Das Bundesfinanzministerium hat am Vorabend (17.03.2022) mit einem Schreiben „Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten“ einige Billigkeitsregelungen betreffend den Krieg in der Ukraine verkündet. Die getroffenen Regelungen gelten (zunächst) vom 24.02. bis zum 31.12.2022.
Es geht im Wesentlichen um Folgendes:
- Erleichterungen beim Zuwendungsnachweis für Spender (konkret auch Umgang mit Treuhandkonten/Einrichtung von Sonderkonten)
- Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten, die laut Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen, sind vorübergehend zulässig.
- Auf die grundsätzlich für steuerbegünstigte Körperschaften erforderliche Nachweisführung der Hilfebedürftigkeit kann bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verzichtet werden. Dies sollte allerdings im Einzelfall von der Finanzverwaltung bestätigt werden (schlichter Antrag)!
- Die Verwendung von Geldmitteln, Personal und Räumlichkeiten ist steuerbegünstigten Körperschaften – ohne Änderung der Satzung – zur unmittelbaren Unterstützung gemeinnützigkeitsrechtlich erlaubt. Unter den weiteren Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiungsnormen sind die Überlassung von Sachmitteln, Räumlichkeiten und Personal von der Umsatzsteuer befreit.
- Leistungen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen durch steuerbegünstigte Körperschaften sind grundsätzlich umsatzsteuerbefreit. Gleiche Leistungen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Städte, Gemeinden, die in Sporthallen unterbringen) werden steuerlich neutral gestellt.
- Zuwendungen von Unternehmen im Rahmen von Sponsoring-Maßnahmen sind zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.
- Der Verzicht von Arbeitnehmer auf Lohnteile zugunsten der Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten wird unter Beachtung weiterer Voraussetzungen von der Lohnsteuer ausgenommen. Sinngemäß gilt dies auch für Aufsichtsratsvergütungen.
- Werden Gegenstände und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen gestellt, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkung und Folgen des Kriegs leisten (Hilfsorganisationen, Einrichtungen für Flüchtlinge und zur Versorgung Verwundeter etc.), wird von der Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen. Der mit den eingesetzten Mitteln verbundene Vorsteuerabzug ist trotzdem zulässig!
- Für Hotelzimmer, Ferienwohnungen o.ä. gilt, dass bei einer unentgeltlichen Zurverfügungstellung an Flüchtlinge von einer Umsatzbesteuerung abgesehen wird. Der Vorsteuerabzug bleibt erhalten.
Die Finanzverwaltung leistet mit ihrem Schreiben einen nennenswerten Beitrag, um die wesentlichen Hilfen für vom Krieg betroffene Menschen nicht durch steuerliche Nachteile zu belasten. Wichtig ist dabei, dass es sich um Billigkeitsregelungen handelt. D.h., es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Begünstigungen. Sie werden für den oben genannten Zeitraum akzeptiert und der Steuerpflichtige kann sich gegenüber der Finanzverwaltung darauf berufen.
Bei Fragen zu den einzelnen Regelungen oder ihrer Umsetzbarkeit sprechen Sie uns jederzeit gerne an!