Rückforderungsansprüche von Krankenkassen der Höhe nach berechtigt?

Noch immer machen gesetz­li­che Kran­ken­kas­sen ihre Rück­for­de­rungs­an­sprü­che gegen­über gemein­nüt­zi­gen Kran­ken­häu­sern auch gericht­lich gel­tend. Zum Stand hat­ten wir bereits berich­tet. Doch selbst wenn die­se dem Grun­de nach berech­tigt sein soll­ten, lohnt es sich oft­mals die For­de­run­gen der Kran­ken­kas­sen auch der Höhe nach zu hin­ter­fra­gen.

Der Anfang
Ihren Anfang nahm die The­ma­tik mit dem Urteil des BFH vom 24.9.2014 zur Ver­ab­rei­chung von Zyto­sta­ti­ka im Rah­men einer ambu­lant in einem Kran­ken­haus durch­ge­führ­ten ärzt­li­chen Heil­be­hand­lung, die dort indi­vi­du­ell für den ein­zel­nen Pati­en­ten in einer Apo­the­ke die­ses Kran­ken­hau­ses her­ge­stellt wur­den. Die­se Leis­tun­gen ord­ne­te der BFH den umsatz­steu­er­frei­en Kran­ken­haus­be­hand­lun­gen zu. Bereits im Anschluss dar­an wur­den vie­le gemein­nüt­zi­ge Kran­ken­häu­ser mit ver­schie­dens­ten Ansprü­chen von Sei­ten der Kran­ken­kas­sen konfrontiert.

Die Fort­set­zung
Wei­ter ging es sodann mit den BFH Urtei­len vom 18.10.2017 und 6.6.2019. Hier wur­de die Abga­be von Arz­nei­mit­teln dem Zweck­be­trieb nach § 67 AO zuge­ord­net. Die Kran­ken­kas­sen schluss­fol­ger­ten dar­aus, dass nun­mehr alle Arz­nei­mit­tel­ab­ga­ben der Kran­ken­haus­apo­the­ke in Trä­ger­schaft eines gemein­nüt­zi­gen Kran­ken­hau­ses an des­sen ambu­lan­te Pati­en­ten zum Zweck­be­trieb nach § 67 AO gehö­ren müss­ten. Im Ergeb­nis sei für die­se Umsät­ze sodann auch nur der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz von 7% gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG anzu­wen­den. Gegen Ende des Jah­res 2019 wur­den die Kran­ken­häu­ser dann zu sehr kurz­fris­ti­gen Abga­ben von Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­run­gen auf­ge­for­dert und die Kran­ken­kas­sen ver­lang­ten die Rück­zah­lung von Umsatz­steu­er in der Dif­fe­renz von 7% zu 19%.

Die Berech­nung
Selbst wenn die For­de­run­gen der Kran­ken­kas­sen dem Grun­de nach bestehen soll­ten, lohnt es sich aber ggf. die­se der Höhe nach zu hin­ter­fra­gen. Häu­fig gehen die Kas­sen bei der Berech­nung ihrer For­de­rung von den Brut­to-Taxen der Rezeptab­rech­nun­gen aus. Vom Abga­be­preis sind aber bspw. regel­mä­ßig Her­stel­ler­ra­bat­te, Gene­ri­ka­ab­schlä­ge oder auch Zuzah­lun­gen der gesetz­lich Ver­si­cher­ten abzu­zie­hen. Denn die­se min­dern die durch die Kas­sen zu zah­len­den Beträ­ge und damit auch die Höhe der For­de­run­gen. Geschieht dies nicht, könn­ten die Kas­sen auch teil­wei­se Umsatz­steu­er auf Beträ­ge zurück­er­hal­ten, wel­che sie wirt­schaft­lich nicht getra­gen haben.

Unse­re Emp­feh­lung an die Kran­ken­häu­ser ist daher, die Rück­for­de­rungs­an­sprü­che auch der Höhe nach zu hin­ter­fra­gen. Dabei sowie bei allen ande­ren Fra­ge­stel­lun­gen und Bewer­tun­gen – auch bei juris­ti­schen gemein­sam mit unse­ren Koope­ra­ti­ons­part­nern – kön­nen wir Sie ger­ne unter­stüt­zen.

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