Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf den ermäßigten Satz von 7 % war zum 1. Juli 2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt und mehrfach verlängert worden, zuletzt bis Ende 2023.
Ein dauerhafter ermäßigter Umsatzsteuersatz auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hat am Donnerstag, 21. September 2023, nun keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Ein entsprechender Entwurf der CDU/CSU-Fraktion zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes wurde in zweiter Lesung abgelehnt. Ab dem nächsten Jahr ist somit wieder eine Abgrenzung zwischen der Lieferung von Speisen und einer Dienstleistung vorzunehmen.
Dazu hatte der EuGH entschieden (EuGH, Urteil v. 10.3.2011), dass im Zuge einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der qualitative Schwerpunkt aus der Sicht eines Durchschnittverbrauchers zu bestimmen ist. Daher liegt regelmäßig keine Dienstleistung vor und es greift der ermäßigte Steuersatz, wenn frisch zubereitete Speisen bzw. Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen, Imbisswagen oder in Kino-Foyers abgegeben werden. Entscheidend ist, ob der Kunde über die bloße Lieferung hinausgehende Dienstleistungen in Anspruch nimmt.
Der BFH (BFH Beschluss v. 12.07.2023) benennt als wesentliches, den Regelsteuersatz auslösendes Dienstleistungselement das Bereitstellen von entsprechenden Verzehrvorrichtungen (Tische und Sitzgelegenheiten), Abfallbeseitigung, Abräumen der Tische und das Bereitstellen von Toiletten. Ausreichen soll aber bereits das Bereitstellen von Mehrweggeschirr und ‑besteck sowie dessen Reinigung sein.
Die Finanzverwaltung hat sich grundsätzlich der Rechtsauffassung der Rechtsprechung angeschlossen, wobei aber einige Besonderheiten zum berücksichtigungsfähigen Dienstleistungselement zu beachten sind.
Durch das Auslaufen der Senkung des Umsatzsteuersatzes werden die bereits bekannten Abgrenzungsprobleme im gastronomischen Bereich zwischen dem ermäßigten Steuersatz für Lieferungen und den Regelsteuersatz auslösenden Dienstleistungen somit wieder an Relevanz gewinnen.
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