BMF-Schreiben zu den Corona-Erleichterungen – viel Gutes, aber auch eine Einschränkung

Aktu­ell hat die zwei­te Coro­na Wel­le Deutsch­land fest im Griff. Die obers­ten Finanz­be­hör­den des Bun­des und der Län­der haben daher beschlos­sen, die in den BMF-Schrei­ben vom 9. April 2020 und vom 26. Mai 2020 ent­hal­te­nen Ver­wal­tungs­re­ge­lun­gen zu ver­län­gern und zu erweitern.

Ver­län­gert wer­den unver­än­dert die in den vor­ste­hen­den BMF-Schrei­ben ent­hal­te­nen Ver­wal­tungs­re­ge­lun­gen zum Bei­spiel zur Zuord­nung von Leis­tun­gen zum Zweck­be­trieb, zum ver­ein­fach­ten Spen­den­nach­weis sowie zur Ver­wen­dung von Spen­den oder die Bil­lig­keits­re­ge­lung zum Ver­lust­aus­gleich im steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäftsbetrieb.

Die Erwei­te­rung betrifft die umsatz­steu­er­recht­li­chen Rege­lun­gen. Bis­her wur­de nach dem BMF-Schrei­ben vom 9. April 2020 bei einer unent­gelt­li­chen Bereit­stel­lung von medi­zi­ni­schem Bedarf sowie bei unent­gelt­li­chen Per­so­nal­ge­stel­lun­gen für medi­zi­ni­sche Zwe­cke an Kran­ken­häu­ser, Arzt­pra­xen, Ret­tungs­diens­te etc. von der Besteue­rung einer unent­gelt­li­chen Wert­ab­ga­be abge­se­hen. Gera­de bei der Wei­ter­ga­be von medi­zi­ni­schem Bedarf war dies aber ggf. eine „unech­te” Steu­er­be­frei­ung, da ein Vor­steu­er­ab­zug für die unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be mög­li­cher­wei­se nach Abschnitt 15.15 Abs. 1 UStAE aus­ge­schlos­sen ist. Durch das BMF-Schrei­ben vom 18. Dezem­ber 2020 wird die Bil­lig­keits­re­ge­lung nun dahin­ge­hend ergänzt, dass in der­ar­ti­gen Fäl­len – ent­ge­gen der Rege­lung in Abschnitt 15.15 Abs. 1 UStAE – ein Vor­steu­er­ab­zug zuläs­sig ist. Bei einer unent­gelt­li­chen Bereit­stel­lung von medi­zi­ni­schem Bedarf an die qua­li­fi­zier­ten Emp­fän­ger kommt es somit nur zu einer Belas­tung mit den Nettokosten. 

Einen Wer­muts­trop­fen hat das BMF-Schrei­ben aller­dings: Die Finanz­ver­wal­tung ver­tritt unver­än­dert die Auf­fas­sung, dass (teil-)entgeltliche Per­so­nal­ge­stel­lun­gen oder ande­re Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen wei­ter­hin nur unter den wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen des § 4 Num­mer 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng ver­bun­de­ne Umsät­ze der steu­er­be­güns­tig­ten Ein­rich­tun­gen unter­ein­an­der umsatz­steu­er­frei sein kön­nen. In die­sem Zusam­men­hang wird her­vor­ge­ho­ben, dass somit die Umsatz­steu­er­be­frei­ung nur für die Über­las­sung zwi­schen Ein­rich­tun­gen, deren Umsät­ze nach der glei­chen Vor­schrift steu­er­be­freit sind gilt; also z. B. für Über­las­sun­gen von Kran­ken­haus an Kran­ken­haus oder von Pfle­ge­heim an Pfle­ge­heim. Die Finanz­ver­wal­tung rich­tet sich damit zwar nach den all­ge­mei­nen umsatz­steu­er­recht­li­chen Maß­ga­ben. Es wäre aber wün­schens­wert gewe­sen, wenn sie sich auch hier zu einer Bil­lig­keits­maß­nah­me ent­schlos­sen hätte.