschen mit Behinderungen benötigen gelegentlich eine Beförderung mit dazu speziell ausgestatteten Fahrzeugen. Für diese Fahrzeuge gilt in der Regel eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer. Wo die Grenze verläuft, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen (IV R 41/19 und IV R 40/19) klargestellt.
Wann ist ein Fahrzeug nach Auffassung des BFH von der Kraftfahrzeugsteuer befreit?
- Die zu befördernde Person befindet sich in einem anomalen körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitszustand und ist behandlungsbedürftig. Außerdem hat die vorgesehene Inanspruchnahme der medizinischen Leistung eine gewisse Dringlich- und Notwendigkeit. Es muss sich aber nicht um einen Soforteinsatz handeln.
- Das Fahrzeug muss äußerlich sichtbar als Krankentransportfahrzeug gekennzeichnet sein.
- Wenn der Halter weder der Bund, ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband noch ein Zweckverband ist, dann muss das Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung dem Verwendungszweck angepasst sein; beispielsweise mit einer Rampe, Verankerungspunkten für Rollstühle oder einem Liegeplatz.
- Die zu befördernde Person muss zu einer medizinischen Behandlung unterwegs sein, die ein Arzt verordnet hat.
Wo hat der BFH die Grenze gezogen?
Beförderung zur Tagespflege: Dient die Beförderung im Wesentlichen dazu, die Person in eine Einrichtung zu bringen, in der lediglich betreuende Maßnahmen erbracht werden, ist dies nicht ausreichend. Auch wenn der BFH nicht verkennt, dass es sich dabei um allgemein und sozial wertvolle Angebote handelt, so ist diese Beförderung vom Gesetzeswortlaut der Steuerbefreiung dennoch nicht umfasst.
Beförderung zu Dialysebehandlungen sowie zu onkologisch bedingten Strahlen- und Chemotherapien: Ist das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung der Grund für die Beförderung, so ist der Nachweis erbracht, dass die Beförderung eines Erkrankten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung erfolgt und die Steuerbefreiung ist zu gewähren. Insbesondere hat der BFH festgestellt, dass dafür nicht die Notwendigkeit besteht, dass bereits während der Krankenfahrt selbst eine fachgerechte Betreuung erfolgt.
Sofern Sie unsicher sind, ob für Ihre Fahrzeuge eine Steuerbefreiung in Frage kommt, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
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