Noch immer machen gesetzliche Krankenkassen ihre Rückforderungsansprüche gegenüber gemeinnützigen Krankenhäusern auch gerichtlich geltend. Zum Stand hatten wir bereits berichtet. Doch selbst wenn diese dem Grunde nach berechtigt sein sollten, lohnt es sich oftmals die Forderungen der Krankenkassen auch der Höhe nach zu hinterfragen.
Der Anfang
Ihren Anfang nahm die Thematik mit dem Urteil des BFH vom 24.9.2014 zur Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt wurden. Diese Leistungen ordnete der BFH den umsatzsteuerfreien Krankenhausbehandlungen zu. Bereits im Anschluss daran wurden viele gemeinnützige Krankenhäuser mit verschiedensten Ansprüchen von Seiten der Krankenkassen konfrontiert.
Die Fortsetzung
Weiter ging es sodann mit den BFH Urteilen vom 18.10.2017 und 6.6.2019. Hier wurde die Abgabe von Arzneimitteln dem Zweckbetrieb nach § 67 AO zugeordnet. Die Krankenkassen schlussfolgerten daraus, dass nunmehr alle Arzneimittelabgaben der Krankenhausapotheke in Trägerschaft eines gemeinnützigen Krankenhauses an dessen ambulante Patienten zum Zweckbetrieb nach § 67 AO gehören müssten. Im Ergebnis sei für diese Umsätze sodann auch nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG anzuwenden. Gegen Ende des Jahres 2019 wurden die Krankenhäuser dann zu sehr kurzfristigen Abgaben von Verjährungsverzichtserklärungen aufgefordert und die Krankenkassen verlangten die Rückzahlung von Umsatzsteuer in der Differenz von 7% zu 19%.
Die Berechnung
Selbst wenn die Forderungen der Krankenkassen dem Grunde nach bestehen sollten, lohnt es sich aber ggf. diese der Höhe nach zu hinterfragen. Häufig gehen die Kassen bei der Berechnung ihrer Forderung von den Brutto-Taxen der Rezeptabrechnungen aus. Vom Abgabepreis sind aber bspw. regelmäßig Herstellerrabatte, Generikaabschläge oder auch Zuzahlungen der gesetzlich Versicherten abzuziehen. Denn diese mindern die durch die Kassen zu zahlenden Beträge und damit auch die Höhe der Forderungen. Geschieht dies nicht, könnten die Kassen auch teilweise Umsatzsteuer auf Beträge zurückerhalten, welche sie wirtschaftlich nicht getragen haben.
Unsere Empfehlung an die Krankenhäuser ist daher, die Rückforderungsansprüche auch der Höhe nach zu hinterfragen. Dabei sowie bei allen anderen Fragestellungen und Bewertungen – auch bei juristischen gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern – können wir Sie gerne unterstützen.
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