Die Finanzverwaltung präzisiert in einem neuen BMF-Schreiben ihre Vorgaben zur Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel gem. § 15 Abs. 4 UStG und ergänzt den Umsatzeuer-Anwendungserlass.
Hintergrund
Mit BMF-Schreiben vom 13. Februar 2024 ergänzt die Finanzverwaltung ihre Verwaltungsanweisungen zur Vorsteueraufteilung bei Leistungsbezügen, die ein Unternehmer sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen; in Abschnitt 15.15, 15.16 und – insbesondere – 15.17 UStAE.
Grundlage dafür ist Artikel 173 MwStSystRL. Dieser regelt den „Gesamtumsatzschlüssel“ als maßgeblichen Aufteilungsgrundsatz. Die Mitgliedstaaten dürfen aber auch andere sachgerechte Aufteilungsmethoden festlegen. Davon hat der deutsche Gesetzgeber in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG Gebrauch gemacht. Sollten daher neben dem Gesamtumsatzschlüssel weitere in Betracht kommen, ist ein anderer Aufteilungsschlüssel anzuwenden, wenn er ein präziseres Ergebnis liefert. Stehen mehrere präzisere Ermittlungen zur Verfügung, obliegt die Auswahl grundsätzlich dem Steuerpflichtigen. Das Finanzamt kann nur prüfen, ob die ausgewählte Aufteilungsmethode sachgerecht ist.
Praktische Konsequenzen
Die Finanzverwaltung nimmt zwar nur kleinere, dafür aber zum Teil wichtige Anpassungen bei der Vorsteueraufteilung vor. Für die Geltungmachung von Vorsteuern bei Gebäuden werden diese zwar kaum Bedeutung haben, da hier in der Regel der objektbezogene Umsatzschlüssel der präziseste Aufteilungsmaßstab ist. Gerade Unternehmen, die aber neben umsatzsteuerfreien Heilbehandlungs-, Betreuungs- oder Pflegeleistungen, auch umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze erbringen, sollten ihre Vorsteuerschlüssel in Bezug auf die Anwendung der aktuellen Regelungen prüfen.
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