Aktuell hat die zweite Corona Welle Deutschland fest im Griff. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in den BMF-Schreiben vom 9. April 2020 und vom 26. Mai 2020 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern und zu erweitern.
Verlängert werden unverändert die in den vorstehenden BMF-Schreiben enthaltenen Verwaltungsregelungen zum Beispiel zur Zuordnung von Leistungen zum Zweckbetrieb, zum vereinfachten Spendennachweis sowie zur Verwendung von Spenden oder die Billigkeitsregelung zum Verlustausgleich im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Die Erweiterung betrifft die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen. Bisher wurde nach dem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 bei einer unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf sowie bei unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke an Krankenhäuser, Arztpraxen, Rettungsdienste etc. von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Gerade bei der Weitergabe von medizinischem Bedarf war dies aber ggf. eine „unechte” Steuerbefreiung, da ein Vorsteuerabzug für die unentgeltliche Wertabgabe möglicherweise nach Abschnitt 15.15 Abs. 1 UStAE ausgeschlossen ist. Durch das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2020 wird die Billigkeitsregelung nun dahingehend ergänzt, dass in derartigen Fällen – entgegen der Regelung in Abschnitt 15.15 Abs. 1 UStAE – ein Vorsteuerabzug zulässig ist. Bei einer unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf an die qualifizierten Empfänger kommt es somit nur zu einer Belastung mit den Nettokosten.
Einen Wermutstropfen hat das BMF-Schreiben allerdings: Die Finanzverwaltung vertritt unverändert die Auffassung, dass (teil-)entgeltliche Personalgestellungen oder andere Unterstützungsleistungen weiterhin nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein können. In diesem Zusammenhang wird hervorgehoben, dass somit die Umsatzsteuerbefreiung nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind gilt; also z. B. für Überlassungen von Krankenhaus an Krankenhaus oder von Pflegeheim an Pflegeheim. Die Finanzverwaltung richtet sich damit zwar nach den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Maßgaben. Es wäre aber wünschenswert gewesen, wenn sie sich auch hier zu einer Billigkeitsmaßnahme entschlossen hätte.