Mehr Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Nach dem Uni­ons­recht sind bestimm­te in engem Zusam­men­hang mit Sport und Kör­per­er­tüch­ti­gung ste­hen­de Dienst­leis­tun­gen, die Sport­ver­ei­ne ohne Gewinn­stre­ben an Per­so­nen erbrin­gen, die Sport oder Kör­per­er­tüch­ti­gung aus­üben, steu­er­be­freit. Auf die­se uni­ons­recht­li­che Steu­er­be­frei­ung kann sich ein Sport­ver­ein ohne Gewinn­stre­ben nicht beru­fen, wenn – wie im deut­schen Umsatz­steu­er­ge­setz – ein Mit­glied­staat nur eine begrenz­te Zahl sport­li­cher Dienst­leis­tun­gen von der Steu­er befreit.

In dem vom Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) zu ent­schei­den­den Fall ver­ein­nahm­te ein Golf­ver­ein – neben all­ge­mei­nen (in die­sem Fall unstrei­tig nicht steu­er­ba­ren) Mit­glieds­bei­trä­gen – wei­te­re Leis­tun­gen gegen geson­der­tes Ent­gelt, wie z.B. die Berech­ti­gung zur Nut­zung des Golf­spiel­plat­zes, die leih­wei­se Über­las­sung von Golf­bäl­len für das Abschlag­trai­ning mit­tels eines Ball­au­to­ma­ten, die Durch­füh­rung von Golf­tur­nie­ren und Ver­an­stal­tun­gen, bei denen der Klä­ger Start­gel­der für die Teil­nah­me ver­ein­nahm­te, die miet­wei­se Über­las­sung von Cad­dys und für den Ver­kauf eines Golfschlägers.

Das Finanz­ge­richt Mün­chen ent­schied zunächst zuguns­ten des Golf­ver­eins, da es unter Berück­sich­ti­gung der bis­he­ri­gen BFH-Recht­spre­chung davon aus­ging, dass sich der Ver­ein auf eine wei­ter gefass­te Steu­er­frei­heit nach dem Uni­ons­recht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwSt­Sys­tRL) beru­fen kön­ne. Im Revi­si­ons­ver­fah­ren rief der BFH den Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH) hier­zu an und die­ser ent­schied, dass eine Beru­fung auf die Steu­er­frei­heit nach der MwSt­Sys­tRL nicht mög­lich sei.

Ent­ge­gen der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung hat sich der BFH mit Urteil vom 21.04.2022 dem EuGH angeschlossen.

Für Sport­ver­ei­ne bedeu­tet die­se Ände­rung, dass Leis­tun­gen an ihre Mit­glie­der gegen all­ge­mei­ne Mit­glieds­bei­trä­ge wei­ter­hin steu­er­bar und nicht mehr von der Umsatz­steu­er befreit sind. Ein­zi­ge Aus­nah­me: Es han­delt sich um sport­li­che Ver­an­stal­tun­gen i.S.d. § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatz­steu­er­ge­set­zes (UStG).

Der EuGH über­lässt den Mit­glied­staa­ten einen Ermes­senspiel­raum bei der Bestim­mung der steu­er­frei­en Dienst­leis­tun­gen. Eine gesetz­li­che Erwei­te­rung der natio­na­len Steu­er­be­frei­ungs­norm durch den deut­schen Gesetz­ge­ber könn­te die­ses Pro­blem auf­lö­sen, wobei die­ser bis­lang nicht erken­nen lässt, ob zeit­nah gesetz­li­che Ände­run­gen zu erwar­ten sind.