Bei manchen Einrichtungen erfolgt häufig neben der Vermietung auch die Lieferung von Strom – bspw. beim betreuten Wohnen. Bis zum 15.01.2009 war diese Stromlieferung umsatzsteuerpflichtig. Dann entschied der Bundesfinanzhof in seinem „Campingplatz-Urteil“, dass die Stromlieferung eine unselbständige Nebenleistung und diese damit umsatzsteuerlich wie die Hauptleistung Vermietung anzusehen ist – nämlich umsatzsteuerfrei. Diese Rechtsprechung wurde mit Schreiben vom 21.07.2009 in den Umsatzsteueranwendungserlass übernommen und gilt bis heute.
Zwischenzeitlich hat der Europäische Gerichtshof aber bereits mit Urteil vom 16.04.2015 entscheiden, dass die Stromlieferung eine eigene Hauptleistung neben der Vermietung ist, was auch der Auslegung der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie entspricht.
Nun hat das Niedersächsische Finanzgericht am 25.02.2021 jüngst festgestellt, dass es sich bei der Stromlieferung um eine selbstständige Leistung neben der Vermietung handelt. Maßgebend war im entschiedenen Fall, dass die Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet wurde und die Mieter die Möglichkeit hatten, den Stromanbieter frei zu wählen.
Auch im Hinblick darauf, dass die Finanzverwaltung das EuGH-Urteil vom 16.04.2015 nicht anwendet, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Betroffene Einrichtungen sollten den weiteren Verfahrensgang daher im Blick behalten und ggf. notwendige Anpassungen prüfen. Dabei können wir Sie selbstverständlich unterstützen.
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