Für Sonderbetriebseinnahmen eines Gesellschafters einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (z. B. Haftungsvergütung, Arbeitslohn, Zinsen), welcher die Beteiligung im Privatvermögen hält, ist nach dem Urteil des FG Köln vom 25.03.2020 keine erweiterte Gewinnkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG möglich.
Der Fall: An einer GmbH & Co. KG, welche im Bereich der Vermietung eigener Immobilien tätig ist, sind acht Kommanditisten beteiligt. Die Beteiligung halten diese jeweils im Privatvermögen. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf die Gewinne beschränkt, die nicht auf die Tätigkeitsvergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Kommanditisten entfallen.
Das Urteil: Nach Auffassung des FG Köln hat das Finanzamt zu Recht die erweiterte Kürzung für den Teil des Gewerbeertrags ausgeschlossen, der Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG enthält. Dieser Ausschluss beruht auf der mit dem KStG 2009 eingefügten Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG. Zudem wird vom FG eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG beim Vorliegen der Beteiligung im Privatvermögen verneint. Einer teleologischen Reduktion steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Darüber hinaus ist dem FG auch keine verdeckte Regelungslücke ersichtlich, wonach das Gesetz eine Vorschrift enthält, die auf eine bestimmte Gruppe von Fällen nicht zutrifft.
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde zwischenzeitlich auch erhoben (BFH – IV R 11/20). Die Frage der teleologischen Reduktion des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist von allgemeinem Interesse und bislang vom BFH – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden.
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