Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Am 3.2.2022 hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um den ers­ten Ent­wurf des Vier­ten Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­set­zes ver­öf­fent­licht. Das Gesetz muss noch auf den par­la­men­ta­ri­schen Weg gebracht wer­den. Die Beschluss­fas­sung von Bun­des­tag und Bun­des­rat dürf­te erst im April erfol­gen. Zwar kann hier noch viel pas­sie­ren, den­noch lohnt die­ser kur­ze stich­punkt­ar­ti­ge Über­blick auf die Steu­er­än­de­run­gen bzw. Steuererleichterungen:

  • Vom Arbeit­ge­ber auf­grund bun­des- oder lan­des­recht­li­cher Rege­lun­gen an in bestimm­ten Ein­rich­tun­gen – ins­be­son­de­re Kran­ken­häu­sern – täti­ge Arbeit­neh­mer gewähr­te Son­der­leis­tun­gen zur Aner­ken­nung beson­de­rer Leis­tun­gen wäh­rend der Coro­na-Kri­se wer­den bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steu­er­frei gestellt.

  • Die steu­er­li­che För­de­rung der steu­er­frei­en Zuschüs­se zum Kurz­ar­bei­ter­geld wird um drei Mona­te bis Ende März 2022 verlängert

  • Die bestehen­de Rege­lung zur Home­of­fice-Pau­scha­le wird um ein Jahr bis zum 31. Dezem­ber 2022 verlängert.

  • Die Mög­lich­keit zur Inan­spruch­nah­me der degres­si­ven Abschrei­bung für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens wird um ein Jahr ver­län­gert für Wirt­schafts­gü­ter, die im Jahr 2022 ange­schafft oder her­ge­stellt werden

  • Die erwei­ter­te Ver­lust­ver­rech­nung wird bis Ende 2023 ver­län­gert: Für 2022 und 2023 wird der Höchst­be­trag beim Ver­lust­rück­trag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusam­men­ver­an­la­gung ange­ho­ben. Der Ver­lust­rück­trag wird dar­über hin­aus ab 2022
    dau­er­haft auf zwei Jah­re aus­ge­wei­tet und erfolgt in die unmit­tel­bar vor­an­ge­gan­ge­nen bei­den Jah­re. Zugleich wird schon jetzt fest­ge­legt, dass der Betrag ab 2024 wie­der auf 1 Mio. Euro gesenkt wird.

  • Die Frist zur Abga­be von Steuer­erklärungen 2020 in bera­te­nen Fäl­len wird um wei­te­re drei Mona­te (bis 31.8.2022) ver­län­gert. Hier­an anknüp­fend wer­den auch die Erklä­rungs­fris­ten für 2021 (bis30.06.2023) und 2022 (bis 30.04.2024) ver­län­gert, so dass man für das Jahr 2023 wie­der bei dem gesetz­li­chen Ter­min 28.02.2025 ist.

  • Fris­ten für Inves­ti­tio­nen nach § 7g EStG bzw. für Reinves­ti­tio­nen nach § 6b EStG wer­den um ein wei­te­res Jahr verlängert

Wei­te­re rele­van­te Maß­nah­men sind im Gesetz nicht gere­gelt. Ins­be­son­de­re läuft damit (im Moment) die Mög­lich­keit der Zah­lung des Coro­no-Bonus von 1.500 € zum 31.03.2022 aus.