Am 25.10.2022 wurde das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz verkündet. Folglich findet der ermäßigte Umsatzsteuersatz i. H. v. 7% auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz sowie auf Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz befristet vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 Anwendung. Auf häufige Anwendungsfragen gibt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom selbigen Tag einige Antworten. Das Schreiben ähnelt vom Inhalt dem Schreiben betreffend die temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze aufgrund der Coronapandemie im 2. Halbjahr 2020.
Primär wird durch die temporäre Senkung der Umsatzsteuer auf die Gas- und Wärmelieferungen der private Endverbrauch subventioniert. Zudem können jedoch auch Unternehmen ohne oder mit nur teilweiser Berechtigung zum Vorsteuerabzug davon einen Nutzen erlangen. Dazu gehören insbesondere die Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz, die vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 bewirkt werden. Als Besonderheit ist zu beachten, dass Gas- und Wärmelieferungen steuerrechtlich ausschließlich im Moment des Ablaufs des Ablesezeitraums als bewirkt gelten. Der in diesem Zeitpunkt maßgebliche Umsatzsteuersatz gilt dann für alle Lieferungen innerhalb des Ablesezeitraums. Auch wenn der Ablesezeitraum über den Stichtag der Steuersatzänderung hinausreicht (sog. Stichtagsmodell). Demgegenüber besteht die Möglichkeit ein sog. Zeitscheibenmodell für die Abrechnung anzuwenden. Dabei wird innerhalb des Ablesezeitraums zum Stichtag der Steuersatzänderung eine gesonderte Abrechnung durchgeführt. Es kommt dazu, dass für die Verbräuche des Ablesezeitraums dann zwei Steuersätze Anwendung finden. Dort wo es möglich ist, sollten die beiden Modelle kombiniert werden.
Obschon bekannt ist, dass „Großverbraucher”, wie z. B. Krankenhäuser, von dieser Maßnahme aufgrund monatlicher Abrechnungsintervalle nicht zusätzlich profitieren werden, sollten kleinere Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft – sowie private Haushalte – schon jetzt prüfen, ob die Ablesezeiträume angepasst werden können bzw. mit dem Versorger abstimmen, wann mit dem Stichtagsmodell und wann mit dem Zeitscheibenmodell abgerechnet wird. Liegt der Ablesezeitpunkt in 2022 nach dem 1.10.2022 ist hier nur noch dafür zu sorgen, dass nach dem Stichtagsmodell abgerechnet wird. In Bezug auf die Erhöhung des Steuersatzes ab dem 1.4.2024 ist es vorteilhaft, wenn auf einen monatlichen bzw. quartalsweisen Abrechnungszeitraum umgestellt wird oder der Versorger hier nach dem Zeitscheibenmodell verfährt. Nach Auffassung des VKU (Verband kommunaler Unternehmen e.V., siehe RECHTSINFO 44/22 für Vorstände, Geschäftsführer und Betriebsleiter Berlin, 26.10.2022) ist eine Kombination von dem Stichtags- und Zeitscheibenmodell zulässig.
Festzuhalten ist, dass mit Kenntnis aus den vertraglichen Regelungen das Gespräch mit dem Versorger gesucht werden sollte, um die Möglichkeiten der optimalen Ausnutzung der temporären Steuersatzminderung auszuloten.
Bei weiteren Fragen hierzu oder weiteren aktuellen Angelegenheiten rund um das Thema „Steuerlich einwandfrei durch die Energiekrise“ (z. B. zu den aktuell möglichen steuerfreien Zahlungen an Mitarbeitende oder zu den Möglichkeiten hinsichtlich der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen) sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
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