Mit dem am 24.07.2017 veröffentlichten Gesetz zur Reform der Pflegeberufe wurden die bisherigen Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz zu einer neuen generalistischen Pflegeausbildung zusammengeführt. Die zuständige Stelle im Land zahlt Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen aus. Der Träger der praktischen Ausbildung hat die in den Ausgleichszuweisungen der Fonds enthaltenden Kosten der übrigen Kooperationspartner auf Grundlage der Kooperationsverträge an diese weiterzuleiten.
Nach dem Erlass des FinMin. Schleswig-Holstein vom 28.12.2020 können die von den Kooperationspartnern an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen erbrachten Kooperationsleistungen nach dem Pflegeberufegesetz, die aus den finanziellen Mitteln des Ausgleichsfonds finanziert werden, unter den näheren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei sein.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass es hinsichtlich des Bescheinigungsverfahrens nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG genügt, wenn nur die Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 PflBG und nicht auch die Kooperationspartner eine Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde beantragen. Die Kooperationspartner haben sodann entsprechend Abschn. 4.21.3 Abs. 3 und 4 UStAE eine Bestätigung des Ausbildungsträgers vorzulegen, woraus sich ergibt, dass der Ausbildungsträger über eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG verfügt und die Ausbildungsleistungen des Kooperationspartners aufgrund des Kooperationsvertrags erbracht werden.
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