Durch den Erlass des FinMin. Schleswig-Holstein vom 28.12.2020 ergibt sich für die Kooperationspartner eine Erleichterung für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung.
Auch telefonische Beratungen im Rahmen eines sog. Gesundheitstelefons können nach dem BFH Urteil vom 23.09.2020 einen therapeutischen Zweck verfolgen und unter den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" fallen.
Bis zur Entscheidung des "richtigen" Umsatzsteuersatzes für die Abgabe von Fertigarzneimitteln an ambulante Patienten wird wohl noch einige Zeit vergehen. Betroffene Krankenhäuser sind daher gut beraten, sich alle Möglichkeiten offen zu halten.
Bisher stand außer Frage, dass bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft der Organträger Schuldner der Umsatzsteuer ist. Dies könnte sich in Zukunft ändern.
Die Sicherstellung der umsatzsteuerlichen Organschaft ist für viele gemeinnützige Körperschaften von existenzieller Bedeutung. Nach längerer Zeit äußert sich der BFH mal wieder zur wirtschaftlichen Eingliederung.
Mit Schreiben vom 18. September 2020 äußert sich die Finanzverwaltung nun endlich zu den Anforderungen an eine rückwirkende Rechnungsberichtigung und ändert den Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend.