Das FG Köln (8 K 2452/21) schränkt § 14c UStG ein und stützt sich dabei auf ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2022. Der EuGH hatte bei Leistungen an Privatpersonen die Anwendung des § 14c UStG abgelehnt. Zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer ist daher nicht nach § 14c UStG abzuführen, wenn der Leistungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist oder wenn der leistende Unternehmer in gutem Glauben war, dass die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt.
Im Streitfall erbrachte die Klägerin Postdienstleistungen, u. a. Postzustellungen. Die Zustellungen waren nach § 4 Nr. 11b UStG steuerfrei, obwohl eine verbindliche Auskunft diese als steuerpflichtig bewertete. Dennoch schuldet die Klägerin nach Auffassung der Finanzverwaltung die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG, weil diese in den Rechnungen offen ausgewiesen wurde.
Das Finanzgericht lehnte die Anwendung des § 14c Abs. 1 UStG jedoch ab. Denn bei richtlinienkonformer Auslegung des § 14c Abs. 1 UStG ist die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abzuführen, wenn die Leistungsempfänger – wie im Streitfall Privatpersonen und Institutionen wie Gerichte, Behörden etc. – nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Dann ist das Steueraufkommen nämlich nicht gefährdet.
Zwar hat die Klägerin im Umfang von ca. 1 % auch Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erbracht. Insoweit schuldet sie aber ebenfalls keine Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Denn § 14c Abs. 1 UStG wird durch den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer ausgeschlossen; danach ist es unverhältnismäßig, dass § 14c UStG zwar eine Berichtigung der Steuerschuld zulässt, diese aber auch bei einem nachweislich gutgläubigen Rechnungsaussteller von der Korrektur seiner unrichtigen Rechnung abhängig macht. Die Klägerin befand sich in gutem Glauben. Denn aufgrund der verbindlichen Auskunft des Finanzamts konnte sie davon ausgehen, dass ihre Leistungen steuerpflichtig sind.
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (V R 16/23), sodass man gespannt sein darf, wie dieser entscheidet. Betroffene sollten gegen entsprechende Steuerbescheide vorgehen. Gerne prüfen wir für Sie die Erfolgsaussichten und unterstützen Sie bei ggf. notwendigen Rechtsbehelfsverfahren.
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