Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

Bei einer Über­tra­gung von Antei­len an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten mit noch nicht genutz­ten Ver­lust­ab­zü­gen ist § 8c Abs. 1 KStG zu beach­ten. Sofern inner­halb von 5 Jah­ren mehr als 50 % der Antei­le an einen Erwer­ber über­tra­gen wer­den – sog. schäd­li­cher Betei­li­gungs­er­werb, kommt es zu einem Weg­fall der noch nicht genutz­ten Ver­lus­te der Kör­per­schaft. Dies lässt sich durch die Inan­spruch­nah­me des fort­füh­rungs­ge­bun­de­nen Ver­lust­vor­trags i.S.d. § 8d KStG verhindern. 

Für wen kommt die Anwen­dung in Fra­ge?
Der per­sön­li­che Anwen­dungs­be­reich des § 8d KStG ent­spricht dem­je­ni­gen des § 8c KStG, denn ein schäd­li­cher Betei­li­gungs­er­werb i.S.d. § 8c KStG ist Vor­aus­set­zung für eine Anwen­dung des fort­füh­rungs­ge­bun­de­nen Ver­lust­vor­trags. Dem­nach ist § 8d KStG auf unbe­schränkt und beschränkt steu­er­pflich­ti­ge Kör­per­schaf­ten, Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen und Ver­mö­gens­mas­sen i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG anzuwenden.

Für wel­che Sach­ver­hal­te kommt die Anwen­dung in Fra­ge?
§ 8d KStG ist auf alle nicht genutz­ten Ver­lus­te i.S.d. § 8c KStG anwend­bar. Also ins­be­son­de­re auf sol­che, die im Zuge eines schäd­li­chen Betei­li­gungs­er­werbs unter­ge­hen wür­den. Trotz eines Gesell­schaf­ter­wech­sels bleibt der Ver­lust­vor­trag somit erhal­ten. Der fort­füh­rungs­ge­bun­de­ne Ver­lust­vor­trag ist so lan­ge nutz­bar, wie der­sel­be Geschäfts­be­trieb fort­ge­führt wird.

Was regelt das BMF Schrei­ben?
Ins­be­son­de­re die fol­gen­den The­men­be­rei­che wer­den aufgegriffen:

  • das Antrags­er­for­der­nis
  • die mate­ri­el­len Voraussetzungen
  • die Rechts­fol­gen
  • der Unter­gang des fort­füh­rungs­ge­bun­de­nen Ver­lust­vor­trags durch schäd­li­che Ereignisse
  • die Stil­le-Reser­ven-Klau­sel des § 8d KStG 
  • die Anwen­dung des § 8c KStG auf einen fort­füh­rungs­ge­bun­de­nen Ver­lust­vor­trag nach § 8d KStG

Fazit
Die mit Wir­kung ab dem Jah­re 2016 ein­ge­führ­ten Rege­lun­gen zum fort­füh­rungs­ge­bun­den Ver­lust­vor­trag ent­hal­ten eine Viel­zahl von unbe­stimm­ten Rechts­be­grif­fen. In der Pra­xis herrsch­te damit viel­fach Unklar­heit dar­über, wie die­se aus­zu­le­gen sind. Mit dem 37 Sei­ten umfas­sen­den BMF Schrei­ben vom 18.03.2021 wird die Anwen­dung des § 8d KStG anhand erläu­tern­der Aus­füh­run­gen nun­mehr prä­zi­siert. Den­noch sind die Anwen­dungs­vor­aus­set­zun­gen dezi­diert zu prü­fen und selbst bei deren Erfül­lung die Vor­teil­haf­tig­keit der Inan­spruch­nah­me des § 8d KStG zu hin­ter­fra­gen.

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