Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein mit konkreter Zweckbindung überlassener Geldbetrag als Spende abzugsfähig ist. Daneben war zu klären, ob eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachspende anzuerkennen ist, obwohl tatsächlich ein Geldbetrag zugewendet wurde.
Worum ging es?
Im Urteilsfall hatte die Klägerin einen im Tierheim lebenden „Problemhund“ in ihr Herz geschlossen. Dem kaum mehr vermittelbaren Tier wollte sie durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Zu diesem Zweck übergab sie bei einem Treffen mit einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und der Tierpension einen Geldbetrag von 5.000 Euro. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachzuwendung in entsprechender Höhe aus. Nachfolgend versagte das Finanzamt der Klägerin aber den Spendenabzug.
Was entschieden die Gerichte?
Das FG Köln (Urteil vom 11.12.2018 – 10 K 1568/17) bestätigte die Auffassung des Finanzamtes, denn der Tierschutzverein habe nicht selbst über den Betrag verfügen können. Die Klägerin habe somit gerade keine „Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ in das Vereinsvermögen geleistet, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres. Die Zahlung sei daher eher als Unterhaltsleistung anzusehen. Bei dieser besonderen Gestaltung habe die Klägerin auch nicht auf die Spendenbescheinigung vertrauen dürfen.
Anders als die Vorinstanz erkannte der BFH (Urteil vom 16. März 2021, X R 37/19) die Zuwendung der Klägerin als zweckgebundene Spende an. Eine Zweckbindung hat nämlich nach seiner Auffassung grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beurteilung einer Geldzuwendung als Spende. Denn das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie der begünstigte Empfänger seine steuerbegünstigten Zwecke fördert, verbleibt bei diesem – er muss die Zuwendung ggf. nicht annehmen. Auch der Umstand, dass in einer Zuwendungsbestätigung für eine Geldzuwendung irrig angegeben wird, es handele sich um eine Sachzuwendung, steht dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen. Ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles diene, müsse aber durch das FG Köln noch geprüft werden.
Was sind die praktischen Folgen?
Das Urteil gibt Sicherheit bei der Beurteilung von Spenden mit einer Zweckbindung. Vor allem spricht es den manchmal heiklen Punkt der Unentgeltlichkeit an. Dabei wird klargestellt, dass Motive und ideelle Erwartungen des Spenders keine Rolle spielen, sondern dass es auf die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile ankommt, ggf. auch zugunsten eines Dritten. Bei nicht alltäglichen Zweckbindungen einer Spende sollte im Interesse der Beteiligten aber sehr genau geprüft werden, ob die Spende tatsächlich den Satzungszweck fördert.
Fazit
Immer wieder werden ausgestellte Zuwendungsbestätigungen durch die Finanzverwaltung hinterfragt. Dies ist für die Beteiligten mindestens unangenehm und kann weitreichende Folgen haben (bspw. in der Form der Spendenhaftung als Ausstellerhaftung). Um derartigen Risiken zu begegnen und Mitarbeitern die nötige Sicherheit zu geben unterstützen wir Sie gerne mit unserem Model eliotax.compliance – bspw. durch die Erstellung eines passgenauen Spendenleitfadens für Ihr Unternehmen.
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