Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist Personal in Impf- oder Testzentren regelmäßig nichtselbständig beschäftigt. Dies hat erhebliche lohnsteuerliche Bedeutung
Bei der Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber für einen Covid-19-Test ist in der Regel von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen
Grundsätzlich haben Arbeitgeber*innen für SNF-Zuschläge, keine Lohnsteuer für die eigenen Arbeitnehmer*innen abzuführen. Dafür müssen sowohl die Grenzen des § 3b Abs. 1 EStG eingehalten als auch die SFN-Arbeiten tatsächlich geleistet werden.
Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren festgelegt.
Das FG Hessen hat mit Urteil vom 25.11.2020 entschieden, dass die Überlassung eines Jobtickets nicht zwangsläufig einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil beim Mitarbeiter zur Folge hat.
Die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitness-Programm teilnehmen können, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 07.07.2020 entschieden hat.