Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Gas- und Wärmelieferungen

Am 25.10.2022 wur­de das „Gesetz zur tem­po­rä­ren Sen­kung des Umsatz­steu­er­sat­zes auf Gas­lie­fe­run­gen über das Erd­gas­netz ver­kün­det. Folg­lich fin­det der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz i. H. v. 7% auf Gas­lie­fe­run­gen über das Erd­gas­netz sowie auf Lie­fe­rung von Wär­me über ein Wär­me­netz befris­tet vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 Anwen­dung. Auf häu­fi­ge Anwen­dungs­fra­gen gibt das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) mit Schrei­ben vom sel­bi­gen Tag eini­ge Ant­wor­ten. Das Schrei­ben ähnelt vom Inhalt dem Schrei­ben betref­fend die tem­po­rä­re Absen­kung der Umsatz­steu­er­sät­ze auf­grund der Coro­na­pan­de­mie im 2. Halb­jahr 2020.

Pri­mär wird durch die tem­po­rä­re Sen­kung der Umsatz­steu­er auf die Gas- und Wär­me­lie­fe­run­gen der pri­va­te End­ver­brauch sub­ven­tio­niert. Zudem kön­nen jedoch auch Unter­neh­men ohne oder mit nur teil­wei­ser Berech­ti­gung zum Vor­steu­er­ab­zug davon einen Nut­zen erlan­gen. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re die Unter­neh­men der Gesund­heits- und Sozialwirtschaft.

Der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz gilt für Lie­fe­run­gen von Gas über das Erd­gas­netz und von Wär­me über ein Wär­me­netz, die vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 bewirkt wer­den. Als Beson­der­heit ist zu beach­ten, dass Gas- und Wär­me­lie­fe­run­gen steu­er­recht­lich aus­schließ­lich im Moment des Ablaufs des Able­se­zeit­raums als bewirkt gel­ten. Der in die­sem Zeit­punkt maß­geb­li­che Umsatz­steu­er­satz gilt dann für alle Lie­fe­run­gen inner­halb des Able­se­zeit­raums. Auch wenn der Able­se­zeit­raum über den Stich­tag der Steu­er­satz­än­de­rung hin­aus­reicht (sog. Stich­tags­mo­dell). Dem­ge­gen­über besteht die Mög­lich­keit ein sog. Zeit­schei­ben­mo­dell für die Abrech­nung anzu­wen­den. Dabei wird inner­halb des Able­se­zeit­raums zum Stich­tag der Steu­er­satz­än­de­rung eine geson­der­te Abrech­nung durch­ge­führt. Es kommt dazu, dass für die Ver­bräu­che des Able­se­zeit­raums dann zwei Steu­er­sät­ze Anwen­dung fin­den. Dort wo es mög­lich ist, soll­ten die bei­den Model­le kom­bi­niert werden.

Obschon bekannt ist, dass „Groß­ver­brau­cher”, wie z. B. Kran­ken­häu­ser, von die­ser Maß­nah­me auf­grund monat­li­cher Abrech­nungs­in­ter­val­le nicht zusätz­lich pro­fi­tie­ren wer­den, soll­ten klei­ne­re Unter­neh­men der Gesund­heits- und Sozi­al­wirt­schaft – sowie pri­va­te Haus­hal­te – schon jetzt prü­fen, ob die Able­se­zeit­räu­me ange­passt wer­den kön­nen bzw. mit dem Ver­sor­ger abstim­men, wann mit dem Stich­tags­mo­dell und wann mit dem Zeit­schei­ben­mo­dell abge­rech­net wird. Liegt der Able­se­zeit­punkt in 2022 nach dem 1.10.2022 ist hier nur noch dafür zu sor­gen, dass nach dem Stich­tags­mo­dell abge­rech­net wird. In Bezug auf die Erhö­hung des Steu­er­sat­zes ab dem 1.4.2024 ist es vor­teil­haft, wenn auf einen monat­li­chen bzw. quar­tals­wei­sen Abrech­nungs­zeit­raum umge­stellt wird oder der Ver­sor­ger hier nach dem Zeit­schei­ben­mo­dell ver­fährt. Nach Auf­fas­sung des VKU (Ver­band kom­mu­na­ler Unter­neh­men e.V., sie­he RECHTSINFO 44/22 für Vor­stän­de, Geschäfts­füh­rer und Betriebs­lei­ter Ber­lin, 26.10.2022) ist eine Kom­bi­na­ti­on von dem Stich­tags- und Zeit­schei­ben­mo­dell zulässig.

Fest­zu­hal­ten ist, dass mit Kennt­nis aus den ver­trag­li­chen Rege­lun­gen das Gespräch mit dem Ver­sor­ger gesucht wer­den soll­te, um die Mög­lich­kei­ten der opti­ma­len Aus­nut­zung der tem­po­rä­ren Steu­er­satz­min­de­rung auszuloten.

Bei wei­te­ren Fra­gen hier­zu oder wei­te­ren aktu­el­len Ange­le­gen­hei­ten rund um das The­ma „Steu­er­lich ein­wand­frei durch die Ener­gie­kri­se“ (z. B. zu den aktu­ell mög­li­chen steu­er­frei­en Zah­lun­gen an Mit­ar­bei­ten­de oder zu den Mög­lich­kei­ten hin­sicht­lich der Her­ab­set­zung von Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen) spre­chen Sie uns jeder­zeit ger­ne an.

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