Stromlieferung nicht mehr als umsatzsteuerfreie Nebenleistung?

Bei man­chen Ein­rich­tun­gen erfolgt häu­fig neben der Ver­mie­tung auch die Lie­fe­rung von Strom – bspw. beim betreu­ten Woh­nen. Bis zum 15.01.2009 war die­se Strom­lie­fe­rung umsatz­steu­er­pflich­tig. Dann ent­schied der Bun­des­fi­nanz­hof in sei­nem „Cam­ping­platz-Urteil“, dass die Strom­lie­fe­rung eine unselb­stän­di­ge Neben­leis­tung und die­se damit umsatz­steu­er­lich wie die Haupt­leis­tung Ver­mie­tung anzu­se­hen ist – näm­lich umsatz­steu­er­frei. Die­se Recht­spre­chung wur­de mit Schrei­ben vom 21.07.2009 in den Umsatz­steu­er­an­wen­dungs­er­lass über­nom­men und gilt bis heu­te.

Zwi­schen­zeit­lich hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof aber bereits mit Urteil vom 16.04.2015 ent­schei­den, dass die Strom­lie­fe­rung eine eige­ne Haupt­leis­tung neben der Ver­mie­tung ist, was auch der Aus­le­gung der EU-Mehr­wert­steu­er-Richt­li­nie ent­spricht.

Nun hat das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt am 25.02.2021 jüngst fest­ge­stellt, dass es sich bei der Strom­lie­fe­rung um eine selbst­stän­di­ge Leis­tung neben der Ver­mie­tung han­delt. Maß­ge­bend war im ent­schie­de­nen Fall, dass die Ver­brauchs­men­ge indi­vi­du­ell mit den Mie­tern abge­rech­net wur­de und die Mie­ter die Mög­lich­keit hat­ten, den Strom­an­bie­ter frei zu wäh­len.

Auch im Hin­blick dar­auf, dass die Finanz­ver­wal­tung das EuGH-Urteil vom 16.04.2015 nicht anwen­det, hat das Finanz­ge­richt die Revi­si­on zuge­las­sen. Betrof­fe­ne Ein­rich­tun­gen soll­ten den wei­te­ren Ver­fah­rens­gang daher im Blick behal­ten und ggf. not­wen­di­ge Anpas­sun­gen prü­fen. Dabei kön­nen wir Sie selbst­ver­ständ­lich unter­stüt­zen.

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