Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat in einem Schreiben Stellung zur lohnsteuerlichen Einordung von Personen genommen, die in regionalen Impfzentren oder mobilen Impfteams beschäftigt sind (ärztliches und anderes Personal) oder die in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung bzw. einem dort angegliederten mobilen Testteam tätig werden.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung üben diese regelmäßig eine nichtselbständige Tätigkeit aus. Dieser Einordung steht auch nicht entgegen, wenn nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen eine nichtselbständige Tätigkeit ausdrücklich ausgeschlossen ist oder ausdrücklich eine selbständige Tätigkeit vorliegen soll. Auf die arbeitsrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung kommt es ebenfalls nicht an.
Als Folge daraus unterliegen die an diese Beschäftigten gezahlten Vergütungen dem Lohnsteuerabzug. Unter den weiteren Voraussetzungen können die Vergütungen aufgrund der sogenannten Übungsleiter- oder der Ehrenamtspauschale dennoch steuerfrei ausgezahlt werden. Darüber hatten wir bereits informiert.
Gerne stehen wir Ihnen für eine Überprüfung der bei Ihnen vorliegenden Sachverhalte zur Verfügung.
Für regelmäßige Informationen: Melden Sie sich mit einem Klick bei unserem Newsletter an.