Mit dem Änderungsgesetz, das der Bundestag am 28.01.2021 verabschiedet hatte, wird die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 nun um 6 Monate verlängert, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist (neuer § 36 in Art. 97 EGAO). Bei Erstellung der Steuererklärung durch einen Steuerberater endet die Frist zur Abgabe somit am 31.08.2021. Unabhängig davon haben die Finanzämter aber auch weiterhin die Möglichkeit in begründeten Einzelfällen (bspw. bei der verspäteten Abgabe der Steuererklärungen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum) die Steuererklärungen vor dem 31.08.2021 anzufordern.
Gleichzeitig wird die – regulär 15-monatige – zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.