Das Thema Grundsteuerreform ist in aller Munde. Wie der straffe Zeitplan in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.10.2022 dieses Jahr von den einzelnen Unternehmen umgesetzt werden soll, stellt viele noch vor Herausforderungen.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Bundesfinanzministeriums vom 30. März 2022 wurden alle Eigentümer:innen von Grundbesitz in Ländern, die bei der Grundsteuer das sog. Bundesmodell anwenden, aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Auch die übrigen Länder haben bereits ihre Aufforderungen veröffentlicht.
Obwohl eine Abgabe der Erklärung erst ab dem 1. Juli 2022 möglich ist, laufen die Vorbereitungen seitens der Finanzverwaltung auf Hochtouren. Erkennbar ist bereits jetzt: Trotz mehrheitlicher Anwendung des einheitlichen Bundesmodells bei der Bewertung kocht jedes Land bei der Vorbereitung und teils in der Umsetzung sein eigenes Süppchen. Um die wesentlichen Informationen dennoch zu bündeln, haben die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes die Landingpage „grundsteuerreform.de” eingerichtet. Von dieser Seite werden nun alle wesentlichen Seiten der einzelnen Finanzämter etc. im weiteren Verfahren erreichbar sein.
So auch die Homepage der Finanzverwaltung NRW. Im Rahmen einer aktuellen Mitteilung hat die Finanzverwaltung bestätigt, dass für Grundstücke, die vollständig unter die Steuerbefreiungen nach §§ 3 bis 7 des Grundsteuergesetzes fallen, keine Steuererklärungen eingereicht werden müssen. Dies betrifft insbesondere die steuerbegünstigten – gemeinnützigen – Körperschaften. Allerdings wird explizit darauf hingewiesen, dass jedes Grundstück nebst Steuerbefreiungstatbestand beim zuständigen Finanzamt bis zum 31.10.2022 angezeigt werden muss. Hierfür sieht die Finanzverwaltung in NRW ein gesondertes Schreiben vor.
Wie angekündigt sind u.a. in NRW die ersten Informationsschreiben zur Grundsteuerreform an die Steuerpflichtigen versendet worden. Erwartungsgemäß beinhalten diese jedoch ausschließlich allgemeine Informationen über die Grundstücke, die dem Finanzamt elektronisch vorliegen. Insbesondere gebäudespezifische Angaben wie Baujahr und Flächenangaben werden in den Schreiben vergeblich gesucht und sind von dem Steuerpflichtigen selbst zu ermitteln. Positiv zu vermerken ist, dass die meisten Länder bereits jetzt die allgemeinen Angaben einschließlich Bodenrichtwerte online zur Verfügung gestellt haben. Insbesondere NRW hat eine anwenderfreundliche und informative Plattform geschaffen, die wesentliche allgemeine Angaben zum Grundstück zusammenträgt.
Es ist erfreulich zu sehen, dass sich die Finanzverwaltung hinsichtlich der Grundsteuerreform – v. a. was die Behandlung von steuerbegünstigten Grundstücken angeht – regt. Was dieses Schreiben jedoch nicht erlässlich macht, ist, dass jedes einzelne Grundstück einmal für sich grundsteuerrechtlich zu bewerten ist: Greift eine Steuerbefreiung oder nicht? Und gerade damit kann schon jetzt begonnen werden. Diesbezüglich gilt es die Zeit nicht ungenutzt zu lassen.
Kommen Sie gerne auf uns zu und wir überlegen gemeinsam, inwiefern wir Sie bei der Bestandsaufnahme und/oder der anschließenden Bewertung unterstützen können.