Nichtbeanstandungsregelung für Umrüstung von TSE-Kassen läuft aus

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) ver­öf­fent­lich­te mit Schrei­ben vom 18. August 2020 die „Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung bei Ver­wen­dung elek­tro­ni­scher Auf­zeich­nungs­sys­te­me im Sin­ne des § 146a AO ohne zer­ti­fi­zier­te tech­ni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung nach dem 31. Dezem­ber 2019 und dem Anwen­dungs­er­lass zur Abga­ben­ord­nung zu § 148“.

Der Nicht­be­an­stan­dungs­er­lass sieht vor, dass die Betrie­be bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 zer­ti­fi­zier­te tech­ni­sche Sicher­heits­ein­rich­tun­gen (TSEs) in ihre Kas­sen ein­bau­en, um Mani­pu­la­tio­nen zu ver­hin­dern. Zur Abwen­dung von Här­te­fäl­len und zur Sicher­stel­lung einer ein­heit­li­chen Ermes­sen­aus­übung in den jewei­li­gen Bun­des­län­dern hat­ten – mit Aus­nah­me von Bre­men – alle Bun­des­län­der im Juli 2020 mit jewei­li­gen Län­der­er­las­sen beschlos­sen, unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen einen zeit­li­chen Auf­schub längs­tens bis zum 31. März 2021 zu gewäh­ren, ohne dass die Betrie­be Anträ­ge auf Ver­län­ge­rung der Nicht­be­an­stan­dung nach § 148 AO stel­len müs­sen. Das BMF weist in dem o.g. Schrei­ben aus­drück­lich dar­auf hin, dass die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 wei­ter­hin Gül­tig­keit hat und zu beach­ten sei.

Es kann daher aktu­ell nicht davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass eine all­ge­mei­ne Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung über den 31. März 2021 hin­aus gere­gelt wird. Sofern die Umstel­lung noch nicht erfolgt ist, soll­te beim zustän­di­gen Finanz­amt recht­zei­tig ein Antrag auf Frist­ver­län­ge­rung gem. § 148 AO gestellt wer­den.

Dabei sind wir Ihnen selbst­ver­ständ­lich ger­ne behilf­lich.

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