Reaktion des BMF auf den Krieg in der Ukraine

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat am Vor­abend (17.03.2022) mit einem Schrei­ben „Steu­er­li­che Maß­nah­men zur Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukrai­ne Geschä­dig­ten“ eini­ge Bil­lig­keits­re­ge­lun­gen betref­fend den Krieg in der Ukrai­ne ver­kün­det. Die getrof­fe­nen Rege­lun­gen gel­ten (zunächst) vom 24.02. bis zum 31.12.2022.

Es geht im Wesent­li­chen um Folgendes:

  • Erleich­te­run­gen beim Zuwen­dungs­nach­weis für Spen­der (kon­kret auch Umgang mit Treuhandkonten/Einrichtung von Sonderkonten)
  • Spen­den­ak­tio­nen von steu­er­be­güns­tig­ten Kör­per­schaf­ten zur Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukrai­ne Geschä­dig­ten, die laut Sat­zung kei­ne mild­tä­ti­gen Zwe­cke ver­fol­gen, sind vor­über­ge­hend zulässig.
  • Auf die grund­sätz­lich für steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten erfor­der­li­che Nach­weis­füh­rung der Hil­fe­be­dürf­tig­keit kann bei den vom Krieg in der Ukrai­ne Geschä­dig­ten ver­zich­tet wer­den. Dies soll­te aller­dings im Ein­zel­fall von der Finanz­ver­wal­tung bestä­tigt wer­den (schlich­ter Antrag)! 
  • Die Ver­wen­dung von Geld­mit­teln, Per­so­nal und Räum­lich­kei­ten ist steu­er­be­güns­tig­ten Kör­per­schaf­ten – ohne Ände­rung der Sat­zung – zur unmit­tel­ba­ren Unter­stüt­zung gemein­nüt­zig­keits­recht­lich erlaubt. Unter den wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen der Umsatz­steu­er­be­frei­ungs­nor­men sind die Über­las­sung von Sach­mit­teln, Räum­lich­kei­ten und Per­so­nal von der Umsatz­steu­er befreit.
  • Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit der Unter­brin­gung von Kriegs­flücht­lin­gen durch steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten sind grund­sätz­lich umsatz­steu­er­be­freit. Glei­che Leis­tun­gen durch juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts (z.B. Städ­te, Gemein­den, die in Sport­hal­len unter­brin­gen) wer­den steu­er­lich neu­tral gestellt.
  • Zuwen­dun­gen von Unter­neh­men im Rah­men von Spon­so­ring-Maß­nah­men sind zum Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug zugelassen.
  • Der Ver­zicht von Arbeit­neh­mer auf Lohn­tei­le zuguns­ten der Unter­stüt­zung der vom Krieg in der Ukrai­ne Geschä­dig­ten wird unter Beach­tung wei­te­rer Vor­aus­set­zun­gen von der Lohn­steu­er aus­ge­nom­men. Sinn­ge­mäß gilt dies auch für Aufsichtsratsvergütungen.
  • Wer­den Gegen­stän­de und Per­so­nal für huma­ni­tä­re Zwe­cke durch Unter­neh­men an Ein­rich­tun­gen gestellt, die einen unver­zicht­ba­ren Ein­satz zur Bewäl­ti­gung der Aus­wir­kung und Fol­gen des Kriegs leis­ten (Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen, Ein­rich­tun­gen für Flücht­lin­ge und zur Ver­sor­gung Ver­wun­de­ter etc.), wird von der Umsatz­be­steue­rung der unent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­be im Bil­lig­keits­we­ge abge­se­hen. Der mit den ein­ge­setz­ten Mit­teln ver­bun­de­ne Vor­steu­er­ab­zug ist trotz­dem zulässig!
  • Für Hotel­zim­mer, Feri­en­woh­nun­gen o.ä. gilt, dass bei einer unent­gelt­li­chen Zur­ver­fü­gung­stel­lung an Flücht­lin­ge von einer Umsatz­be­steue­rung abge­se­hen wird. Der Vor­steu­er­ab­zug bleibt erhalten.

Die Finanz­ver­wal­tung leis­tet mit ihrem Schrei­ben einen nen­nens­wer­ten Bei­trag, um die wesent­li­chen Hil­fen für vom Krieg betrof­fe­ne Men­schen nicht durch steu­er­li­che Nach­tei­le zu belas­ten. Wich­tig ist dabei, dass es sich um Bil­lig­keits­re­ge­lun­gen han­delt. D.h., es gibt kei­nen gesetz­li­chen Anspruch auf die­se Begüns­ti­gun­gen. Sie wer­den für den oben genann­ten Zeit­raum akzep­tiert und der Steu­er­pflich­ti­ge kann sich gegen­über der Finanz­ver­wal­tung dar­auf berufen.

Bei Fra­gen zu den ein­zel­nen Rege­lun­gen oder ihrer Umsetz­bar­keit spre­chen Sie uns jeder­zeit ger­ne an!