Die umsatzsteuerliche Organschaft wankt!

Gera­de in der Gesund­heits- und Sozi­al­wirt­schaft ist die umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft ele­men­tar. Die Zusam­men­ar­beit im Ver­bund / Kon­zern wür­de ohne umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft kaum Mög­lich sein – führt sie doch dazu, dass der gesam­te Leis­tungs­aus­tausch zwi­schen den ver­bun­de­nen und ein­ge­glie­der­ten Unter­neh­men ohne Umsatz­steu­er­be­las­tung bleibt. Umsatz­steu­er, die – wenn sie ent­ste­hen wür­de – beim Emp­fän­ger nicht als Vor­steu­er abzieh­bar wäre.

Die umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft war in der Ver­gan­gen­heit stets Anlass für Rechts­strei­tig­kei­ten – in den ver­schie­dens­ten Punk­ten. Ging es mal um die Fra­ge der Ein­glie­de­rungs­merk­ma­le oder um die Fra­ge, ob Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten auch Organ­ge­sell­schaf­ten sein kön­nen, so ist ganz aktu­ell der Streit über eine schein­bar äußerst bana­le Fra­ge ent­brannt, näm­lich: wer schul­det die Umsatz­steu­er im Fal­le einer umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft?

Zwei Sena­te des Bun­des­fi­nanz­hofs haben ent­spre­chen­de Vor­la­ge­fra­gen an den Euro­päi­schen Gerichts­hof adres­siert, zu bei­den Ver­fah­ren (C‑141/20 und C‑269/20) lie­gen nun seit Janu­ar die Schluss­an­trä­ge der Gene­ral­an­wäl­tin vor. Zuge­ge­ben, dass sind noch kei­ne Urtei­le, die Anträ­ge der Gene­ral­an­walt­schaft wie­gen jedoch bei den Rich­tern des EuGH übli­cher­wei­se schwer. Allei­ne das ist Recht­fer­ti­gung genug, sich mit den mög­li­chen Kon­se­quen­zen aus­ein­an­der­zu­set­zen. Zumal – und das ist hier anders als bei den bis­he­ri­gen Streit­fäl­len – die Unter­neh­mer Nutz­nie­ßer der Recht­spre­chung wer­den könn­ten.

Nach Mei­nung der Gene­ral­an­wäl­tin ver­stößt Deutsch­land mit sei­ner natio­na­len Rege­lung, wonach der Organ­trä­ger allei­ni­ger Schuld­ner der Umsatz­steu­er für die Organ­schaft ist (sei­ner Umsatz­steu­er als auch die der ein­ge­glie­der­ten Organ­ge­sell­schaf­ten) gegen die euro­päi­sche Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie. Steu­er­schuld­ner sei viel­mehr die Mehr­wert­steu­er­grup­pe selbst. Dem­entspre­chend sei­en die Fest­set­zun­gen gegen Organ­trä­ger auf­zu­he­ben und der Sal­do der gezahl­ten Steu­er den Unter­neh­men zurück­zu­zah­len. Soweit so gut, wer jetzt aber der Mei­nung ist, dass die Steu­er sicher­lich an ande­rer Stel­le wie­der zurück­ge­holt wird, der irrt. Mehr als die Aus­zah­lung pas­siert erst­mal nicht. Schlicht aus dem Grun­de, dass im natio­na­len Umsatz­steu­er­ge­setz kei­ne Rege­lung ent­hal­ten ist, nach der eine „Mehr­wert­steu­er­grup­pe” als Steu­er­pflich­ti­gen behan­deln wer­den kann, fehlt es der Finanz­ver­wal­tung an dem Instru­ment die aus­ge­zahl­te Umsatz­steu­er gegen­über einem ande­ren Steu­er­pflich­ti­gen (wie­der) fest­zu­set­zen. Die Aus­zah­lung ist damit defi­ni­tiv.

Wie bereits in unse­rem Web­i­nar eliotax.update22 dar­ge­stellt, ist es mit­hin ele­men­tar, dass Umsatz­steu­er­fest­set­zun­gen des Organ­trä­gers – auch für Vor­jah­re – offen gehal­ten wer­den. Die umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft wankt, ob Sie kippt ist noch nicht klar. Hier und jetzt geht es zunächst dar­um alle Hand­lungs­op­tio­nen offen zu hal­ten.

Dabei ist hilf­reich, dass alle Umsatz­steu­er­fest­set­zun­gen zunächst unter dem Vor­be­halt der Nach­prü­fung erlas­sen wor­den sind. Dem­zu­fol­ge kön­nen sie noch leicht und ein­fach geän­dert wer­den. Vor­sicht ist immer dann gebo­ten, wenn Beschei­de zur Umsatz­steu­er erlas­sen wer­den, in denen der Vor­be­halt der Nach­prü­fung auf­ge­ho­ben wird (z.B. nach einer Betriebs­prü­fung oder als Maß­nah­me der Finanz­ver­wal­tung den poten­ti­el­len Scha­den für den Fis­kus aus die­sem The­ma mög­lichst gering zu hal­ten). Die­se Beschei­de soll­ten sofort dem steu­er­li­chen Bera­ter vor­ge­legt wer­den und mit Ein­spruch offen gehal­ten wer­den. In allen ande­ren Fäl­len emp­feh­len wir einen Antrag auf Ände­rung zu stel­len und so die Recht­schutz­in­ter­es­sen zu wah­ren.

Die Schluss­an­trä­ge fin­den sich in deut­scher Spra­che auf der Web­site des EuGH: