Geldwäsche

Erweiterung des Transparenzregisters

Zur welt­wei­ten Bekämp­fung von Geld­wä­sche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung ist in 2017 ein Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­ge­führt wor­den, in dem die am Unter­neh­men „wirt­schaft­lich berech­tig­ten Per­so­nen” ver­merkt wer­den müs­sen. Sinn­voll aus dama­li­ger Sicht war es, die­je­ni­gen Unter­neh­men aus der Pflicht zur Anmel­dung im Trans­pa­renz­re­gis­ter her­aus­zu­neh­men, bei denen sich die Daten aus ande­ren Quel­len (z. B. Han­dels­re­gis­ter, Ver­eins­re­gis­ter, etc.) ergeben.

Damit ist aber nun Schluss!

Der Bun­des­tag hat am 10.6.2021 eine Novel­lie­rung ver­ab­schie­det und der Bun­des­rat hat am 25.6.2021 zuge­stimmt. Von dem bis­he­ri­gen Typus eines „Auf­fang­re­gis­ters” wird aus dem Trans­pa­renz­re­gis­ter zum 1.8.2021 ein „Voll­re­gis­ter”. Tech­nisch erfolgt die­ses durch Auf­he­bung des § 20 Abs. 2 GWG. Mit ande­ren Wor­ten: jedes Unter­neh­men muss sich zusätz­lich (!) auch im Trans­pa­renz­re­gis­ter anmel­den und die Daten (ins­be­son­de­re zu den „wirt­schaft­lich berech­tig­ten Per­so­nen”) dort selb­stän­dig ein­tra­gen und aktu­ell halten.

Betrof­fen sind alle juris­ti­schen Per­so­nen des Pri­vat­rechts (z. B. GmbH, Ver­ein, Stif­tung) und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (z. B. KG, OHG und GbR). Beson­ders von der Novel­lie­rung betrof­fen sind die­je­ni­gen, die sich bis­lang auf ande­re Regis­ter beru­fen konn­ten. Nicht betrof­fen sind – unver­än­dert – natür­li­che Personen. 

Was ist anzumelden?

Es sind ins­be­son­de­re Anga­ben zum sog. wirt­schaft­lich berech­tig­ten Per­so­nen­kreis zu machen. Durch das Trans­pa­renz­re­gis­ter ergibt sich kei­ne Aus­wei­tung der Trans­pa­renz über die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se: Jah­res­ab­schlüs­se sind z. B. wei­ter­hin im Unter­neh­mens­re­gis­ter nach den bekann­ten Maß­stä­ben und Rege­lun­gen zu veröffentlichen.

Kon­se­quen­zen?

Aus der Erwei­te­rung des Krei­ses der betrof­fe­nen Unter­neh­men ergibt sich die Pflicht zeit­nah die not­wen­di­gen Anga­ben ein­zu­ho­len und in das Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Ein Ver­stoß dage­gen ist min­des­tens eine Ord­nungs­wid­rig­keit, ver­bun­den mit teil­wei­se üppi­gen Geld­bu­ßen.

Die Frist für die Anmel­dung ist spä­tes­tens der 31.12.2022, bei einer GmbH aber z. B. schon der 30.6.2022 (§ 59 Abs. 8 GWG).

Auf­wand für gemein­nüt­zi­ge Kör­per­schaf­ten bzw. Ver­ei­ne und Stiftungen?

Gemein­nüt­zi­ge Kör­per­schaf­ten sind von der grund­sätz­li­chen Anmel­dung beim Trans­pa­renz­re­gis­ter nicht qua „Sta­tus Gemein­nüt­zig­keit” befreit. Auch sie müs­sen sich nun anmel­den, aus­nahms­los. Anders­lau­ten­de „Hil­fe­stel­lun­gen” des Regis­ters, die im Moment noch „online” sind, wer­den sicher­lich bald über­ar­bei­tet. Es gibt aber fol­gen­de „Erleich­te­run­gen”: