Nach dem Unionsrecht sind bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Sportvereine ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, steuerbefreit. Auf diese unionsrechtliche Steuerbefreiung kann sich ein Sportverein ohne Gewinnstreben nicht berufen, wenn – wie im deutschen Umsatzsteuergesetz – ein Mitgliedstaat nur eine begrenzte Zahl sportlicher Dienstleistungen von der Steuer befreit.
In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Fall vereinnahmte ein Golfverein – neben allgemeinen (in diesem Fall unstreitig nicht steuerbaren) Mitgliedsbeiträgen – weitere Leistungen gegen gesondertes Entgelt, wie z.B. die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagtraining mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise Überlassung von Caddys und für den Verkauf eines Golfschlägers.
Das Finanzgericht München entschied zunächst zugunsten des Golfvereins, da es unter Berücksichtigung der bisherigen BFH-Rechtsprechung davon ausging, dass sich der Verein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL) berufen könne. Im Revisionsverfahren rief der BFH den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hierzu an und dieser entschied, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der MwStSystRL nicht möglich sei.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung hat sich der BFH mit Urteil vom 21.04.2022 dem EuGH angeschlossen.
Für Sportvereine bedeutet diese Änderung, dass Leistungen an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge weiterhin steuerbar und nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit sind. Einzige Ausnahme: Es handelt sich um sportliche Veranstaltungen i.S.d. § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Der EuGH überlässt den Mitgliedstaaten einen Ermessenspielraum bei der Bestimmung der steuerfreien Dienstleistungen. Eine gesetzliche Erweiterung der nationalen Steuerbefreiungsnorm durch den deutschen Gesetzgeber könnte dieses Problem auflösen, wobei dieser bislang nicht erkennen lässt, ob zeitnah gesetzliche Änderungen zu erwarten sind.