Mit BMF-Schreiben vom 18.03.2021 wurde eine weitere coronabedingte Billigkeitsregelung veröffentlicht. Für Sachspenden von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen wird auf eine Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Hier hat die Finanzverwaltung insbesondere Saisonware im Blick, die aufgrund der Einschränkungen im Einzelhandel sich bei den Händlern anstauen und nur noch schwerlich abgesetzt werden können (z.B. aktuell Winterware).
Zeitlich begrenzt ist diese Regelung für Spenden, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2021 erfolg(t)en.
Darüber hinaus wird mit BMF-Schreiben vom selbigen Tag ebenfalls der Umsatzsteueranwendungserlass wie folgt geändert: Grundsätzlich gelten Sachspenden als sog. „unentgeltliche Wertabgabe“ nach § 3 Abs. 1b UStG und unterliegen der Umsatzsteuer, sofern der Gegenstand ursprünglich zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Mit o. g. BMF-Schreiben wurde nun bundeseinheitlich festgelegt, dass bei gänzlich wertloser Ware eine Bemessungsgrundlage i. H. v. 0 € angenommen werden kann. Folglich unterbleibt dann eine Besteuerung. Allerdings ist zu beachten, dass diese Regelung nur bei wertloser Ware mit eingeschränkter Verkehrsfähigkeit gilt. Hierunter fallen z. B.:
- Lebensmittel und Non-Food-Artikel kurz vor Ablauf des MHD oder
- Frischwaren, bei denen die Verkaufsfähigkeit nicht mehr gegeben ist
Verschmutzungen von Kleidung oder rein wirtschaftliche bzw. logistische Gründe allein sprechen noch nicht für eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit. Bei Kleidung kommt aber die erstgenannte Sonderreglung zur Anwendung.
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