UPDATE: Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019

Mit dem Ände­rungs­ge­setz, das der Bun­des­tag am 28.01.2021 ver­ab­schie­det hat­te, wird die regu­lär mit Ablauf des Monats Febru­ar 2021 enden­de Steu­er­erklä­rungs­frist nach § 149 Abs. 3 AO für den Besteue­rungs­zeit­raum 2019 nun um 6 Mona­te ver­län­gert, soweit im Ein­zel­fall nicht eine Anord­nung nach § 149 Abs. 4 AO ergan­gen ist (neu­er § 36 in Art. 97 EGAO). Bei Erstel­lung der Steu­er­erklä­rung durch einen Steu­er­be­ra­ter endet die Frist zur Abga­be somit am 31.08.2021. Unab­hän­gig davon haben die Finanz­äm­ter aber auch wei­ter­hin die Mög­lich­keit in begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len (bspw. bei der ver­spä­te­ten Abga­be der Steuer­erklärungen für den vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­an­la­gungs­zeit­raum) die Steuer­erklärungen vor dem 31.08.2021 anzufordern. 

Gleich­zei­tig wird die – regu­lär 15-mona­ti­ge – zins­freie Karenz­zeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteue­rungs­zeit­raum 2019 um 6 Mona­te ver­län­gert. Dies betrifft glei­cher­ma­ßen Erstat­tungs- wie Nachzahlungszinsen.