Immer wieder war die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft ein Streitpunkt zwischen den Unternehmern und der Finanzverwaltung. Im Fokus standen im Wesentlichen die organisatorischen und dann später die wirtschaftlichen Eingliederungsvoraussetzungen. Zwar ist es in der letzten Zeit etwas ruhiger um diese Thematik geworden. Es gibt aber immer noch zu klärende Detailfragen, wie der BFH Beschluss vom 13.11.2019 zeigt.
In dem beschlossenen Fall gewährte eine GmbH ihrer Tochtergesellschaft verschiedene Darlehen. Diese setzten sich aus von der Tochtergesellschaft gegenüber der GmbH geschuldeten, aber nicht geleisteten Umsatzsteuerzahlungen sowie aus nicht ausgezahlten Gewinnabführungen zusammen. Der Unternehmer ging davon aus, dass durch diese Darlehensgewährung die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Eingliederung erfüllt werden und damit der Leistungsverkehr zwischen den beteiligten Personen ohne umsatzsteuerlichen Belang ist.
Der BFH kam aber zu einem anderen Ergebnis. Nach seiner Auffassung handelt es sich um eine Darlehensgewährung zwischen zwei Personen ohne Leistungsangebot (der Gesellschafterin) am allgemeinen Markt. Die Kreditgewährung spielte sich lediglich im Verhältnis von Gesellschafter und Gesellschaft ab. Zu einer wirtschaftlichen Eingliederung durch Darlehen kann es daher nur kommen, wenn diese zumindest im Rahmen des Unternehmens gewährt werden.