Der BFH hat mit dem am 28. Oktober 2021 veröffentlichten Urteil vom 2. Juli 2021 (Aktenzeichen XI R 22/19) über die Frage entschieden, bis zu welchem Zeitpunkt der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung im Rahmen eines Grundstücksverkaufs widerrufen werden kann.
Zum Hintergrund:
Führt ein Unternehmer eine nach § 4 UStG steuerfreie Leistung aus, kann er in den in § 9 Abs. 1 UStG abschließend aufgeführten Fällen auf die Steuerfreiheit verzichten. Im Regelfall wird in der Praxis dieser Verzicht bei Leistungen gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern vorgenommen, um selbst den Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen zu erhalten.
Bei Umsätzen, die unter das GrEStG fallen, ist zudem die in § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG aufgeführte Voraussetzung für die Ausübung der Option zu beachten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann „nur in dem gemäß § 311b Abs. 1 des BGB notariell zu beurkundendem Vertrag” auf die Steuerbefreiung eines Grundstücksumsatzes im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG verzichtet werden. Eine spätere Optionsausübung ist grundsätzlich nicht möglich.
Durch die Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 21.10.2015; Aktenzeichen XI R 40/19) sowie durch die Auffassung der Finanzverwaltung wurde darüber hinaus gefordert, dass die Rücknahme des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung ebenfalls nur in dem dieser Grundstückslieferung zu Grunde liegenden notariell zu beurkundendem Vertrag erklärt werden kann
Zum Urteil:
Nach der neuen Ansicht des BFH kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung für Grundstückslieferungen widerrufen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung (also der Grundstückslieferung) noch anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO änderbar ist. Der Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung kann auch außerhalb der notariellen Urkunde erfolgen.
Fazit:
In der Praxis ist es ratsam, die zeitlichen Grenzen für den Widerruf im Blick zu halten. Zudem sollte für in der Vergangenheit von der Finanzverwaltung abgelehnte Widerrufserklärungen geprüft werden, ob aufgrund des neuen Urteils des BFH ein Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung beim Finanzamt erreicht werden kann.
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