Umsatzsteuerausfall bei Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters

Die Abrech­nung von Arz­nei- oder Heil­mit­teln erfolgt in der Pra­xis auch über Dienst­leis­ter. Wie bei der Insol­venz des Abrech­nungs­dienst­leis­ters mit der Umsatz­steu­er zu ver­fah­ren ist, hat das FG Baden-Würt­tem­berg (1 K 2073/21) in ers­ter Instanz entschieden.

Das Gericht hat­te fol­gen­den Sach­ver­halt zu beur­tei­len: Der Klä­ger trat sei­ne For­de­run­gen aus den Lie­fe­run­gen von Arz­nei- oder Heil­mit­teln gegen­über den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen an einen Abrech­nungs­dienst­leis­ter ab. Die von den Kran­ken­kas­sen gezahl­ten Erstat­tun­gen wur­den durch den Dienst­leis­ter ver­ein­nahmt und an den Klä­ger wei­ter­ge­lei­tet. Als aber das Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen des Abrech­nungs­dienst­leis­ters eröff­net wur­de, erfolg­te für einen Teil der bereits durch die Kran­ken­kas­sen gezahl­ten Beträ­ge kei­ne Wei­ter­lei­tung mehr an den Klä­ger. Die­ser ging davon aus, dass sei­ne For­de­run­gen gegen­über den Kran­ken­kas­sen daher unein­bring­lich gewor­den sind und bean­trag­te inso­weit die Erstat­tung der Umsatz­steu­er. Das Finanz­amt lehn­te sei­nen Antrag jedoch ab, da die Kran­ken­kas­sen die Beträ­ge an das vom Klä­ger bestimm­te Abrech­nungs­un­ter­neh­men bereits gezahlt hatten.

Das FG Baden-Würt­tem­berg gab dem Finanz­amt recht und begrün­de­te sei­ne Ent­schei­dung wie folgt: Durch die Aus­ga­be der Arz­nei- oder Heil­mit­tel an Pati­en­ten hat der Klä­ger umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Lie­fe­run­gen an die jewei­li­gen Kran­ken­kas­sen erbracht. Ob er die Abrech­nung gegen­über den Kran­ken­kas­sen selbst vor­nimmt – oder dafür einen Dienst­leis­ter beauf­tragt – ist uner­heb­lich. Daher sind die Leis­tungs­ver­hält­nis­se zwi­schen dem Klä­ger und den Kran­ken­kas­sen einer­seits und dem Abrech­nungs­dienst­leis­ter ande­rer­seits getrennt zu betrach­ten. Im Ergeb­nis ist daher das Ent­gelt durch die feh­len­de Wei­ter­lei­tung an den Klä­ger nicht i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG unein­bring­lich gewor­den. Denn mit den Zah­lun­gen, die die Kran­ken­kas­sen an den Abrech­nungs­dienst­leis­ter vor­nah­men, hat der Klä­ger das Ent­gelt für sei­ne Leis­tun­gen bereits vereinnahmt.

Gegen die Ent­schei­dung des FG Baden-Würt­tem­berg hat der Klä­ger Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt (XI R 15/22). Gleich­ar­ti­ge Fäl­le soll­ten daher bis zur Ent­schei­dung offen gehal­ten werden.

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