Grundsteuerreform: Die Neubewertung steht in den Startlöchern

Das The­ma Grund­steu­er­re­form ist in aller Mun­de. Wie der straf­fe Zeit­plan in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.10.2022 die­ses Jahr von den ein­zel­nen Unter­neh­men umge­setzt wer­den soll, stellt vie­le noch vor Herausforderungen. 

Mit der öffent­li­chen Bekannt­ma­chung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums vom 30. März 2022 wur­den alle Eigentümer:innen von Grund­be­sitz in Län­dern, die bei der Grund­steu­er das sog. Bun­des­mo­dell anwen­den, auf­ge­for­dert, bis zum 31. Okto­ber 2022 eine Grund­steu­er­erklä­rung elek­tro­nisch an das Finanz­amt zu über­mit­teln. Auch die übri­gen Län­der haben bereits ihre Auf­for­de­run­gen veröffentlicht.

Obwohl eine Abga­be der Erklä­rung erst ab dem 1. Juli 2022 mög­lich ist, lau­fen die Vor­be­rei­tun­gen sei­tens der Finanz­ver­wal­tung auf Hoch­tou­ren. Erkenn­bar ist bereits jetzt: Trotz mehr­heit­li­cher Anwen­dung des ein­heit­li­chen Bun­des­mo­dells bei der Bewer­tung kocht jedes Land bei der Vor­be­rei­tung und teils in der Umset­zung sein eige­nes Süpp­chen. Um die wesent­li­chen Infor­ma­tio­nen den­noch zu bün­deln, haben die Finanz­ver­wal­tun­gen der Län­der und des Bun­des die Landing­pa­ge „grundsteuerreform.de” ein­ge­rich­tet. Von die­ser Sei­te wer­den nun alle wesent­li­chen Sei­ten der ein­zel­nen Finanz­äm­ter etc. im wei­te­ren Ver­fah­ren erreich­bar sein. 

So auch die Home­page der Finanz­ver­wal­tung NRW. Im Rah­men einer aktu­el­len Mit­tei­lung hat die Finanz­ver­wal­tung bestä­tigt, dass für Grund­stü­cke, die voll­stän­dig unter die Steu­er­be­frei­un­gen nach §§ 3 bis 7 des Grund­steu­er­ge­set­zes fal­len, kei­ne Steuer­erklärungen ein­ge­reicht wer­den müs­sen. Dies betrifft ins­be­son­de­re die steu­er­be­güns­tig­ten – gemein­nüt­zi­gen – Kör­per­schaf­ten. Aller­dings wird expli­zit dar­auf hin­ge­wie­sen, dass jedes Grund­stück nebst Steu­er­be­frei­ungs­tat­be­stand beim zustän­di­gen Finanz­amt bis zum 31.10.2022 ange­zeigt wer­den muss. Hier­für sieht die Finanz­ver­wal­tung in NRW ein geson­der­tes Schrei­ben vor. 

Wie ange­kün­digt sind u.a. in NRW die ers­ten Infor­ma­ti­ons­schrei­ben zur Grund­steu­er­re­form an die Steu­er­pflich­ti­gen ver­sen­det wor­den. Erwar­tungs­ge­mäß beinhal­ten die­se jedoch aus­schließ­lich all­ge­mei­ne Infor­ma­tio­nen über die Grund­stü­cke, die dem Finanz­amt elek­tro­nisch vor­lie­gen. Ins­be­son­de­re gebäu­de­spe­zi­fi­sche Anga­ben wie Bau­jahr und Flä­chen­an­ga­ben wer­den in den Schrei­ben ver­geb­lich gesucht und sind von dem Steu­er­pflich­ti­gen selbst zu ermit­teln. Posi­tiv zu ver­mer­ken ist, dass die meis­ten Län­der bereits jetzt die all­ge­mei­nen Anga­ben ein­schließ­lich Boden­richt­wer­te online zur Ver­fü­gung gestellt haben. Ins­be­son­de­re NRW hat eine anwen­der­freund­li­che und infor­ma­ti­ve Platt­form geschaf­fen, die wesent­li­che all­ge­mei­ne Anga­ben zum Grund­stück zusammenträgt.

Es ist erfreu­lich zu sehen, dass sich die Finanz­ver­wal­tung hin­sicht­lich der Grund­steu­er­re­form – v. a. was die Behand­lung von steu­er­be­güns­tig­ten Grund­stü­cken angeht – regt. Was die­ses Schrei­ben jedoch nicht erläss­lich macht, ist, dass jedes ein­zel­ne Grund­stück ein­mal für sich grund­steu­er­recht­lich zu bewer­ten ist: Greift eine Steu­er­be­frei­ung oder nicht? Und gera­de damit kann schon jetzt begon­nen wer­den. Dies­be­züg­lich gilt es die Zeit nicht unge­nutzt zu lassen.

Kom­men Sie ger­ne auf uns zu und wir über­le­gen gemein­sam, inwie­fern wir Sie bei der Bestands­auf­nah­me und/oder der anschlie­ßen­den Bewer­tung unter­stüt­zen können.