Das FG Münster hat mit Urteil vom 13.01.2021 (vgl. Newsbeitrag) die Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Krankenhausärzte dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet. Dem widersprach nun der BFH mit seinem Urteil vom 14.12.2023 – V R 28/21.
Nach Auffassung des BFH fehlt es bereits an einem hinreichenden Zusammenhang der Einnahmen aus der Personal- und Sachmittelgestellung mit einer Krankenhausbehandlung. Das Personal und die Sachmittel des Krankenhauses dienen insoweit der Behandlung von Patienten im Rahmen der Ambulanzen der ermächtigten Ärzte, die in ihren Ambulanzen in ihrem überwiegend eigenen Interesse tätig sind. Die ermächtigten Ärzte wirken dabei zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten mit, nicht aber innerhalb des Versorgungsauftrags des Krankenhauses.
Im Ergebnis erfolgt somit durch den Ausgleich für die Personal- und Sachmittelgestellung eine Abgeltung des wirtschaftlichen Nutzens, den der ermächtigte Arzt aus der Inanspruchnahme der personellen und sächlichen Ressourcen des Krankenhauses für seine Behandlungen als ermächtigter Arzt zieht. Dem entspricht es auch, dass die Abrechnungssysteme der ermächtigten Ärzte über die Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und unmittelbar durch die Krankenkasse andererseits rechtlich strikt getrennt sind.
Abweichendes folgt nach Ansicht des BFH auch nicht aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abgabe von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen (Zytostatika) durch eine Krankenhausapotheke an Patienten zur anschließenden Behandlung in der eigenen onkologischen Ambulanz des Krankenhauses (BFH-Urteile vom 31.07.2013 – I R 82/12 und 06.06.2019 – V R 39/17).
Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V ermächtigte Ärzte – und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben – sind daher unverändert als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen. Damit ergeben sich unter Umständen verschiedenste Abgrenzungsfragen, bei deren Beantwortung wir Ihnen selbstverständlich gerne behilflich sind.
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