Einkommensteuerpflicht für SFN-Zuschläge

Grund­sätz­lich haben Arbeitgeber*innen für Sonntags‑, Fei­er­tags- oder Nacht­zu­schlä­ge (SFN-Zuschlä­ge), die bestimm­te Gren­zen gemäß § 3b EStG nicht über­schrei­ten, kei­ne Lohn­steu­er für die eige­nen Arbeitnehmer*innen abzu­füh­ren. Hier­bei muss es sich laut Geset­zes­wort­laut um tat­säch­lich geleis­te­te Tätig­kei­ten han­deln.   

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf (Urteil v. 27.11.2020 (10 K 410/17 H (L)) bestä­tig­te, dass bei­de Tat­be­stands­mer­ka­le für die Steu­er­be­frei­ung vor­lie­gen müs­sen. Bei pau­schal ver­gü­te­ten SFN-Zuschlä­gen feh­le es an der Vor­aus­set­zung der tat­säch­li­chen Leistung. 

Obwohl die Klä­ge­rin nach­wei­sen konn­te, dass die gezahl­ten Zuschlä­ge die in § 3b Abs. 1 EStG genann­ten Beträ­ge nicht über­stie­gen, ver­sag­te das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf die Steu­er­be­frei­ung nach § 3b EStG. Grund hier­für ist, dass die Zah­lun­gen für die Zuschlä­ge nicht pau­schal ermit­telt, son­dern für jeden Ein­zel­fall geson­dert berech­net wer­den müss­ten. Nach­träg­li­che Auf­zeich­nun­gen sind nicht mög­lich. Nur so kann nach­ge­wie­sen wer­den, dass es sich um tat­säch­lich geleis­te­te Sonntags‑, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit handle. 

Vor allem in der Sozi­al­wirt­schaft wer­den SNF-Zuschlä­ge gezahlt. Betrof­fen sind z. B. Pfle­ge­diens­te an Wochen­en­den, Nacht­schich­ten in Kran­ken­häu­sern oder die Rund-um-die-Uhr-Betreu­ung der Kin­der und Jugend­li­chen in Wohn­ge­mein­schaf­ten. In die­sem Zusam­men­hang ist anzu­mer­ken, dass auch im Fall von Krank­heit oder Urlaub der Arbeitnehmer*innen SFN-Zuschlä­ge wei­ter­zu­zah­len sind. Da es in die­sen Fäl­len jedoch an der tat­säch­li­chen Leis­tung fehlt, sind die Zuschlä­ge voll steu­er- und bei­trags­pflich­tig. Soll­ten Sie zu die­sem The­ma offe­ne Fra­gen haben, spre­chen Sie uns ger­ne an.