Der BFH hat mit seinem am vergangenen Donnerstag (11.04.2024) veröffentlichten Urteil vom 14.12.2023 – V R 28/21 nicht nur zur Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Krankenhausärzte entschieden (Leitsatz 1), sondern auch zur Anwendung der §§ 64, 67 AO auf Mitarbeitercafeterien, die aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär betrieben werden (Leitsatz 2). Zur Einordnung […]
Björn Seeck
Im Anschluss an die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (10 K 29/20) vom 11. November 2021 entschied der Bundesfinanzhof am 23. März 2023 in Rechtssache III R 5/22, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Leistungen im Rahmen von Sponsoringverträgen regelmäßig ausscheidet. Veröffentlicht wurde das Urteil jüngst am 11. Mai 2023.
Mit dem unmittelbar vor Weihnachten veröffentlichten Beschluss vom 3. August 2022 in der Rechtssache R 11/19 entschied der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH), dass die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO ausgeschlossen ist, wenn mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar ist, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, und wenn deshalb nicht überprüfbar ist, ob bei allen Sportlern die Ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht. Demnach hätte bereits das Finanzgericht zu Recht entscheiden, dass die durch die sportlichen Veranstaltungen erzielten Umsätze nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG unterliegen.
Mit Datum vom 12. Januar 2023 veröffentlichte der BFH seine ersten Urteile in diesem Jahr. Darunter auch seine Entscheidung vom 18. August 2022 in Rechtssache V R 15/20, in der er das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 4. Mai 2020 (6 K 53/18) aufhob. Der BFH entschied, dass der nationale Gesetzgeber unionsrechtlich nicht verpflichtet ist, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen. die Festschreibung des Satzungszwecks und die Art seiner Verwirklichung in der Satzung es der Finanzverwaltung ermöglichen soll, die Voraussetzungen der Steuervergünstigung leicht und einwandfrei zu überprüfen. Dies jedoch nicht der Fall sein, wenn in der Satzung auf ausländische Regelungen verwiesen wird, die von nationalen Recht abweichen, und sich auch sonst aus der Satzung selbst nicht ergibt, dass die Anforderungen des nationalen Gemeinnützigkeitsrechts gewahrt werden und wenn nach den Angaben in der Satzung neben einem begünstigten zweck ein nicht begünstigter Zweck verfolgt wird, die Satzung gegen das Gebot der Ausschließlichkeit i.S. von §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 56 AO verstößt.
Jedes Jahr aufs Neue birgt der Jahreswechsel besondere Herausforderungen und Themen. Das gilt insbesondere für das Steuerrecht. Doch längst nicht jede Änderung und Neuerung ist auch für alle gleichermaßen relevant. Damit Sie in den Informationsfluten nicht untergehen, haben wir für Sie die aus unserer Sicht wichtigsten Themen der Gesundheits- und Sozialbranche und des gemeinnützigen Sektors selektiert und zusammengefasst. Über einige der Themen haben wir Sie bereits im vergangenen Jahr in unserer Rubrik Aktuelles informiert. Werfen Sie gerne auch dort einen Blick hinein und abonnieren Sie unseren Newsletter.
Am vergangenen Donnerstag, dem 15. Dezember 2022, veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) erneut ein Urteil (Rechtssache I R 52/20) mit gemeinnützigkeits- bzw. spendenrechtlichem Bezug. Im Urteilsfall entschied der BFH, dass (1) eine gemeinnützige Körperschaft (im Urteilsfall ein eingetragener Verein) aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine (begrenzt) abziehbare Spende i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an ihre ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft leisten kann und, dass (2) mittels Veranlassungsprüfung in Form eines Fremdvergleichs festzustellen ist, ob es sich bei der Zuwendung an die Tochtergesellschaft um eine Spende oder eine verdeckte Einlage handelt. Dabei sei der Fremdvergleich im gerichtlichen Verfahren vom Finanzgericht (FG) anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen.
Kurz vor Fristende sind erst rund 20 Prozent aller einzureichenden Grundsteuererklärungen bei den zuständigen Finanzämtern eingegangen. Bund und Länder einigten sich daher am Donnerstag, den 13. Oktober 2022, auf einen gemeinsamen Beschluss: Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung wird einmalig vom 31. Oktober 2022 auf den 31. Januar 2023 verlängert.
In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 1. Februar 2022 urteilte der Bundesfinanzhof (nachfolgend: BFH) in der Rechtssache V R 1/20 zur Gemeinnützigkeit einer Betriebs-Kita und entschied, dass eine Körperschaft, die Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, nicht die Allgemeinheit fördert, wenn sie bei der Belegung der Plätze die Belegungspräferenz ihrer Vertragspartner - bestimmte Unternehmen […]
Der V. Senat des BFH urteile am 21. April 2022 über die Umsatzsteuerbefreiung von Umsätzen aus dem Betrieb einer Cafeteria eines Altersheims: Betreibt ein Altersheim mit umfassender Verpflegung der Heimbewohner auch eine Cafeteria, die zusätzlich entgeltlich Getränke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgibt, sind die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria nicht gemäß § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG steuerfrei. Der Betrieb der Cafeteria ist in einem solchen Fall für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerlässlich.
Mit Urteil vom 12. Mai 2022 entschied der Bundesfinanzhof, dass eine Körperschaft durch das wissenschaftliche Editieren im sog. Peer-Review-Verfahren und der damit verbundenen Open-Access-Publikation ihren steuerbegünstigen satzungsmäßigen Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich (§ 56) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgen kann.