Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte mit Schreiben vom 18. August 2020 die „Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019 und dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 148“.
Der Nichtbeanstandungserlass sieht vor, dass die Betriebe bis zum 30. September 2020 zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSEs) in ihre Kassen einbauen, um Manipulationen zu verhindern. Zur Abwendung von Härtefällen und zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessenausübung in den jeweiligen Bundesländern hatten – mit Ausnahme von Bremen – alle Bundesländer im Juli 2020 mit jeweiligen Ländererlassen beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlichen Aufschub längstens bis zum 31. März 2021 zu gewähren, ohne dass die Betriebe Anträge auf Verlängerung der Nichtbeanstandung nach § 148 AO stellen müssen. Das BMF weist in dem o.g. Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 weiterhin Gültigkeit hat und zu beachten sei.
Es kann daher aktuell nicht davon ausgegangen werden, dass eine allgemeine Nichtbeanstandungsregelung über den 31. März 2021 hinaus geregelt wird. Sofern die Umstellung noch nicht erfolgt ist, sollte beim zuständigen Finanzamt rechtzeitig ein Antrag auf Fristverlängerung gem. § 148 AO gestellt werden.
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