Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Überlassung von E‑Bikes ist sehr komplex. Unternehmen begrüßen es daher, wenn die Umsatzsteuer aus Vereinfachungsgründungen der Lohnsteuer folgen „darf“. Ob das auch für die Überlassung von E‑Bikes gilt, hat die Finanzverwaltung am 7. Februar 2022 durch ein BMF-Schreiben bekanntgegeben.
Fahrzeugbegriff
Das BMF definiert zunächst den Fahrzeugbegriff. Darunter fallen alle Kraftfahrzeuge, aber auch Elektrofahrräder, soweit für sie eine Kennzeichnungs‑, Versicherungs- und Führerscheinpflicht gilt. Als Fahrräder – und nicht als Fahrzeug – gelten damit gewöhnliche Räder und Elektrofahrräder, die kein Kraftfahrzeug sind (in der Regel also Fahrräder ohne Kennzeichnungspflicht).
Zur Besteuerung sowohl der unternehmensfremden (privaten) Nutzung von Fahrrädern als auch der Überlassung an das Personal ist im Umsatzsteueranwendungserlass ein neuer Abschnitt 15.24 eingeführt worden. Es wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht beanstandet, wenn die Besteuerung der (Elektro-)Fahrräder, auch wenn diese nicht unter den Fahrzeugbegriff fallen, dennoch analog der Besteuerung von Fahrzeugen vorgenommen wird.
Bewertung der lohnsteuerliche Begünstigungen
Wird ein Elektrofahrrad überlassen, das als Fahrrad einzuordnen ist, gilt lohnsteuerlich:
- Erfolgt die Überlassung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn ab dem 01.01.2019, bleibt der geldwerte Vorteil steuerfrei.
- Bei Überlassungen im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ist als geldwerter Vorteil ab dem 01.01.2019 im Jahr 2019 nur 1% der halbierten UVP und ab 2020 nur 1% eines Viertels der UVP des Herstellers anzusetzen. Mit diesen Ansätzen ist die Privatnutzung insgesamt lohnsteuerlich erfasst. Ein zusätzlicher Ansatz (0,03-Prozent-Regelung) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt.
Umsatzsteuerlich finden aber sowohl die Steuerbefreiung als auch die Bruchteilsansätze von ½ bzw. ¼ keine Anwendung.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
Bei Fahrrädern kann – im Gegensatz zu Fahrzeugen – der Nachweis der unternehmensfremden Nutzung bzw. der privaten Nutzung durch das Personal nicht anhand eines Fahrtenbuchs ermittelt werden, da in Ermangelung eines Tachos die Gesamtnutzung nicht verifiziert werden kann. Sofern dieser Anteil auch nicht im Wege der sachgerechten Schätzung ermittelt wird, kann daher aus Vereinfachungsgründen auch für Firmenfahrräder die 1%-Regelung Anwendung finden. Dabei ist jedoch eine Unterscheidung nach dem Nutzer des (Elektro-)Fahrrads zu treffen:
- Nutzung durch den Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke: 1% des Bruttolistenneupreises des Fahrrads. Zur Abgeltung der nicht vorsteuerabzugsbehafteten Kosten kann aus Vereinfachungsgründen ein Abschlag von 20% vorgenommen werden; dieser Betrag stellt dann die Bemessungsgrundlage dar.
- (Entgeltliche) Überlassung an das Personal für Privatzwecke: Zulässig ist hier die Ermittlung anhand der 1%-Regelung. Die UVP des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades wird auf volle 100 EUR abgerundet. Ein Abschlag für nicht vorsteuerbehaftete Kosten ist aber unzulässig. Der so ermittelte Wert ist ein Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Unterschreitet der für das Fahrrad anzusetzende Wert 500 EUR, kann auf die Besteuerung verzichtet werden.
Praktische Folgen
Die Veröffentlichung der Finanzverwaltung zur Umsatzbesteuerung von Elektrofahrzeugen und Fahrrädern wird zu mehr Rechtssicherheit in der Praxis führen. Es wird aber auch unmissverständlich klargestellt, dass die umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen sich von den lohnsteuerlichen unterscheidet. Bei den betroffenen Unternehmen und insbesondere auch bei den Kommunen ist diesen Sachverhalten daher erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen, um Fehler zu vermeiden. Zudem sind auch noch die richtigen Schlüsse für den Vorsteuerabzug zu ziehen. Bei Zweifelsfragen unterstützten wir Sie selbstverständlich gerne.
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