Überlassung von E‑Bikes – umsatzsteuerliche Einordung

Die umsatz­steu­er­li­che Beur­tei­lung der Über­las­sung von E‑Bikes ist sehr kom­plex. Unter­neh­men begrü­ßen es daher, wenn die Umsatz­steu­er aus Ver­ein­fa­chungs­grün­dun­gen der Lohn­steu­er fol­gen „darf“. Ob das auch für die Über­las­sung von E‑Bikes gilt, hat die Finanz­ver­wal­tung am 7. Febru­ar 2022 durch ein BMF-Schrei­ben bekanntgegeben.

Fahrzeugbegriff

Das BMF defi­niert zunächst den Fahr­zeug­be­griff. Dar­un­ter fal­len alle Kraft­fahr­zeu­ge, aber auch Elek­tro­fahr­rä­der, soweit für sie eine Kennzeichnungs‑, Ver­si­che­rungs- und Füh­rer­schein­pflicht gilt. Als Fahr­rä­der – und nicht als Fahr­zeug – gel­ten damit gewöhn­li­che Räder und Elek­tro­fahr­rä­der, die kein Kraft­fahr­zeug sind (in der Regel also Fahr­rä­der ohne Kenn­zeich­nungs­pflicht).

Zur Besteue­rung sowohl der unter­neh­mens­frem­den (pri­va­ten) Nut­zung von Fahr­rä­dern als auch der Über­las­sung an das Per­so­nal ist im Umsatz­steu­er­an­wen­dungs­er­lass ein neu­er Abschnitt 15.24 ein­ge­führt wor­den. Es wird von der Finanz­ver­wal­tung grund­sätz­lich nicht bean­stan­det, wenn die Besteue­rung der (Elektro-)Fahrräder, auch wenn die­se nicht unter den Fahr­zeug­be­griff fal­len, den­noch ana­log der Besteue­rung von Fahr­zeu­gen vor­ge­nom­men wird.

Bewertung der lohnsteuerliche Begünstigungen

Wird ein Elek­tro­fahr­rad über­las­sen, das als Fahr­rad ein­zu­ord­nen ist, gilt lohnsteuerlich:

  • Erfolgt die Über­las­sung zusätz­lich zum geschul­de­ten Arbeits­lohn ab dem 01.01.2019, bleibt der geld­wer­te Vor­teil steuerfrei.
  • Bei Über­las­sun­gen im Rah­men von Gehalts­um­wand­lun­gen ist als geld­wer­ter Vor­teil ab dem 01.01.2019 im Jahr 2019 nur 1% der hal­bier­ten UVP und ab 2020 nur 1% eines Vier­tels der UVP des Her­stel­lers anzu­set­zen. Mit die­sen Ansät­zen ist die Pri­vat­nut­zung ins­ge­samt lohn­steu­er­lich erfasst. Ein zusätz­li­cher Ansatz (0,03-Prozent-Regelung) für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te entfällt.

Umsatz­steu­er­lich fin­den aber sowohl die Steu­er­be­frei­ung als auch die Bruch­teils­an­sät­ze von ½ bzw. ¼ kei­ne Anwen­dung.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

Bei Fahr­rä­dern kann – im Gegen­satz zu Fahr­zeu­gen – der Nach­weis der unter­neh­mens­frem­den Nut­zung bzw. der pri­va­ten Nut­zung durch das Per­so­nal nicht anhand eines Fahr­ten­buchs ermit­telt wer­den, da in Erman­ge­lung eines Tachos die Gesamt­nut­zung nicht veri­fi­ziert wer­den kann. Sofern die­ser Anteil auch nicht im Wege der sach­ge­rech­ten Schät­zung ermit­telt wird, kann daher aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den auch für Fir­men­fahr­rä­der die 1%-Regelung Anwen­dung fin­den. Dabei ist jedoch eine Unter­schei­dung nach dem Nut­zer des (Elektro-)Fahrrads zu treffen:

  • Nut­zung durch den Unter­neh­mer für unter­neh­mens­frem­de Zwe­cke: 1% des Brut­to­lis­ten­neu­prei­ses des Fahr­rads. Zur Abgel­tung der nicht vor­steu­er­ab­zugs­be­haf­te­ten Kos­ten kann aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den ein Abschlag von 20% vor­ge­nom­men wer­den; die­ser Betrag stellt dann die Bemes­sungs­grund­la­ge dar.
  • (Ent­gelt­li­che) Über­las­sung an das Per­so­nal für Pri­vat­zwe­cke: Zuläs­sig ist hier die Ermitt­lung anhand der 1%-Regelung. Die UVP des Her­stel­lers, Impor­teurs oder Groß­händ­lers im Zeit­punkt der Inbe­trieb­nah­me des Fahr­ra­des wird auf vol­le 100 EUR abge­run­det. Ein Abschlag für nicht vor­steu­er­be­haf­te­te Kos­ten ist aber unzu­läs­sig. Der so ermit­tel­te Wert ist ein Brut­to­wert, aus dem die Umsatz­steu­er her­aus­zu­rech­nen ist. Unter­schrei­tet der für das Fahr­rad anzu­set­zen­de Wert 500 EUR, kann auf die Besteue­rung ver­zich­tet werden.

Praktische Folgen

Die Ver­öf­fent­li­chung der Finanz­ver­wal­tung zur Umsatz­be­steue­rung von Elek­tro­fahr­zeu­gen und Fahr­rä­dern wird zu mehr Rechts­si­cher­heit in der Pra­xis füh­ren. Es wird aber auch unmiss­ver­ständ­lich klar­ge­stellt, dass die umsatz­steu­er­li­chen Bemes­sungs­grund­la­gen sich von den lohn­steu­er­li­chen unter­schei­det. Bei den betrof­fe­nen Unter­neh­men und ins­be­son­de­re auch bei den Kom­mu­nen ist die­sen Sach­ver­hal­ten daher erhöh­te Auf­merk­sam­keit zu wid­men, um Feh­ler zu ver­mei­den. Zudem sind auch noch die rich­ti­gen Schlüs­se für den Vor­steu­er­ab­zug zu zie­hen. Bei Zwei­fels­fra­gen unter­stütz­ten wir Sie selbst­ver­ständ­lich ger­ne.

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