Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel

Die Finanz­ver­wal­tung prä­zi­siert in einem neu­en BMF-Schrei­ben ihre Vor­ga­ben zur Vor­steu­er­auf­tei­lung nach dem Umsatz­schlüs­sel gem. § 15 Abs. 4 UStG und ergänzt den Umsatzeuer-Anwendungserlass.

Mit BMF-Schrei­ben vom 13. Febru­ar 2024 ergänzt die Finanz­ver­wal­tung ihre Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen zur Vor­steu­er­auf­tei­lung bei Leis­tungs­be­zü­gen, die ein Unter­neh­mer sowohl für Umsät­ze, die zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen, als auch für Umsät­ze ver­wen­det, die den Vor­steu­er­ab­zug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG aus­schlie­ßen; in Abschnitt 15.15, 15.16 und – ins­be­son­de­re – 15.17 UStAE.

Grund­la­ge dafür ist Arti­kel 173 MwSt­Sys­tRL. Die­ser regelt den „Gesamt­um­satz­schlüs­sel“ als maß­geb­li­chen Auf­tei­lungs­grund­satz. Die Mit­glied­staa­ten dür­fen aber auch ande­re sach­ge­rech­te Auf­tei­lungs­me­tho­den fest­le­gen. Davon hat der deut­sche Gesetz­ge­ber in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG Gebrauch gemacht. Soll­ten daher neben dem Gesamt­um­satz­schlüs­sel wei­te­re in Betracht kom­men, ist ein ande­rer Auf­tei­lungs­schlüs­sel anzu­wen­den, wenn er ein prä­zi­se­res Ergeb­nis lie­fert. Ste­hen meh­re­re prä­zi­se­re Ermitt­lun­gen zur Ver­fü­gung, obliegt die Aus­wahl grund­sätz­lich dem Steu­er­pflich­ti­gen. Das Finanz­amt kann nur prü­fen, ob die aus­ge­wähl­te Auf­tei­lungs­me­tho­de sach­ge­recht ist.