Mögliche Lohnsteuerpflicht bei Personal in Impf- oder Testzentren beachten

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Frank­furt am Main hat in einem Schrei­ben Stel­lung zur lohn­steu­er­li­chen Ein­ordung von Per­so­nen genom­men, die in regio­na­len Impf­zen­tren oder mobi­len Impf­teams beschäf­tigt sind (ärzt­li­ches und ande­res Per­so­nal) oder die in einem Test­zen­trum im Sin­ne der Coro­na­vi­rus-Test­ver­ord­nung bzw. einem dort ange­glie­der­ten mobi­len Test­team tätig wer­den.

Nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung üben die­se regel­mä­ßig eine nicht­selb­stän­di­ge Tätig­keit aus. Die­ser Ein­ordung steht auch nicht ent­ge­gen, wenn nach den getrof­fe­nen ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen eine nicht­selb­stän­di­ge Tätig­keit aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen ist oder aus­drück­lich eine selb­stän­di­ge Tätig­keit vor­lie­gen soll. Auf die arbeits­recht­li­che oder sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Behand­lung kommt es eben­falls nicht an.

Als Fol­ge dar­aus unter­lie­gen die an die­se Beschäf­tig­ten gezahl­ten Ver­gü­tun­gen dem Lohn­steu­er­ab­zug. Unter den wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen kön­nen die Ver­gü­tun­gen auf­grund der soge­nann­ten Übungs­lei­ter- oder der Ehren­amts­pau­scha­le den­noch steu­er­frei aus­ge­zahlt wer­den. Dar­über hat­ten wir bereits infor­miert.

Ger­ne ste­hen wir Ihnen für eine Über­prü­fung der bei Ihnen vor­lie­gen­den Sach­ver­hal­te zur Verfügung.

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