Bei einer Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit noch nicht genutzten Verlustabzügen ist § 8c Abs. 1 KStG zu beachten. Sofern innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Anteile an einen Erwerber übertragen werden – sog. schädlicher Beteiligungserwerb, kommt es zu einem Wegfall der noch nicht genutzten Verluste der Körperschaft. Dies lässt sich durch die Inanspruchnahme des fortführungsgebundenen Verlustvortrags i.S.d. § 8d KStG verhindern.
Für wen kommt die Anwendung in Frage?
Der persönliche Anwendungsbereich des § 8d KStG entspricht demjenigen des § 8c KStG, denn ein schädlicher Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c KStG ist Voraussetzung für eine Anwendung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags. Demnach ist § 8d KStG auf unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG anzuwenden.
Für welche Sachverhalte kommt die Anwendung in Frage?
§ 8d KStG ist auf alle nicht genutzten Verluste i.S.d. § 8c KStG anwendbar. Also insbesondere auf solche, die im Zuge eines schädlichen Beteiligungserwerbs untergehen würden. Trotz eines Gesellschafterwechsels bleibt der Verlustvortrag somit erhalten. Der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist so lange nutzbar, wie derselbe Geschäftsbetrieb fortgeführt wird.
Was regelt das BMF Schreiben?
Insbesondere die folgenden Themenbereiche werden aufgegriffen:
- das Antragserfordernis
- die materiellen Voraussetzungen
- die Rechtsfolgen
- der Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags durch schädliche Ereignisse
- die Stille-Reserven-Klausel des § 8d KStG
- die Anwendung des § 8c KStG auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG
Fazit
Die mit Wirkung ab dem Jahre 2016 eingeführten Regelungen zum fortführungsgebunden Verlustvortrag enthalten eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen. In der Praxis herrschte damit vielfach Unklarheit darüber, wie diese auszulegen sind. Mit dem 37 Seiten umfassenden BMF Schreiben vom 18.03.2021 wird die Anwendung des § 8d KStG anhand erläuternder Ausführungen nunmehr präzisiert. Dennoch sind die Anwendungsvoraussetzungen dezidiert zu prüfen und selbst bei deren Erfüllung die Vorteilhaftigkeit der Inanspruchnahme des § 8d KStG zu hinterfragen.
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