Wirtschaftliche Eingliederung bei umsatzsteuerlicher Organschaft

Immer wie­der war die Erfül­lung der Vor­aus­set­zun­gen für die Begrün­dung einer umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft ein Streit­punkt zwi­schen den Unter­neh­mern und der Finanz­ver­wal­tung. Im Fokus stan­den im Wesent­li­chen die orga­ni­sa­to­ri­schen und dann spä­ter die wirt­schaft­li­chen Ein­glie­de­rungs­vor­aus­set­zun­gen. Zwar ist es in der letz­ten Zeit etwas ruhi­ger um die­se The­ma­tik gewor­den. Es gibt aber immer noch zu klä­ren­de Detail­fra­gen, wie der BFH Beschluss vom 13.11.2019 zeigt. 

In dem beschlos­se­nen Fall gewähr­te eine GmbH ihrer Toch­ter­ge­sell­schaft ver­schie­de­ne Dar­le­hen. Die­se setz­ten sich aus von der Toch­ter­ge­sell­schaft gegen­über der GmbH geschul­de­ten, aber nicht geleis­te­ten Umsatz­steu­er­zah­lun­gen sowie aus nicht aus­ge­zahl­ten Gewinn­ab­füh­run­gen zusam­men. Der Unter­neh­mer ging davon aus, dass durch die­se Dar­le­hens­ge­wäh­rung die Vor­aus­set­zun­gen für die wirt­schaft­li­che Ein­glie­de­rung erfüllt wer­den und damit der Leis­tungs­ver­kehr zwi­schen den betei­lig­ten Per­so­nen ohne umsatz­steu­er­li­chen Belang ist. 

Der BFH kam aber zu einem ande­ren Ergeb­nis. Nach sei­ner Auf­fas­sung han­delt es sich um eine Dar­le­hens­ge­wäh­rung zwi­schen zwei Per­so­nen ohne Leis­tungs­an­ge­bot (der Gesell­schaf­te­rin) am all­ge­mei­nen Markt. Die Kre­dit­ge­wäh­rung spiel­te sich ledig­lich im Ver­hält­nis von Gesell­schaf­ter und Gesell­schaft ab. Zu einer wirt­schaft­li­chen Ein­glie­de­rung durch Dar­le­hen kann es daher nur kom­men, wenn die­se zumin­dest im Rah­men des Unter­neh­mens gewährt werden.