Umsatzsteuer bei Kooperationsverträgen nach dem Pflegeberufegesetz

Mit dem am 24.07.2017 ver­öf­fent­lich­ten Gesetz zur Reform der Pfle­ge­be­ru­fe wur­den die bis­he­ri­gen Aus­bil­dun­gen nach dem Alten­pfle­ge­ge­setz und dem Kran­ken­pfle­ge­ge­setz zu einer neu­en gene­ra­lis­ti­schen Pfle­ge­aus­bil­dung zusam­men­ge­führt. Die zustän­di­ge Stel­le im Land zahlt Aus­gleichs­zu­wei­sun­gen an die Trä­ger der prak­ti­schen Aus­bil­dung und die Pfle­ge­schu­len aus. Der Trä­ger der prak­ti­schen Aus­bil­dung hat die in den Aus­gleichs­zu­wei­sun­gen der Fonds ent­hal­ten­den Kos­ten der übri­gen Koope­ra­ti­ons­part­ner auf Grund­la­ge der Koope­ra­ti­ons­ver­trä­ge an die­se wei­ter­zu­lei­ten.

Nach dem Erlass des Fin­Min. Schles­wig-Hol­stein vom 28.12.2020 kön­nen die von den Koope­ra­ti­ons­part­nern an die Trä­ger der prak­ti­schen Aus­bil­dung und die Pfle­ge­schu­len erbrach­ten Koope­ra­ti­ons­leis­tun­gen nach dem Pfle­ge­be­ru­fe­ge­setz, die aus den finan­zi­el­len Mit­teln des Aus­gleichs­fonds finan­ziert wer­den, unter den nähe­ren Vor­aus­set­zun­gen des § 4 Nr. 21 UStG umsatz­steu­er­frei sein.

Inter­es­sant ist in die­sem Zusam­men­hang, dass es hin­sicht­lich des Beschei­ni­gungs­ver­fah­rens nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Dop­pel­buchst. bb UStG genügt, wenn nur die Trä­ger der prak­ti­schen Aus­bil­dung nach § 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 PflBG und nicht auch die Koope­ra­ti­ons­part­ner eine Beschei­ni­gung bei der zustän­di­gen Lan­des­be­hör­de bean­tra­gen. Die Koope­ra­ti­ons­part­ner haben sodann ent­spre­chend Abschn. 4.21.3 Abs. 3 und 4 UStAE eine Bestä­ti­gung des Aus­bil­dungs­trä­gers vor­zu­le­gen, wor­aus sich ergibt, dass der Aus­bil­dungs­trä­ger über eine Beschei­ni­gung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Dop­pel­buchst. bb UStG ver­fügt und die Aus­bil­dungs­leis­tun­gen des Koope­ra­ti­ons­part­ners auf­grund des Koope­ra­ti­ons­ver­trags erbracht werden.

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