Die bisher nach den BMF-Schreiben vom 09.04.2020 und 18.12.2020 gültigen Billigkeitsregelungen sehen eine Ausweitung der Umsatzsteuerbefreiung für erbrachte Leistungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie nur in einem sehr eingeschränkten Umfang vor. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hatten sich daher bereits für eine umfassende Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG zur weiteren Unterstützung dieser Leistungen ausgesprochen. Mit BMF-Schreiben vom 15.06.2021 wurde dies nun verkündet.
Zur Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG sind drei wesentliche Voraussetzungen zu erfüllen:
- Es muss sich um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln,
- die Leistungen müssen von Einrichtungen erbracht werden, die nicht darauf ausgerichtet sind, systematisch Gewinne zu erzielen und
- die Leistung darf nicht unter eine andere Befreiungsvorschrift des § 4 UStG fallen.
Das BMF stellt nun klar, dass auch Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie erbracht wurden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen werden können. Folglich können diese – unter den weiteren Voraussetzungen – nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei sein. Die Billigkeitsregelung ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden. Bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung steht den Unternehmern im Gegenzug kein Vorsteuerabzug für die korrespondierenden Eingangsleistungen zu.
Wir sind Ihnen bei der Klärung der mit der Billigkeitsregelung verbundenen praktischen Anwendungsfragen gerne behilflich.
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