Aufsichtsratsvergütungen – umsatzsteuerliche Nichtbeanstandungsregelung ausgelaufen

Nach der bis zum Jah­re 2019 gel­ten­den BFH-Recht­spre­chung hat­ten Auf­sichts­rats­mit­glie­der Umsatz­steu­er auf ihre Auf­sichts­rats­ver­gü­tun­gen zu ent­rich­ten. Nur wenn die Vor­aus­set­zun­gen der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung vor­la­gen, konn­te auf eine Besteue­rung ver­zich­tet werden.

Ände­rung der Recht­spre­chung

Mit Urteil vom 13.6.2019 hat der EuGH eine ande­re Auf­fas­sung ver­tre­ten. Der BFH hat die­se in sei­nem Urteil vom 27.11.2019 über­nom­men und ent­schie­den, dass soweit das Mit­glied eines Auf­sichts­rats auf Grund einer Fest­ver­gü­tung kein Ver­gü­tungs­ri­si­ko trägt, es ent­ge­gen bis­he­ri­ger Recht­spre­chung nicht als Unter­neh­mer tätig ist. Im Ergeb­nis ist daher auf die ent­spre­chen­den Ver­gü­tun­gen auch kei­ne Umsatz­steu­er abzu­füh­ren.

Das Urteil hat die Finanz­ver­wal­tung mit BMF-Schrei­ben vom 8.7.2021 für all­ge­mein anwend­bar erklärt und gleich­zei­tig ihre Auf­fas­sung zu ver­schie­de­nen Fra­ge­stel­lun­gen dar­ge­legt, u. a.,

  • dass eine Fest­ver­gü­tung ins­be­son­de­re im Fall einer pau­scha­len Auf­wands­ent­schä­di­gung vor­liegt, die für die Dau­er der Mit­glied­schaft im Auf­sichts­rat gezahlt wird;
  • dass Sit­zungs­gel­der, die das Mit­glied des Auf­sichts­rats nur erhält, wenn es tat­säch­lich an der Sit­zung teil­nimmt, sowie nach dem tat­säch­li­chen Auf­wand bemes­se­ne Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen kei­ne Fest­ver­gü­tung darstellen;
  • dass Ver­gü­tun­gen des Auf­sichts­rats­mit­glieds, die sowohl aus fes­ten als auch varia­blen Bestand­tei­len bestehen, als Ein­nah­men aus selb­stän­di­ger Tätig­keit ein­zu­ord­nen sind, wenn die varia­blen Bestand­tei­le im Kalen­der­jahr min­des­tens 10% der gesam­ten Ver­gü­tung ein­schließ­lich der Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen betragen;
  • dass die Vor­aus­set­zun­gen der Selb­stän­dig­keit für jedes Man­dat eines Auf­sichts­rats sepa­rat zu prü­fen sind

Das Schrei­ben ist grund­sätz­lich in allen offe­nen Fäl­len anzu­wen­den. Von der Finanz­ver­wal­tung wur­de jedoch eine Über­gangs­frist bis zum 31.12.2021 gewährt, sodass bis zu die­sem Zeit­punkt noch nach der Alt­re­ge­lung ver­fah­ren wer­den konn­te.

Fol­gen für die Pra­xis

Auf­sichts­rats­mit­glie­der und Gesell­schaf­ten haben ab dem 1.1.2022 nun zwin­gend die Wert­gren­ze von 10% varia­bler Ver­gü­tung zu beach­ten. Die Auf­tei­lung der Auf­sichts­rats­ver­gü­tun­gen in varia­ble bzw. fes­te Ver­gü­tungs­be­stand­tei­le soll­te daher klar erkenn­bar sein. Nur dann ist eine ein­deu­ti­ge umsatz­steu­er­li­che Bewer­tung mög­lich. Bei zur­zeit unkla­ren Rege­lun­gen soll­te daher eine Kon­kre­ti­sie­rung erfol­gen. Mög­li­cher­wei­se bie­tet sich aber auch eine Gestal­tung an, bei der die 10%-Grenze nicht erreicht wird und im Ergeb­nis für die Auf­sichts­rats­ver­gü­tun­gen kei­ne Umsatz­steu­er abzu­füh­ren ist. Wirt­schaft­lich vor­teil­haft ist dies ins­be­son­de­re bei Gesell­schaf­ten die nicht oder nur zum Teil zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tig­ten sind. Zudem ent­fällt beim Auf­sichts­rats­mit­glied inso­weit der Erklä­rungs­auf­wand.

Ger­ne unter­stüt­zen wir Sie bei der Prü­fung und Gestal­tung Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­run­gen.

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