Die (unangekündigte) Kassen-Nachschau!

Um die Mani­pu­la­ti­on an elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­te­men zu erschwe­ren, wur­de durch das Gesetz zum Schutz vor Mani­pu­la­tio­nen an digi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen vom 22. Dezem­ber 2016 die soge­nann­te Kas­sen-Nach­schau in die Steu­er­ge­set­ze (§ 146b AO) ein­ge­führt. Mit­tels die­ser schuf der Gesetz­ge­ber für die Finanz­ver­wal­tung ein wei­te­res Instru­men­ta­ri­um zur Über­prü­fung von Kas­sen­sys­te­men und deren Ord­nungs­mä­ßig­keit. Im Gegen­satz zur klas­si­schen Betriebs­prü­fung, bedarf es bei einer Kas­sen-Nach­schau kei­ner vor­he­ri­gen Ankün­di­gung und der Prü­fer hat die Mög­lich­keit ver­deck­te Test­käu­fe durch­zu­füh­ren. Der Über­ra­schungs­ef­fekt (und sich anschlie­ßen­de Ärger) einer spon­ta­nen Kas­sen-Nach­schau kann dem­entspre­chend groß sein.

Der Name täuscht. Wer nun denkt, die Kas­sen-Nach­schau beschränkt sich in der Pra­xis ledig­lich auf die Prü­fung von Kas­sen­sys­te­men in (grö­ße­ren) Gas­tro­no­mie­be­trie­ben hat weit gefehlt. Gegen­stand der behörd­li­chen Über­prü­fung sind regel­mä­ßig auch die soge­nann­ten „offe­nen” Laden­kas­sen, App-Sys­te­me oder elek­tro­ni­schen Kas­sen­sys­te­me von Ein­rich­tun­gen, Cafe­te­ri­en, Bis­tros, Kios­ken, Ver­kaufs­lä­den oder Som­mer­fes­ten. Auch die Weg­stre­cken­zäh­ler (z.B. Fahr­ten­bü­cher oder Taxa­me­ter) von Fahrt­diens­ten fal­len in den Prüf­be­reich der Kas­sen-Nach­schau. Die Finanz­ver­wal­tung nimmt zudem ver­mehrt bran­chen­un­ab­hän­gig sämt­li­che Auf­zeich­nungs­sys­te­me unter die Lupe.

Ver­stö­ße. Nicht nur die Anwen­dungs­be­rei­che sind viel­fäl­tig, auch der Strauß poten­zi­el­ler Ver­stö­ße ist bunt. Wer bei­spiels­wei­se als Steu­er­pflich­ti­ger kei­ne voll­stän­di­ge Ver­fah­rens­do­ku­men­ta­ti­on (feh­len­de Bedie­nungs­an­lei­tung, Pro­gram­mier­hin­wei­se oder Arbeits­an­wei­sun­gen, etc.) vor­le­gen kann, Stor­no­vor­gän­ge nicht lücken­los auf­zeich­net oder Trink­gel­der nicht über die Kas­se erfasst, ver­stößt gegen die Grund­sät­ze ord­nungs­mä­ßi­ger Buch- und Kas­sen­füh­rung. Emp­find­li­che Stra­fen ris­kiert auch, wer der Ein­zel­auf­zeich­nungs­pflicht nicht nach­kommt, die Pflicht zur täg­li­chen Kas­sen­füh­rung miss­ach­tet oder Alt­kas­sen ein­schließ­lich ihrer Daten ohne vor­he­ri­ge Archi­vie­rung ent­sorgt. (Bereits zu Beginn des Jah­res infor­mier­ten wir in die­sem Rah­men über die zum 01. Janu­ar 2020 gel­ten­den stren­ge­ren Anfor­de­run­gen an eine ord­nungs­mä­ßi­ge Kas­sen­buch­füh­rung sowie die neue Pflicht zur Ein­rich­tung einer zer­ti­fi­zier­ten tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung (zTSE) in Kassen.)

Sank­tio­nen. Als Sank­ti­ons­maß­nah­men ste­hen der Finanz­ver­wal­tung – je nach Schwe­re des jewei­li­gen Ver­sto­ßes – unter­schied­li­che Mög­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung. So wird dem Prü­fer von Geset­zes wegen grund­sätz­lich ermög­licht in eine steu­er­li­che Außen­prü­fung über­zu­ge­hen, umfas­sen­de Zuschät­zun­gen vor­zu­neh­men oder gar steu­er­straf­recht­li­che Ermitt­lun­gen ein­lei­ten zulassen.

Unse­re Emp­feh­lung an die betrof­fe­nen Unter­neh­men und Ein­rich­tun­gen ist, sich mög­lichst zeit­nah mit dem The­ma Kas­sen-Nach­schau zu beschäf­ti­gen, um den ent­spre­chen­den Risi­ken und Sank­ti­ons­maß­nah­men effek­tiv vorzubeugen.

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