Spendenabzug bei konkreter Zweckbindung

Der BFH hat­te sich mit der Fra­ge zu befas­sen, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein mit kon­kre­ter Zweck­bin­dung über­las­se­ner Geld­be­trag als Spen­de abzugs­fä­hig ist. Dane­ben war zu klä­ren, ob eine Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung über eine Sach­spen­de anzu­er­ken­nen ist, obwohl tat­säch­lich ein Geld­be­trag zuge­wen­det wurde.

Wor­um ging es?

Im Urteils­fall hat­te die Klä­ge­rin einen im Tier­heim leben­den „Pro­blem­hund“ in ihr Herz geschlos­sen. Dem kaum mehr ver­mit­tel­ba­ren Tier woll­te sie durch die dau­er­haf­te Unter­brin­gung in einer gewerb­li­chen Tier­pen­si­on hel­fen. Zu die­sem Zweck über­gab sie bei einem Tref­fen mit einer Ver­tre­te­rin eines gemein­nüt­zi­gen Tier­schutz­ver­eins und der Tier­pen­si­on einen Geld­be­trag von 5.000 Euro. Der Tier­schutz­ver­ein stell­te der Klä­ge­rin eine Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung über eine Sach­zu­wen­dung in ent­spre­chen­der Höhe aus. Nach­fol­gend ver­sag­te das Finanz­amt der Klä­ge­rin aber den Spendenabzug.

Was ent­schie­den die Gerichte?

Das FG Köln (Urteil vom 11.12.2018 – 10 K 1568/17) bestä­tig­te die Auf­fas­sung des Finanz­am­tes, denn der Tier­schutz­ver­ein habe nicht selbst über den Betrag ver­fü­gen kön­nen. Die Klä­ge­rin habe somit gera­de kei­ne „Zuwen­dung zur För­de­rung steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke“ in das Ver­eins­ver­mö­gen geleis­tet, son­dern eine geziel­te Zuwen­dung zur Ver­sor­gung eines ganz bestimm­ten, ihr beson­ders wich­ti­gen Tie­res. Die Zah­lung sei daher eher als Unter­halts­leis­tung anzu­se­hen. Bei die­ser beson­de­ren Gestal­tung habe die Klä­ge­rin auch nicht auf die Spen­den­be­schei­ni­gung ver­trau­en dür­fen.

Anders als die Vor­in­stanz erkann­te der BFH (Urteil vom 16. März 2021, X R 37/19) die Zuwen­dung der Klä­ge­rin als zweck­ge­bun­de­ne Spen­de an. Eine Zweck­bin­dung hat näm­lich nach sei­ner Auf­fas­sung grund­sätz­lich kei­nen Ein­fluss auf die Beur­tei­lung einer Geld­zu­wen­dung als Spen­de. Denn das Letzt­ent­schei­dungs­recht dar­über, ob und wie der begüns­tig­te Emp­fän­ger sei­ne steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke för­dert, ver­bleibt bei die­sem – er muss die Zuwen­dung ggf. nicht anneh­men. Auch der Umstand, dass in einer Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung für eine Geld­zu­wen­dung irrig ange­ge­ben wird, es han­de­le sich um eine Sach­zu­wen­dung, steht dem Abzug der Zuwen­dung nicht ent­ge­gen. Ob die Unter­brin­gung des Hun­des in einer Tier­pen­si­on der För­de­rung des Tier­woh­les die­ne, müs­se aber durch das FG Köln noch geprüft werden.

Was sind die prak­ti­schen Folgen?

Das Urteil gibt Sicher­heit bei der Beur­tei­lung von Spen­den mit einer Zweck­bin­dung. Vor allem spricht es den manch­mal heik­len Punkt der Unent­gelt­lich­keit an. Dabei wird klar­ge­stellt, dass Moti­ve und ideel­le Erwar­tun­gen des Spen­ders kei­ne Rol­le spie­len, son­dern dass es auf die Erlan­gung wirt­schaft­li­cher Vor­tei­le ankommt, ggf. auch zuguns­ten eines Drit­ten. Bei nicht all­täg­li­chen Zweck­bin­dun­gen einer Spen­de soll­te im Inter­es­se der Betei­lig­ten aber sehr genau geprüft wer­den, ob die Spen­de tat­säch­lich den Sat­zungs­zweck fördert.

Fazit

Immer wie­der wer­den aus­ge­stell­te Zuwen­dungs­be­stä­ti­gun­gen durch die Finanz­ver­wal­tung hin­ter­fragt. Dies ist für die Betei­lig­ten min­des­tens unan­ge­nehm und kann weit­rei­chen­de Fol­gen haben (bspw. in der Form der Spen­den­haf­tung als Aus­stel­ler­haf­tung). Um der­ar­ti­gen Risi­ken zu begeg­nen und Mit­ar­bei­tern die nöti­ge Sicher­heit zu geben unter­stüt­zen wir Sie ger­ne mit unse­rem Model eliotax.compliance – bspw. durch die Erstel­lung eines pass­ge­nau­en Spen­den­leit­fa­dens für Ihr Unternehmen. 

Für regel­mä­ßi­ge Infor­ma­tio­nen: Mel­den Sie sich mit einem Klick bei unse­rem News­let­ter an.