Sponsoringverträge: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung!

Im Anschluss an die Ent­schei­dung des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts (10 K 29/20) vom 11. Novem­ber 2021 ent­schied der Bun­des­fi­nanz­hof am 23. März 2023 in Rechts­sa­che III R 5/22, dass eine gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung von Leis­tun­gen im Rah­men von Spon­so­ring­ver­trä­gen regel­mä­ßig aus­schei­det. Ver­öf­fent­licht wur­de das Urteil jüngst am 11. Mai 2023.

Der Sach­ver­halt

Strei­tig war im vor­lie­gen­den Urteils­fall, ob Auf­wen­dun­gen für Spon­so­ring der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung unterliegen.

Die Klä­ge­rin, eine GmbH, war Betrei­be­rin eines Groß­han­dels­un­ter­neh­men. Sie war zudem Haupt­spon­sor eines Sport­ver­eins. Auf Basis einer zwi­schen dem Ver­ein und der Klä­ge­rin geschlos­se­nen Spon­so­ring­ver­ein­ba­rung zahl­te die Klä­ge­rin an den Ver­ein jähr­lich fixe Beträ­ge. Die Klä­ge­rin mach­te die­se als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend. So auch im Streit­jahr 2015. Als Gegen­leis­tung räum­te der Sport­ver­ein der Klä­ge­rin unter­schied­li­che Spon­so­ren­rech­te ein. Dazu zähl­te unter ande­rem die Nut­zung des Ver­eins­lo­gos für Wer­be­zwe­cke, die Wer­be­prä­senz in Form von Fir­men­lo­gos des Spon­sors auf dem Tri­kot, der Auf­wärm­klei­dung, der Klei­dung der Offi­zi­el­len sowie die Ban­den­wer­bung (zunächst fest­ste­hend, spä­ter LED).

In einer unter ande­rem für das Streit­jahr durch­ge­führ­ten Außen­prü­fung ver­trat die Betriebs­prü­fung die Auf­fas­sung, dass die vom Spon­so­ring­ver­trag umfass­ten Auf­wen­dun­gen der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und f des Gewer­be­steu­er­ge­set­zes (GewStG) unter­lä­gen. In Fol­ge des­sen ord­ne­te die Betriebs­prü­fung geschätz­te Auf­wen­dun­gen für Ban­den­wer­bung, Tri­kot­wer­bung sowie Bild­ma­te­ri­al den genann­ten Hin­zu­rech­nungs­vor­schrif­ten zu. Als Begrün­dung führ­te die Betriebs­prü­fung an, dass es sich bei dem Spon­so­ring­ver­trag um einen gemisch­ten Ver­trag handele. 

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Da weder der Ein­spruch noch das erst­in­stanz­li­che Ver­fah­ren vor dem Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen (FG Nds) Erfolg hat­ten, befass­te sich der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) mit der Mate­rie, hielt die Revi­si­on für begrün­det und hob schließ­lich die Ent­schei­dung des FG Nds auf. 

Nach Auf­fas­sung des BFH war das FG Nds zu Unrecht davon aus­ge­gan­gen, dass die von der Klä­ge­rin getä­tig­ten Auf­wen­dun­gen für die Ban­den- und Tri­kot­wer­bung und die Über­las­sung des Ver­eins­lo­gos dem Gewinn antei­lig für gewer­be­steu­er­li­che Zwe­cke hin­zu­ge­rech­net wer­den müssten.

Der BFH erläu­ter­te, dass Gegen­stand der Hin­zu­rech­nung Miet- und Pacht­zin­sen im Sin­ne des bür­ger­li­chen Rechts sind. Damit muss der Nut­zungs­ver­trag sei­nem wesent­li­chen recht­li­chen Gehalt nach ein Miet- oder Pacht­ver­hält­nis im Sin­ne des bür­ger­li­chen Rechts sein. Dies gilt auch für einen Spon­so­ring­ver­trag. Ent­hält der Ver­trag ledig­lich ein­zel­ne Ele­men­te eines Miet- oder Pacht­ver­trags genügt dies noch nicht. 

Ent­spricht ein Ver­trag, so auch ein Spon­so­ring­ver­trag, sei­nem wesent­li­chen recht­li­chen Gehalt nach einem Miet- oder Pacht­ver­trag, so wird er steu­er­lich als sol­cher gewür­digt und das gesam­te Ent­gelt unter­lä­ge der Hin­zu­rech­nung. Anders­her­um argu­men­tier­te der BFH auch, dass eine Ein­ord­nung als Miet- oder Pacht­ver­trag aus­zu­schlie­ßen ist, wenn der Ver­trag wesent­li­che miet- oder pacht­frem­de Ele­men­te enthält. 

Ledig­lich dann, wenn der zu beur­tei­len­de Ver­trag in von ein­an­der zu tren­nen­de, neben­ein­an­der bestehen­de Haupt­pflich­ten zer­legt wer­den kann, könn­te eine Auf­tei­lung der Ent­gel­te für Hin­zu­rech­nungs­zwe­cke in Fra­ge kommen. 

Aller­dings führ­te der BFH zugleich aus, dass eine Trenn­bar­keit aus­ge­schlos­sen ist, wenn der Ver­trag wesent­li­che miet- oder pacht­frem­de Ele­men­te ent­hält, die ihn einem ande­ren Ver­trags­typ zuord­nen oder zu einer Ein­ord­nung als Ver­trag eige­ner Art (sui gene­ris) füh­ren. Das sei ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn die ver­schie­de­nen Leis­tungs­pflich­ten so mit­ein­an­der ver­schmol­zen sind, dass ein Ver­trags­ge­bil­de ganz eige­ner Art ent­steht, wel­ches nicht mehr nur als ein Neben­ein­an­der von Leis­tun­gen ver­schie­de­ner Ver­trags­ty­pen cha­rak­te­ri­siert wer­den kann (Typen­ver­schmel­zungs­ver­trag). In einem sol­chen Fall schei­det auch eine nur teil­wei­se Zuord­nung der Ver­ein­ba­rung zum Typus eines Miet- oder Pacht­ver­trags aus, mit der Fol­ge, dass selbst die im Ver­trag ent­hal­te­nen Ele­men­te von Mie­te und Pacht im Rah­men der Hin­zu­rech­nung außer Betracht bleiben.

Über­tra­gen auf die Spon­so­ring­ver­trä­ge im Streit­fall bedeu­te­te dies für den BFH, dass es sich um im bür­ger­li­chen Gesetz­buch nicht spe­zi­ell gere­gel­te aty­pi­sche Schuld­ver­trä­ge han­del­te, bei denen die ein­zel­nen Leis­tungs­pflich­ten der­art mit­ein­an­der ver­knüpft waren, dass sie sich recht­lich und wirt­schaft­lich nicht tren­nen lie­ßen. Inso­fern konn­ten die Spon­so­ring­ver­trä­ge nicht in ein­zel­ne Bestand­teil zer­legt wer­den und auch kei­ne auf Ele­men­te der Nut­zungs­über­las­sung ent­fal­len­de Tei­le des Gesamt­ent­gelts ermit­telt werden. 

Zudem stell­ten die Ent­gel­te aus dem Spon­so­ring­ver­trag im Streit­fall kei­ne Miet- oder Pacht­zin­sen im Sin­ne des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG dar. So han­del­te es sich nicht um Ent­gel­te für die Zur­ver­fü­gung­stel­lung von digi­ta­len Wer­be­flä­chen und beweg­ten Bil­dern auf Lein­wän­den. Viel­mehr stand die Wer­be­leis­tung im Fokus des Spon­so­ring­ver­trags. Zusätz­lich war der BFH der Auf­fas­sung, dass auch die Auf­wen­dun­gen für die Tri­kot­wer­bung nicht als Miet­zin­sen zu beur­tei­len seien. 

Abschlie­ßend änder­te auch die Tat­sa­che, dass die Auf­wen­dun­gen für die ana­lo­ge Ban­den­wer­bung zum Teil bei iso­lier­ter Betrach­tung Miet- oder Pacht­zin­sen dar­stel­len könn­ten, nichts an der gewer­be­steu­er­recht­li­chen Ein­ord­nung des BFH, da die Zah­lun­gen nicht für die Anmie­tung einer abge­grenz­ten Raum­flä­che geleis­tet wur­den, son­dern ins­ge­samt dar­auf gerich­tet waren, dass für die Klä­ge­rin auf den Sport­ver­an­stal­tun­gen des Sport­ver­eins gewor­ben wird. 

Unse­re Einordnung

Das Urteil des BFH ist zu begrü­ßen. Es schafft für Spon­so­ren von (klei­nen & gro­ßen) Sport­ver­ei­nen und kul­tur­schaf­fen­den Insti­tu­tio­nen wei­test­ge­hen­de – wenn auch nicht abso­lu­te – Rechts­si­cher­heit bei der gewer­be­steu­er­li­chen Ein­ord­nung von Spon­so­ring­ver­trä­gen. Neben­bei emp­fiehlt sich das Urteil als Hin­weis­ge­ber für die Aus­ge­stal­tung der­ar­ti­ger Ver­trä­ge, um nicht gewünsch­te Rechts­fol­gen (bzw. Kos­ten) zu ver­mei­den. Unter­neh­men mit umfang­rei­chen Spon­so­ring­ak­ti­vi­tä­ten sind gut bera­ten, die bestehen­den Ver­trä­ge einem Risi­koch­eck zu unterwerfen. 

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