Verschiedenen Einrichtungen werden gelegentlich Fahrzeuge überlassen, welche mit entsprechenden Werbeflächen versehen sind. Die Überlassung selbst ist meist kostenlos. Die Einrichtungen tragen in der Regel nur Zulassungs- und Versicherungskosten sowie die laufenden Kfz-Kosten. Als Gegenleistung für die kostenlose Überlassung ist zumindest die Werbung zu dulden. Manchmal sind die Fahrzeuge darüber hinaus noch möglichst werbewirksam zu nutzen.
Was ist neu?
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seine Verfügung aus dem Jahre 2015 zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilen an soziale Einrichtungen, Sportvereine und Kommunen durch eine aktualisierte Fassung mit Datum vom 11.08.2020 ersetzt. In der Verfügung werden sowohl die durch den Werbeunternehmer erbrachte Leistung als auch die durch die Einrichtungen erbrachte (Gegen-)Leistung umsatzsteuerlich gewürdigt. Dabei werden vor allem auf Steuerbarkeit, Bemessungsgrundlage, Entstehung der Steuer, Vorsteuerabzug und Steuersatz eingegangen.
Worum geht es?
Kurz zusammengefasst erbringen die Einrichtungen umsatzsteuerrechtlich eine sonstige Leistung nach § 3 Absatz 9 UStG. Bemessungsgrundlage für die sonstige Leistung ist der Wert der Fahrzeuglieferung, der ungekürzte Einkaufspreis des Fahrzeugs ohne die Kosten für die Anbringung der Werbung (§ 10 Absatz 2 Satz 2 UStG). Die Umsatzsteuer entsteht aber erst mit der Vollendung der sonstigen (Werbe-)Leistung der Einrichtung, mithin mit Ablauf der Nutzungsdauer des Werbemobils. Ein Vorsteuerabzug kommt für die Einrichtungen unter Beachtung der Vorschriften des § 15 UStG zwar grundsätzlich in Betracht, dürfte in den meisten Fällen aber aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen sein.
Was bringt es?
Die aktualisierte Verfügung der Finanzverwaltung hilft bei der umsatzsteuerrechtlichen Bewertung von Werbemobilen zunächst weiter. In der Praxis gibt es aber häufig diverse weitere Abgrenzungsfragen. Diese betreffen zudem auch andere Steuerarten. Bspw. kommt es beim aktiven Mitwirken an Werbemaßnahmen zur Begründung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Wir sind Ihnen bei der umsatz- sowie ertragsteuerlichen Bewertung Ihrer Werbemobile gerne behilflich.
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