Keine umsatzsteuerliche Organschaft mit gemeinnützigen Tochtergesellschaften?

In sei­nem Urteil vom 27.02.2020 zu der The­ma­tik „Inte­gra­ti­ons­pro­jekt als Zweck­be­trieb” weißt der BFH in einer Rand­be­mer­kung dar­auf hin, dass der Sta­tus der aner­kann­ten „Gemein­nüt­zig­keit” der Toch­ter­ge­sell­schaft der erfor­der­li­chen Ein­glie­de­rung für eine umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft ent­ge­gen­ste­hen kann. Denn die tat­säch­li­che Geschäfts­füh­rung der gemein­nüt­zi­gen Kör­per­schaft muss nach § 63 Abs. 1 AO auf die aus­schließ­li­che und unmit­tel­ba­re Erfül­lung der steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke, nicht aber auf sons­ti­ge Zwe­cke gerich­tet sein. 

Sind aller­dings sowohl Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter als auch Toch­ter­ge­sell­schaft steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten und ver­fol­gen sie die­sel­ben steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke, sind Ver­stö­ße hier­ge­gen nicht zu befürchten. 

Bei dem in Rede ste­hen­den Urteil ging es pri­mär nicht um die Begrün­dung einer umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft. Zumal in dem Fall bei­de – der Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter und die Toch­ter­ge­sell­schaft – gemein­nüt­zi­ge Kör­per­schaf­ten waren, die die­sel­ben steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke ver­fol­gen. In einem der­ar­ti­gen Fall sind aus der Rand­be­mer­kung kei­ne Befürch­tun­gen gerecht­fer­tigt. Den­noch soll­te der Hin­weis des BFH von den Unter­neh­mern ernst genom­men werden. 

Auch hier zeigt sich, dass durch die Recht­spre­chung Gefah­ren für die Aner­ken­nung der umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft – auch mit Rück­wir­kung – ent­ste­hen. Um so wich­ti­ger ist es hier mit den vor­han­de­nen Mit­teln (z. B. ver­bind­li­che Aus­kunft im Vor­feld der Begrün­dung einer Organ­schaft) Rechts­si­cher­heit zu schaf­fen. Hil­fe­stel­lung wäre auch durch den Gesetz­ge­ber wün­schens­wert, der die Rege­lun­gen zur umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft in eine klar defi­nier­te Mehr­wert­steu­er­grup­pe über­füh­ren kann und sollte.