Pflegeunterstützungs- und ‑entlastungsgesetz (PUEG): Bereits jetzt Handlungsbedarf

Zum 01.07.2023 wird (vor­aus­sicht­lich) der gesetz­li­che Bei­trags­satz zur Pfle­ge­ver­si­che­rung von der­zeit 3,05 % auf 3,4 % stei­gen, der für Kin­der­lo­se von 3,4 % auf 4,0 %. Eltern mit mehr als einem Kind sol­len weni­ger belas­tet wer­den. Deren Bei­trag wür­de ab dem zwei­ten bis zum fünf­ten Kind um je 0,25 Pro­zent­punk­te pro Kind sin­ken. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebens­jahr voll­endet hat. Danach ent­fällt der Abschlag für die­se Kinder.

Aktu­ell ist zwar das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren zum Pfle­ge­un­ter­stüt­zungs- und ‑ent­las­tungs­ge­setz (PUEG) noch nicht abge­schlos­sen. Da die vor­ge­se­he­nen Ände­run­gen jedoch bereits zum 01.07.2023 umge­setzt wer­den sol­len, besteht bereits jetzt Handlungsbedarf.

Emp­foh­le­ne Vor­be­rei­tun­gen für Sie und/oder Ihre lohn­ab­rech­nen­den Stel­len sind bis zum 01.07.2023 somit folgende:

Arbeit­ge­ber sind dazu ver­pflich­tet, die Eltern­ei­gen­schaft, die Anzahl der Kin­der und deren Alter in geeig­ne­ter Form gegen­über den bei­trags­ab­füh­ren­den Stel­len nach­zu­wei­sen, wenn die­se Anga­ben nicht bereits aus ande­ren Grün­den bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu). In vie­len Fäl­len lie­gen die Daten auf­grund von Kin­der­kran­ken­ta­gen, bean­trag­ter Eltern­zeit o. ä. ver­mut­lich schon vor. Nichts­des­to­trotz soll­te ein inter­nes Kon­troll­in­stru­ment ein­ge­führt wer­den, wel­ches sicher­stellt, dass die Daten auf dem aktu­el­len Stand sind und blei­ben. Die Abrech­nungs­pro­gram­me arbei­ten häu­fig so, dass sämt­li­che Kin­der­da­ten zu pfle­gen sind und sodann auto­ma­tisch eine Berück­sich­ti­gung der kor­rek­ten Bei­trags­sät­ze erfolgt. 

Geeig­ne­te Nach­wei­se sind z. B.

  • Geburts­ur­kun­de
  • Vater­schafts­an­er­ken­nung
  • Abstam­mungs­ur­kun­de
  • steu­er­li­che Lebens­be­schei­ni­gung des Einwohnermeldeamtes
  • Bestä­ti­gung über das Pfle­ge­kind­schafts­ver­hält­nis durch die zustän­di­ge Behörde
  • Adop­ti­ons­ur­kun­de

Viel Zeit blie­be bei einer Ver­ab­schie­dung des Geset­zes also nicht. Wenn Sie Fra­gen zu den Geset­zes­än­de­run­gen haben oder kon­kre­te Ideen für die Umset­zung eines inter­nen Kon­troll­ver­fah­rens wün­schen, spre­chen Sie uns dazu jeder­zeit ger­ne an. 

Für regel­mä­ßi­ge Infor­ma­tio­nen: Mel­den Sie sich ger­ne mit einem Klick bei unse­rem News­let­ter an