Die umsatzsteuerliche Behandlung von Werbemobilen: Diese Auffassung vertritt die Finanzverwaltung

Ver­schie­de­nen Ein­rich­tun­gen wer­den gele­gent­lich Fahr­zeu­ge über­las­sen, wel­che mit ent­spre­chen­den Wer­be­flä­chen ver­se­hen sind. Die Über­las­sung selbst ist meist kos­ten­los. Die Ein­rich­tun­gen tra­gen in der Regel nur Zulas­sungs- und Ver­si­che­rungs­kos­ten sowie die lau­fen­den Kfz-Kos­ten. Als Gegen­leis­tung für die kos­ten­lo­se Über­las­sung ist zumin­dest die Wer­bung zu dul­den. Manch­mal sind die Fahr­zeu­ge dar­über hin­aus noch mög­lichst wer­be­wirk­sam zu nut­zen.

Was ist neu?
Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern hat sei­ne Ver­fü­gung aus dem Jah­re 2015 zur umsatz­steu­er­recht­li­chen Behand­lung der Über­las­sung von Wer­be­mo­bi­len an sozia­le Ein­rich­tun­gen, Sport­ver­ei­ne und Kom­mu­nen durch eine aktua­li­sier­te Fas­sung mit Datum vom 11.08.2020 ersetzt. In der Ver­fü­gung wer­den sowohl die durch den Wer­be­un­ter­neh­mer erbrach­te Leis­tung als auch die durch die Ein­rich­tun­gen erbrach­te (Gegen-)Leistung umsatz­steu­er­lich gewür­digt. Dabei wer­den vor allem auf Steu­er­bar­keit, Bemes­sungs­grund­la­ge, Ent­ste­hung der Steu­er, Vor­steu­er­ab­zug und Steu­er­satz ein­ge­gan­gen.

Wor­um geht es?
Kurz zusam­men­ge­fasst erbrin­gen die Ein­rich­tun­gen umsatz­steu­er­recht­lich eine sons­ti­ge Leis­tung nach § 3 Absatz 9 UStG. Bemes­sungs­grund­la­ge für die sons­ti­ge Leis­tung ist der Wert der Fahr­zeug­lie­fe­rung, der unge­kürz­te Ein­kaufs­preis des Fahr­zeugs ohne die Kos­ten für die Anbrin­gung der Wer­bung (§ 10 Absatz 2 Satz 2 UStG). Die Umsatz­steu­er ent­steht aber erst mit der Voll­endung der sons­ti­gen (Werbe-)Leistung der Ein­rich­tung, mit­hin mit Ablauf der Nut­zungs­dau­er des Wer­be­mo­bils. Ein Vor­steu­er­ab­zug kommt für die Ein­rich­tun­gen unter Beach­tung der Vor­schrif­ten des § 15 UStG zwar grund­sätz­lich in Betracht, dürf­te in den meis­ten Fäl­len aber auf­grund der Rege­lung in § 15 Abs. 2 UStG aus­ge­schlos­sen sein.

Was bringt es?
Die aktua­li­sier­te Ver­fü­gung der Finanz­ver­wal­tung hilft bei der umsatz­steu­er­recht­li­chen Bewer­tung von Wer­be­mo­bi­len zunächst wei­ter. In der Pra­xis gibt es aber häu­fig diver­se wei­te­re Abgren­zungs­fra­gen. Die­se betref­fen zudem auch ande­re Steu­er­ar­ten. Bspw. kommt es beim akti­ven Mit­wir­ken an Wer­be­maß­nah­men zur Begrün­dung eines steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trie­bes.

Wir sind Ihnen bei der umsatz- sowie ertrag­steu­er­li­chen Bewer­tung Ihrer Wer­be­mo­bi­le ger­ne behilf­lich.

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