Die Abrechnung von Arznei- oder Heilmitteln erfolgt in der Praxis auch über Dienstleister. Wie bei der Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters mit der Umsatzsteuer zu verfahren ist, hat das FG Baden-Württemberg (1 K 2073/21) in erster Instanz entschieden.
Das Gericht hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der Kläger trat seine Forderungen aus den Lieferungen von Arznei- oder Heilmitteln gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen an einen Abrechnungsdienstleister ab. Die von den Krankenkassen gezahlten Erstattungen wurden durch den Dienstleister vereinnahmt und an den Kläger weitergeleitet. Als aber das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abrechnungsdienstleisters eröffnet wurde, erfolgte für einen Teil der bereits durch die Krankenkassen gezahlten Beträge keine Weiterleitung mehr an den Kläger. Dieser ging davon aus, dass seine Forderungen gegenüber den Krankenkassen daher uneinbringlich geworden sind und beantragte insoweit die Erstattung der Umsatzsteuer. Das Finanzamt lehnte seinen Antrag jedoch ab, da die Krankenkassen die Beträge an das vom Kläger bestimmte Abrechnungsunternehmen bereits gezahlt hatten.
Das FG Baden-Württemberg gab dem Finanzamt recht und begründete seine Entscheidung wie folgt: Durch die Ausgabe der Arznei- oder Heilmittel an Patienten hat der Kläger umsatzsteuerpflichtige Lieferungen an die jeweiligen Krankenkassen erbracht. Ob er die Abrechnung gegenüber den Krankenkassen selbst vornimmt – oder dafür einen Dienstleister beauftragt – ist unerheblich. Daher sind die Leistungsverhältnisse zwischen dem Kläger und den Krankenkassen einerseits und dem Abrechnungsdienstleister andererseits getrennt zu betrachten. Im Ergebnis ist daher das Entgelt durch die fehlende Weiterleitung an den Kläger nicht i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG uneinbringlich geworden. Denn mit den Zahlungen, die die Krankenkassen an den Abrechnungsdienstleister vornahmen, hat der Kläger das Entgelt für seine Leistungen bereits vereinnahmt.
Gegen die Entscheidung des FG Baden-Württemberg hat der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (XI R 15/22). Gleichartige Fälle sollten daher bis zur Entscheidung offen gehalten werden.
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